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Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten

126.515.35 · Solothurn Gesetzessammlung

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Ce texte n’est plus en vigueur.

126.515.35

Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten

Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten RRB vom 10. November 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst: 2 §§ 1-3. ... ) 3 1

Art. 4 . ) Das männliche Personal ist dem weiblichen Personal besoldungsmässig gleichgestellt. Alle angeführten Positionen können sowohl von

Frauen wie Männern besetzt werden.

Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Pflegepersonal eine Inkonvenienzentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde ausgerichtet.

Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsdienste sind, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist, in erster Linie mit zusätzlicher Freizeit oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten. bis 4 1

Art. 4 . ) Das auf Pikett gestellte Personal hat Anspruch auf eine Pikettentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde.

Für jede Stunde Diensteinsatz wird zudem ein Zuschlag von 25% auf dem sich aus der persönlichen Besoldung ergebenden Stundenlohn ausgerichtet.

Eine Kumulation mit der Inkonvenienzentschädigung ist ausgeschlossen. 1

Art. 5 . Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzunehmen:

a) für einen Einzelstehenden Franken beim Bezug der Kost 1. Klasse 6 812 beim Bezug der Kost 2. Klasse 4 542 pro Einerzimmer 2 523 pro Zweierzimmer oder ausgesprochen schlechtes Einerzimmer 1 514

bis ) § 4 eingefügt am 4. Dezember 1990.

  1. für eine Familie mit Kindern Franken beim Bezug der Kost 1. Klasse 13 455 beim Bezug der Kost 2. Klasse 10 512

  2. für eine Familie ohne Kinder beim Bezug der Kost 1. Klasse 11 353 beim Bezug der Kost 2. Klasse 8 621 2 Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.

Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins der Wohnung ist durch das Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt festzusetzen.

Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenkosten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.

Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen. 1

Art. 6 . Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen hat das von

der Anstalt verpflegte Personal Anspruch auf eine Entschädigung von 16.80 Franken (Kost 1. Klasse) beziehungsweise 12.60 Franken (Kost 2. Klasse) pro Person und Tag. Für Kinder wird keine Entschädigung ausgerichtet. Sofern die Kost wegen Krankheit nicht bezogen werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug so lange ausgerichtet, als der volle Lohn ausbezahlt wird. Nachher reduziert sich die Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.

Muss an einem Ferien- oder Frei-Tag aus dienstlichen Gründen das Morgenessen noch in der Anstalt eingenommen werden, so reduziert sich die Entschädigung von 16.80 Franken auf 13.70 Franken beziehungsweise 12.60 Franken auf 10.50 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.

Der Anspruch auf die Vergütung für den Nichtbezug der Kost verfällt, wenn die Abmeldung bei der Verwaltung nicht spätestens am Tage vor Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.

Art. 7 . Sofern das Personal von der Anstalt weitere Naturalien oder Waren

bezieht, sind ihm diese zum Produzentenpreis zu verrechnen.

§§ 8-11. ... ) 1) §§ 8-11 aufgehoben am 17. Mai 1995. GS 93, 543.

1

Art. 12 . Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. )

Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantons-

spitals Olten vom 16. Dezember 1986 ) wird aufgehoben. 3

Art. 13 . ... )

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] §§ 1-3 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
  3. [3] § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 882.
  4. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Oktober und 4. Dezember 1990 am 1. Januar 1991; - 17. Mai 1995 am 1. Januar 1996.
  5. [2] GS 90, 692.
  6. [3] § 13 aufgehoben am 17. Mai 1995.