131.721
Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich
Vom 01.04.2003 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 85 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984
beschliesst:
1. Finanzausgleich der Einwohnergemeinden
1.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Berechnungsgrundsätze (§ 5 Abs. 3 und § 37 FAG)
Das Departement berechnet den Finanzausgleichsindex.
Der Finanzausgleichsindex (FI), der Steuerkraftindex (SKI), der Steuerbedarfsindex (SBI), die Steuerkraft des Kantons (SKK) und der Grenzindex (GI), werden in ganzen Zahlen ausgedrückt. Dabei ist die Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen.
Das Entlastungsziel (FIO) und das Belastungsziel (FIU) werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Kommastellen und der Investitionsbeitragssatz auf eine Kommastelle gerundet.
Die Zahlungen im Finanzausgleich der Einwohnergemeinden sind nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken zu runden.
Der Verstärkungsfaktor wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma festgelegt.
1.2. Ordentlicher Finanzausgleich
Art.
2 Berechnung des Gemeindesteuerbedarfs
a) Aufwand- und Ertragsüberschuss (§ 7 Abs. 1 FAG)
Die nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen werden in die Berechnung des Gemeindesteuerbedarfs nach § 7 FAG einbezogen.
Als nicht eigenwirtschaftliche Spezialfinanzierungen gelten alle gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen oder gleichartige, ausgelagerte Werkbereiche, welche ergänzend mit Steuermitteln finanziert werden dürfen. Darunter fallen insbesondere die Bereiche Wasserversorgung, Forstwirtschaft, Werkhof, Feuerwehr, Altersheime oder Liegenschaftenverwaltungen.
Als eigenwirtschaftliche Spezialfinanzierungen gelten jene Spezialfinanzierungen oder gleichartige, ausgelagerte Werkbereiche, welche vollständig über Gebühren finanziert werden müssen. Darunter fallen insbesondere die Bereiche Gas-, Elektra- und Gemeinschaftsantennenanlagen, Abwasser- und Kehrichtentsorgung.
Art. 3 b) Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
Abschreibungen sind unter Vorbehalt von § 5 zulässig:
a) bis zu 20% im Mittel auf dem massgebenden Verwaltungsvermögen nach § 5 Absatz 2;
b) auf Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, soweit sie nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen sind;
c) auf den folgenden Gebäuden (inkl. Grundstücke) des Finanzvermögens vom jeweiligen Restbuchwert (die Abschreibungen sind nur bis zum Wert des Grundstückes [ohne Gebäude] zulässig):
1. Wohnhäuser und landwirtschaftliche Bauten: 3 %;
2. Geschäftshäuser: 8 %;
3. Gaststätten: 8 %.
d) 33,3% auf den aktivierten Renovationskosten von Liegenschaften des Finanzvermögens. Diese einmalige Abschreibung ist nur in jenem Jahr zulässig, in welchem die Renovationskosten angefallen sind. Die restlichen Kosten können in den folgenden Jahren nach litera c abgeschrieben werden;
e) auf den übrigen Aktiven soweit sie das Mass der Entwertung nicht überschreiten.
Art. 4 c) Rücklagen (§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
Vorfinanzierungen (Rücklagen) sind unter Vorbehalt von § 5 zulässig für kommende, notwendige und dringliche Investitionen. Die Höhe der Vorfinanzierungen, ohne jene für eigenwirtschaftlich geführte Spezialfinanzierungen, darf jährlich höchstens 5% des Gemeindesteuerertrages der natürlichen und juristischen Personen betragen. Die Gemeindeversammlung beschliesst über die Bildung und die Zweckbestimmung dieser Vorfinanzierungen.
An Stelle der Vorfinanzierungen können zusätzliche Abschreibungen, Einlagen ins Eigenkapital oder Einlagen in nicht eigenwirtschaftliche Spezialfinanzierungen vorgenommen werden.
Die Vorfinanzierungen sind spätestens nach Abschluss des Investitionsvorhabens zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen. Dabei sind in diesem Masse zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen.
Sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, ist die Vorfinanzierung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.
Auf Gesuch kann das zuständige Amt in begründeten Fällen Vorfinanzierungen über die Dauer von 5 Jahren hinaus bewilligen.
