126.515.855.15
Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht
Vom 23.05.1995 (Stand 01.01.1996)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 17 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und in Ergänzung der §§ 17 und 18 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons an die Einwohnergemeinden für den freiwilligen Musikunterricht.
Art. 2 Höhe der Staatsbeiträge
Der Kanton leistet an den freiwilligen Musikunterricht einen Beitrag in der Grössenordnung von 4,5 Millionen Franken pro Jahr (Stand 1. Januar 1995; massgebender Index für die Besoldungen des Staatspersonals 134,9 Punkte; Index Dezember 1982 = 100). Vorbehalten bleibt die Bewilligung des notwendigen Kredites durch den Kantonsrat.
Die beitragsberechtigte Summe berechnet sich wie folgt: Anzahl Kinder und Jugendliche zwischen 7-16 Jahren in der betreffenden Gemeinde nach kantonaler Bevölkerungsstatistik mal 280 Franken.
Sollte sich bei der Subventionierung zeigen, dass der Betrag von 280 Franken im Hinblick auf Absatz 1 wesentlich zu hoch oder zu tief angesetzt ist, kann das Departement für Bildung und Kultur eine Änderung dieses Ansatzes vornehmen.
Ist die von der Gemeinde an die Musiklehrkräfte ausbezahlte Besoldungssumme, vermindert um den vorausgesetzten Elternbeitrag von 30%, tiefer als die nach Absatz 2 berechnete Summe, wird der Staatsbeitrag von der tieferen Summe ausgehend berechnet.
An die beitragsberechtigte Summe gemäss Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 wird ein Staatsbeitrag nach Klassifikation für die Lehrerbesoldungen im Rahmen von 15 bis 90% ausgerichtet.
Der Betrag gemäss Absatz 1 kann vom Regierungsrat im Umfang der Teuerung und der Reallohnerhöhungen angepasst werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des notwendigen Kredites durch den Kantonsrat.
Art. 3 Voraussetzung für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen
Staatsbeiträge an die Einwohnergemeinden werden nur unter der Voraussetzung ausgerichtet, dass die Einwohnergemeinde entweder selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden eine Musikschule organisiert oder diese Aufgabe vertraglich einer anderen Gemeinde überträgt.
Mit Zustimmung des Departementes für Bildung und Kultur können die Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse den Musikunterricht für einzelne Instrumente Vereinen oder Institutionen übertragen.
Art. 4 Schüler und Schülerinnen der Berufs- und der Mittelschulen
Für Schüler und Schülerinnen der Berufs- und der Mittelschulen, die den Musikunterricht der Gemeinden besuchen, entrichtet der Kanton an die Besoldungskosten ein Schulgeld, bei dessen Festlegung die Besoldungsklasse der Musiklehrkraft und die Gruppengrösse (Anzahl Schüler und Schülerinnen pro Lektion) berücksichtigt werden.
Das Departement für Bildung und Kultur setzt dieses Schulgeld fest.
Art. 5 Einstufung der Musiklehrkräfte
Die Einwohnergemeinden haben die Ausweise der zur Wahl vorgeschlagenen Musiklehrkräfte dem Departement für Bildung und Kultur einzureichen.
Das Departement für Bildung und Kultur nimmt die Einstufung der Musiklehrkräfte instrumentbezogen vor und teilt der Einwohnergemeinde die Einstufung der Musiklehrkräfte in die entsprechende Besoldungsklasse mit.
Die vom Departement für Bildung und Kultur vorgenommene Einstufung ist für die Einwohnergemeinde verbindlich.
Art. 6 Richtbesoldungen
Das Departement für Bildung und Kultur erlässt Richtlinien über die Besoldungen der Musiklehrkräfte.
Art. 7 Mindestanforderungen an eine Musikschule
Das Departement für Bildung und Kultur erlässt Richtlinien über die Mindestanforderungen an eine kommunale Musikschule.
Art. 8 Kommission Sachverständige
Zur Begutachtung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Musikschulen stellen, kann das Departement für Bildung und Kultur eine Kommission bestellen und Sachverständige beiziehen.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung einer Lehrkraft grösser als die neue Besoldung, wird solange keine Reallohnerhöhung, kein Dienstaltersanstieg und keine Teuerungszulage gewährt, bis die alte Besoldung der neuen Besoldung entspricht. Vorbehalten bleibt eine andere gleichwertige Regelung im Rahmen der Besoldungsrevision.
Lehrkräfte der Besoldungsklasse M2, die auf Grund früherer Regelungen keine pädagogische Ausbildung nachweisen mussten und bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach Abschluss ihrer Ausbildung mindestens fünf Jahre Musikunterricht erteilt haben, bleiben auch weiterhin in die Besoldungsklasse M2 eingereiht, sofern ihre musikalische Ausbildung den Anforderungen der neuen Besoldungsklasse M2 genügt.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht vom 28. Oktober 1977 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 30. August 1995 abgewiesen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 1995.
GS 93, 552