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Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps
126.515.46 Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps RRB vom 14. Juni 1988 (Stand 1. September 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Dienstreglementes für die Kantonspolizei vom 21. 1 November 1980 )
beschliesst:
Art. 1 . Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf 104 jährliche
Frei-Tage.
Art. 2 . Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen, haben die
Korpsangehörigen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalenderjahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.
Art. 3 . Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
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Art. 4 . ... )
Art. 5 . Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-
Tage-Anspruch wie folgt: bis 5 Tage kein Abzug von 6-10 Tagen 1 Tag von 11-15 Tagen 3 Tage von 16-20 Tagen 5 Tage von 21-25 Tagen 7 Tage von 26-30 Tagen 9 Tage. 3
Art. 6 . Dieser Beschluss tritt auf 1. Juli 1988 in Kraft. ) Sofern aus organisatorischen Gründen die Gewährleistung von Einsatzbereitschaft usw. der
Frei-Tage-Anspruch nach Ziffer 1 nicht erfüllbar ist, kann während einer Übergangszeit von 2 Jahren Barabfindung im Sinne der Überzeitregelung stattfinden.
- 25. Juni 2007 am 1. September 2007.
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Art. 7 . Der Regierungsratsbeschluss vom 8. März 1974 ) betreffend die
Regelung der Frei-Tage des Polizeikorps ist aufgehoben.
Art. 8 . Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 29. August 1988 unbenutzt abgelaufen.
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