Art. 5 d) Vorbehalt des Ausgleichs der Laufenden Rechnung und der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen (§ 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FAG)
Ein Aufwandüberschuss gilt nicht als Zuwachs, wenn er durch Abschreibungen über dem von der Gemeindegesetzgebung verlangten Minimum oder durch Vorfinanzierungen entsteht oder damit ein Bilanzfehlbetrag oder ein Vorschuss in einer nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierung entsteht.
Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt auf dem massgebenden Verwaltungsvermögen. Dieses berechnet sich per Stichtag 1. Januar
nach dem Verwaltungsvermögen ohne dasjenige der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen,
zuzüglich der Nettoinvestitionen des Basisjahres,
abzüglich des Eigenkapitals, des Kapitals der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen und der Vorfinanzierungen, vermindert um die jeweiligen Auflösungen sowie der Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, sofern diese rückzahlbar oder nicht abschreibbar sind.
Ein Bilanzfehlbetrag oder ein Vorschuss einer nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierung wird dem massgebende Verwaltungsvermögen angerechnet, wenn deren Summe geringer ist als die Summe der Vorfinanzierungen und des Kapitals der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen.
Art.
6 e) Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige, anrechenbare Mass überschreiten
(§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
Der Nettoaufwand aus dem Kapitaldienst und den Finanzliegenschaften, welcher für eine höhere Nettoverschuldung als 5'000 Franken pro Einwohner geleistet wird, wird vom Steuerbedarf in Abzug gebracht.
Als Nettoaufwand aus dem Kapitaldienst gilt der Saldo der Rubrik Kapitaldienst (Funktionsnummer 940) abzüglich der Buchverluste auf Kapitalanlagen (Kontoart 330), zuzüglich der Buchgewinne auf Kapitalanlagen (Kontoart 424) und der Erträge aus dem Verwaltungsvermögen (Kontoart 425, 426). Als Nettoaufwand aus Liegenschaften des Finanzvermögens (Funktionsnummer 942) gilt der Saldo der Rubrik Liegenschaften des Finanzvermögens abzüglich der Abschreibungen Finanzvermögen (Kontoart 330) und zuzüglich der Buchgewinne auf Liegenschaften des Finanzvermögens (Kontoart 424).
Als Nettoverschuldung gilt das Fremdkapital abzüglich das Finanzvermögen per 1. Januar des jeweiligen Basisjahres unter Abzug des Fremdkapitals und des Finanzvermögens der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen.
Der Nettoaufwand nach Absatz 2 wird im gleichen Verhältnis gekürzt, wie die tatsächliche Nettoverschuldung jene der maximal zulässigen Nettoverschuldung nach Absatz 1 pro Einwohner übersteigt.
Art. 7 f) Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde (§ 7 Abs. 1 lit. c FAG)
Führen Sanierungsmassnahmen zu einer Minderung des Steuerbedarfs, erfolgt eine Rückrechnung des Steuerbedarfs auf den Stand vor Ergreifung der Massnahme.
Als Sanierungsmassnahmen gelten Forderungsverzichte, Schenkungen, Zinserlasse oder erfolgswirksame Auflösungen von Rücklagen.
Zinserlasse werden maximal während drei aufeinanderfolgenden Jahren im Steuerbedarf berücksichtigt, alle übrigen Sanierungsmassnahmen im Zeitpunkt der Ergreifung.
Anspruch auf die finanzausgleichsneutrale Behandlung haben Gemeinden, welche in einem der beiden Basisjahre:
einen Bilanzfehlbetrag vortragen,
einen Steuerkraftindex von weniger als 100 Indexpunkten ausweisen,
einen durchschnittlichen Steuerfuss festgesetzt haben, der sich aus dem Steuerfuss für natürliche und juristische Personen ergibt, der über dem entsprechenden Durchschnitt der Gesamtheit der Einwohnergemeinden liegt und
eine Nettoverschuldung von über 5'000 Franken pro Einwohner ausweisen.
Art. 8 g) Stille Reserven infolge Auslagerung von öffentlichen Aufgaben (§ 7 Abs. 1 lit. c FAG)
Aufwertungsgewinne als Folge einer Auflösung von stillen Reserven werden dem Steuerbedarf nicht angerechnet, wenn eine Gemeindeaufgabe öffentlichen oder privaten Unternehmungen oder Körperschaften übertragen wird, ohne dass Kapitalanteile veräussert werden und sofern die Beteiligung im Finanzvermögen bilanziert ist.
Sofern die Beteiligung an öffentlichen und privaten Unternehmen oder Körperschaften im Verwaltungsvermögen verbleibt, ist eine Aufwertung nicht zulässig.
Passivierte Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung der Nettoschuld nach § 6 einbezogen.
Art. 9 h) Investitionen zu Lasten der Laufenden Rechnung (§ 7 Abs. 2 FAG)
Investitionen sind jene Finanzvorfälle, die das Verwaltungsvermögen verändern oder bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
Bruttoinvestitionen (bezogen auf ein Einzelobjekt) zu Lasten der Laufenden Rechnung sind im folgenden Umfang zulässig:
bis 30’000 Franken in Gemeinden bis 999 Einwohner;
bis 50’000 Franken in Gemeinden von 1'000–9'999 Einwohner;
bis 100’000 Franken in Gemeinden über 10’000 Einwohner.
Art. 10 i) Erschliessungsbeiträge an Verkehrsanlagen(§ 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FAG)
Als Erschliessungsbeiträge gelten Beiträge für das Erstellen einer neuen oder für den Ausbau einer bestehenden Strasse.
Wenn der Erschliessungsbeitrag kleiner ist als der nach der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren massgebende, so wird die Differenz vom Steuerbedarf in Abzug gebracht.
Erschliessungsbeiträge sind in der Gemeinderechnung grundsätzlich in der Investitionsrechnung zu verbuchen.
Art. 11 j) Anrechnung der Überschüsse der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen im Steuerbedarf (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 FAG)
Beiträge aus der Laufenden Rechnung zur Defizitdeckung der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen oder gleichartiger, ausgelagerter Werkbereiche werden vom Steuerbedarf in Abzug gebracht. Beiträge aus Ertragsüberschüssen von eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen oder von gleichartigen, ausgelagerten Werkbereichen an die laufende Rechnung werden als Ertrag im Steuerbedarf berücksichtigt.
Art. 12 k) Interne Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen (§ 7 Abs. 2 FAG)
Bei der internen Verrechnung zulasten oder zugunsten der Spezialfinanzierungen gelten folgende maximal anrechenbaren Ansätze:
Die Verwaltungskosten sind nach tatsächlichem Aufwand oder als Pauschale zu verrechnen. Sie dürfen maximal 5 % der Erträge aus Benützungsgebühren betragen. Werden der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierung keine Verwaltungskosten belastet, wird der Steuerbedarf um die maximal anrechenbare Pauschale bereinigt.
Die Verzinsung berechnet sich auf dem Differenzbetrag zwischen dem Verwaltungsvermögen und dem Kapital im Jahresmittel. Der Zinssatz bemisst sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz des verzinslichen Fremdkapitals der Gemeinde oder nach dem durchschnittlichen, variablen Zinssatz für Darlehen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Referenzbank wird durch das zuständige Amt bezeichnet. Wird der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierung kein oder ein zu geringer Zinsaufwand belastet, wird der Steuerbedarf um den anrechenbaren Ansatz bereinigt.
Die Kosten für die Strassenentwässerung dürfen bis maximal 40 Rappen pro m² des kommunalen Gemeindestrassennetzes und der Gehwege verrechnet werden.
Für die Abgeltung der Löschwasserversorgung können maximal 400 Franken pro Hydrant verrechnet werden.
Beiträge an Wasserversorgungsanlagen aus der Laufenden Rechnung werden vom Steuerbedarf in Abzug gebracht, wenn die Benützungsgebühren pro m3 nicht mindestens zwei Franken betragen.
Art. 13 l) Vorbehalt bei Nichtbeachtung der Vorgaben zum Rechnungsmodell (§ 7 Abs. 2 FAG)
Werden die Vorgaben zum Rechnungsmodell nach §§ 134 ff. Gemeindegesetz nicht eingehalten, wird der Steuerbedarf im Umfang der Abweichungen bereinigt.
1.3. Investitionsbeiträge
Art.
14 Berechtigung
a) Zusammengesetzte Projekte (§ 15 Abs. 2 FAG)
Projekte, die an der gleichen Gemeindeversammlung beschlossen wurden, sachlich zusammenhängen und gleichzeitig ausgeführt werden, gelten als zusammengesetzte Projekte.
Projekte, die aus betrieblichen Gründen schrittweise ausgeführt werden müssen, gelten nur dann als zusammengesetzte Projekte, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Baubeginn vollendet werden und dafür ein Objektkredit bewilligt wurde.
Art. 15 b) Projekte mehrerer Gemeinden (§ 15 Abs. 2 FAG)
Wenn mehrere Gemeinden gemeinsam ein Projekt erstellen, so bildet der Kostenanteil der einzelnen Gemeinde die Grundlage für allfällige Investitionsbeiträge.
Ist eine juristische Person des Privatrechts Trägerin eines Projektes, so bildet der Investitionsbeitrag ohne Eigenkapitalanteil der Gemeinde die Grundlage für allfällige Investitionsbeiträge. Die juristische Person darf nicht gewinnorientiert sein.
Anspruch auf einen Investitionsbeitrag nach § 16 Absatz 1 FAG hat nur die beitragsberechtigte Gemeinde. Sie hat das entsprechende Gesuch einzureichen.
Der Investitionsbeitrag kann direkt an die Trägerin des Projektes ausgerichtet werden, sofern eine Abtretungserklärung der beitragsberechtigten Gemeinde vorliegt. Der entsprechende Investitionsbeitrag wird beim Kostenanteil der beitragsberechtigten Gemeinden in Abzug gebracht.
Art. 16 Projektkriterien (§ 18 FAG)
Folgende Projekte sind beitragsberechtigt: Schulhäuser, Schulturnhallen, Schulturnplätze und Kindergärten sowie Sportanlagen als Ergänzung zu Schulturnplätzen.
Bei provisorische Bauten für Schulhäuser und Kindergärten beträgt der Investitionsbeitragssatz 30 % des ordentlichen Beitragssatzes.
Landerwerbskosten werden mit den Projektkosten subventioniert; Investitionsbeiträge, die schon früher an den Landerwerb geleistet wurden, sind anzurechnen.
Art.
17 Kosten
a) Bruttokosten (§ 20 FAG)
Die massgebenden Bruttokosten der Hochbauten berechnen sich nach dem tatsächlichen Aufwand abzüglich der Kosten insbesondere folgender Baukostenplan-Positionen:
00: Vorstudien Grundstück
02: Nebenkosten zu Grundstück- resp. Baurechterwerb
03: Abfindungen, Servitute, Beiträge
04: Finanzierung vor Baubeginn
05: Erschliessung durch Werkleitungen ausserhalb des Grundstückes
06: Erschliessung durch Verkehrsanlagen ausserhalb des Grundstückes
13: Baureklame
19: Eigenleistungen von Gemeinden sowie Honorare, Spesen und Unkosten öffentlicher Institutionen
51: Bewilligung, Gebühren, Beiträge
52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen
53: Versicherungen, Haftpflichtleistungen
54: Finanzierungskosten
59: Übrige Baunebenkosten
92: Textilien
93: Kultgegenstände
95: Reservematerial, Verbrauchsmaterial
98: Künstlerischer Schmuck
Zur Berechnung der massgebenden Bruttokosten von Hochbauten sind die Subventionsrichtlinien des Amtes für Bundesbauten sinngemäss anwendbar.
Für Kostenberechnungen (Kostenvoranschläge), Bauabrechnungen und die Ermittlung der massgebenden Bruttokosten ist der Baukostenplan (BKP) SNV 500 der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung massgebend.
Art. 18 b) Kosteneinheiten (§ 20 FAG)
Die Kosteneinheiten richten sich nach der Verordnung über die Festsetzung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich vom 28. Januar 1986.
Art.
19 Verfahren
a) Vorprojekt (§ 26 FAG)
Für die Projekte ist ein Vorprojekt möglichst früh, spätestens jedoch 6 Monate vor Baubeginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und Statistik, zur Vorprüfung einzureichen. Die Verwaltung hat ihre Stellungnahme in der Regel innert 2 Monaten abzugeben.
Das Vorprojekt hat über die Bedürfnisfrage, das Raumprogramm, den Standort (vorgesehenes Grundstück), die Erschliessung durch Verkehrsanlagen und Werkleitungen und die geschätzten Kosten Auskunft zu geben.
Art. 20 b) Gesuche um Investitionsbeiträge (§ 26 FAG)
Gesuche um Investitionsbeiträge sind möglichst früh, spätestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und Statistik, einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
die Baueingabepläne;
ein detaillierter Kostenvoranschlag nach Baukosten (BKP) mit Zusammenstellung der dreistelligen BKP-Nummern;
die Baubewilligung, sofern sie bereits erteilt wurde;
der Kostenverteiler zwischen den Trägern eines Projektes.
Für die Beitragszusicherung sind zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen einzureichen:
ein Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung über die Projekt- und Kreditbewilligung;
Angaben über weitere Beiträge von Bund, Kanton und Dritten.
Art. 21 c) Beitragskürzungen (§ 26 Abs. 3 FAG)
Die Beitragskürzungen für verspätet eingereichte Gesuche betragen in Prozenten des ordentlichen Investitionsbeitrages:
bis 6 Monate nach Baubeginn: 30 %;
bis 1 Jahr nach Baubeginn: 60 %;
bis 2 Jahre nach Baubeginn: 80 %;
ab 2 Jahre nach Baubeginn: 100 %.
Art. 22 d) Massgebender Zeitpunkt für Bestimmung des Beitragssatzes
Für die Berechnung des Beitragssatzes ist der im Zeitpunkt des Gemeindeversammlungsbeschlusses gültige Finanzausgleichsindex massgebend.
1.4. Besondere Beiträge
Art.
23 Beiträge an Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkommunalen Kooperationen
(§ 30a lit. a FAG)
Kooperationen sind Zusammenarbeitsformen von Einwohnergemeinden zwecks dauernder Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Beibehaltung der Eigenständigkeit der beteiligten Einwohnergemeinden.
Als Machbarkeitsstudien gelten konzeptionelle Vorarbeiten, die zur interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben führen. Machbarkeitsstudien haben über die Zielsetzung, den Aufgabenumfang, die Organisations- und Rechtsform, die erwarteten Synergien und die Finanzierung der geplanten Kooperation Auskunft zu geben.
Gesuche für Förderbeiträge an Machbarkeitsstudien sind vor Projektbeginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und Statistik, vorzulegen. Nachträglich eingereichte Gesuche sind nicht beitragsberechtigt.
Dem Gesuch ist eine Projektumschreibung mit folgenden Inhalten beizulegen:
Darstellung der Projektziele und –umfanges sowie des zu erwartenden Nutzens der Kooperation;
Voraussichtlich an der Kooperation beteiligte Einwohnergemeinden;
Projekttermine und –organisation;
Detailliertes Projektbudget unter Angabe allfälliger Drittbeiträge;
Projektbeschluss des Gemeinderates der beteiligten Einwohnergemeinden.
Der Beitrag wird nach Eingang der Projektabrechnung (Schlussabrechnung), der Machbarkeitsstudie und der Umsetzungsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden ausgerichtet.
Als beitragsberechtigte Aufwendungen gelten die anteilsmässigen tatsächlichen Kosten für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie wie Sitzungsgelder, Seminaraufwendungen oder Honorare für externe Experten.
Der Beitragssatz an den Aufwendungen nach Absatz 6 abzüglich der Beiträge Dritter beträgt einen Drittel. Beiträge unter 1000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art.
24 Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen
(§ 30a lit. b FAG)
Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammenschliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.
Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während maximal drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die beiden Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.
Ausserordentliche Aufwandminderungen oder Erträge werden bei der Berechnung des Steuerbedarfes während drei Jahren seit dem Zusammenschlusses bereinigt.
Art. 24bis Beiträge zur Unterstützung von Zusammenschlüssen mit strukturell schwachen Gemeinden (§ 30ter FAG)
Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2, oder -3) aufweist.
Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach
dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50%);
der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewichtung 25%);
der Erreichbarkeit (Gewichtung 25%).
Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.
Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 30ter Absatz 1 litera a FAG beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.
Beim Beitrag nach § 30ter Absatz 1 litera b FAG erhält die neu zusammengeschlossene Gemeinde während maximal sechs Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die jeweiligen Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.
1.5. Datengrundlagen
Art.
25 Datengrundlagen (§ 37 FAG)
a) Einwohnerzahlen
Die Einwohnerzahlen richten sich nach dem Ergebnis der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember der Basisjahre.
Art. 26 b) Staatssteueraufkommen
Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Ergebnisse der Steuerjahre massgebend, die den Basisjahren zugeordnet werden.
Art. 27 c) Gemeinderechnungen
Für die Berechnung des Steuerbedarfs sind die Gemeinderechnungen der Basisjahre massgebend.
Die Abschlussbuchungen müssen vollzogen sein.
Art. 28 d) Basisjahre
Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.
2. Finanzausgleich der Kirchgemeinden
Art. 29 Verteilung der Finanzausgleichssteuer (§ 64 FAG)
Der Ertrag Finanzausgleichssteuer eines Jahres nach § 63 FAG wird im folgenden Jahr verteilt.
Art. 30 Rechenschaftsablage (§ 68 FAG)
Die Kantonalorganisation der betreffenden Konfessionen hat dem Regierungsrat jährlich über die Verwendung des Anteils nach § 65 litera c FAG Rechenschaft abzulegen.
Art.
31 Datenerfassung (§ 70 Abs. 2 FAG)
a) Konfessionsangehörige
Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird nach dem Register der Kirchgemeinde des Basisjahres ermittelt.
Art. 32 b) Staatssteueraufkommen
Das Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde ist die Summe der Staatssteuern der in der Kirchgemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen bei einem Satz von 100 %, vermehrt oder vermindert um die Steuerausscheidungen.
Art. 33 c) Steuerbedarf
Der Steuerbedarf einer Kirchgemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemeindesteuer.
Als Bereinigungsgrössen gelten:
a) als Zuwachs unter Vorbehalt von Absatz 3
1. Aufwandüberschuss der Gemeinderechnung und der Spezialfinanzierungen;
2. Beiträge aus dem Finanzausgleich (§ 65 lit. a und b FAG).
b) als Abzug
1. Ertragsüberschuss der Gemeinderechnung und der Spezialfinanzierungen;
2. Vorfinanzierungen (Rücklagen), sofern sie 10 % des Gemeindesteuerertrages überschreiten. Anstelle von Vorfinanzierungen können auch zusätzliche Abschreibungen oder Einlagen ins Eigenkapital vorgenommen werden;
3. Abschreibungen, die im Mittel 20 % des Restbuchwertes des Verwaltungsvermögens, vermindert um das Eigenkapital, die Spezialfinanzierungen und die Rücklagen, übersteigen;
4. Bruttoinvestitionen zu Lasten der Laufenden Rechnung, die pro Einzelobjekt 30’000 Franken überschreiten;
5. Abschreibungen auf Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, welche über die kaufmännischen Grundsätze hinausgehen;
6. Abschreibungen auf den Aktiven des Finanzvermögens, sofern sie das Mass der Entwertung oder die zulässigen Abschreibungssätze nach § 4 lit. c) und d) überschreiten;
7. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag.
Entsteht durch Abschreibungen über dem von der Gemeindegesetzgebung verlangten Minimum oder durch die Bildung von Vorfinanzierungen ein Aufwandüberschuss, so ist dieser nicht als Zuwachs nach Absatz 2 lit. a) zu berücksichtigen.
Vorfinanzierungen sind spätestens nach Abschluss des Investitionsvorhabens zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen. Dabei sind in diesem Masse zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen.
Sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, ist die Vorfinanzierung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
Art. 34 d) Basisjahr (§ 70 Abs. 2 FAG)
Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
3.1. Übergangsbestimmungen
Art. 35 Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 98bis Abs. 2 FAG)
Gesuche, welche bis 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständige Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2006 vorliegt.
Art. 36 Einschränkungen bei der Berechnung des Steuerbedarfs aufgrund des Inkraftsetzungszeitpunktes
Die Berechnung des Steuerbedarfs des Basisjahres 2000 erfolgt nach altem Recht.
Für die Berechnung des Steuerbedarfs für das Basisjahr 2001 wird die Spezialfinanzierung Abwasser als nicht eigenwirtschaftlich geführte Spezialfinanzierung behandelt.
Art. 37 Änderung von Erlassen
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
3.2. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 16. Dezember 2014
Art. 37bis Geltungsbereich
Mit dem Inkraftreten der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG) vom 16. Dezember 2014 hat die vorliegende Verordnung für die Einwohnergemeinden keine Geltung mehr.
3.3. Schlussbestimmungen
Art. 38 Inkrafttreten der Finanzausgleichsverordnung
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 12 Absatz 1 am 1. Januar 2004 in Kraft.
§ 12 Absatz 1 der Finanzausgleichsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung ist neu zu drucken.
Art. 38bis Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 28. Januar 1986 ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 26. Juni 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2003.
GS 98, 93