212.233.1
Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung Vom 2. Dezember 1984
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbu- 1 ches vom 10. Dezember 1907 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 1984
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1 . Zweck
Dieses Gesetz regelt die fürsorgerische Freiheitsentziehung nach den Artikeln 314 a, 397 a-f, 405 a, 406 und 429 a des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ) sowie die vom kantonalen Recht vorgesehenen Betreuungsmassnahmen.
II. Zuständigkeit
Art. 2 . 1. Betreuungsmassnahmen
a) Zuständigkeit des Oberamtmannes )
3 Der Oberamtmann ) verfügt Betreuungsmassnahmen nach § 9ff. dieses Gesetzes bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Amtei.
Er meldet nach Anordnung einer Massnahme die betreute Person sowie die Betreuungsmassnahme dem Departement des Innern (genannt Departement). Die Aufhebung einer Massnahme ist ebenfalls zu melden. 4
Art. 3 . ... )
Art. 4 . b) Zuständigkeit des Departementes
Ist ein Verfahren wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung beim Departement hängig oder liegt Gefahr im Verzuge, kann auch das Departement Betreuungsmassnahmen anordnen.
Art. 5 . 2. Fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 397 b Abs. 1 ZGB
a) Zuständigkeit des Departementes 1 Das Departement verfügt die Einweisung, die Zurückbehaltung und die Entlassung.
1 Es führt die Untersuchung. Sie kann dem Oberamtmann ) übertragen werden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach § 2 ff. dieses Gesetzes.
Art. 6 . b) Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde Art. 314 a, 405 a ZGB
Die Vormundschaftsbehörde beschliesst bei Unmündigen die Einweisung, Zurückbehaltung oder Entlassung.
Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, gerichtliche Beurteilung und Verfahren, sowie diejenigen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
Die Vormundschaftsbehörde meldet dem Departement die betroffenen Personen und die angeordneten Massnahmen. Die Aufhebung der Massnahmen ist ebenfalls zu melden.
Art. 7 . c) Zuständigkeit bei Gefahr im Verzuge Art. 314 a, 405 a, 397 b
Abs. 2, 406 Abs. 2 ZGB
Für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt, kann die Freiheitsentziehung durch einen praktizierenden Arzt oder durch den Vormund der betroffenen Person angeordnet werden.
Der einweisende Arzt oder der Vormund hat das Departement unverzüglich zu orientieren. Es hat die Freiheitsentziehung unmittelbar nach Kenntnisnahme zu bestätigen oder aufzuheben. Das Beschwerderecht nach § 23 dieses Gesetzes bleibt bis zur Bestätigung oder Aufhebung vorbehalten.
Art. 8 . d) Zuständigkeit der Anstalt Art. 397 b Abs. 3 ZGB
Bei Personen, die nicht von einer vormundschaftlichen Behörde eingewiesen oder zurückbehalten werden, ist die Anstalt zur Entlassung zuständig, solange noch kein Entscheid der Einweisungsbehörde über eine Einweisung oder Zurückbehaltung nach § 7 dieses Gesetzes vorliegt.
III. Betreuung
Art. 9 . Voraussetzung zur Anordnung
Die nach §§ 2 und 4 zuständige Behörde kann bei Personen eine Betreuung anordnen, die infolge Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Alkoholismus, anderen Suchterkrankungen oder Verwahrlosung einer persönlichen Hilfe bedürfen.
1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegeseztes vom 16. Februar 1992.
Art. 10 . Weisungen
Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen erteilt werden, insbesondere:
sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen;
sich alkoholischer oder anderer Suchtmittel zu enthalten;
sich von einer Fürsorgestelle für Alkoholkranke oder für andere Suchtkranke betreuen zu lassen;
sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen.
Weisungen können bis zu einer Dauer von zwei Jahren erlassen werden.
Nötigenfalls sind vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen.
Art. 11 . Durchführung der Betreuung
Die Betreuung obliegt grundsätzlich derjenigen Behörde, die die Massnahme angeordnet hat. Sie kann sie einer dazu geeigneten Fürsorgestelle übertragen.
Die mit Betreuungen beauftragte Fürsorgestelle erstellt jährlich einen Bericht über jeden zugewiesenen Betreuten an die verfügende Behörde.
Art. 12 . Nichtbefolgen von Weisungen
Die Betreuungsstelle hat das Nichtbefolgen von Weisungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Bei Nichtbefolgen von Weisungen ist die Anordnung anderer Weisungen oder einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu prüfen.
IV. Freiheitsentziehung
Art. 13 . Voraussetzung
Vorgängig jeder Freiheitsentziehung hat das Departement abzuklären, ob nicht eine Betreuung im Sinne von § 9 ff. dieses Gesetzes genügt.
Art. 14 . Dauer der Freiheitsentziehung Art. 397 a Abs. 3 ZGB
Die Freiheitsentziehung kann für eine bestimmte oder auf unbestimmte Zeit angeordnet werden.
Zeigt sich während der Freiheitsentziehung, dass der Eingewiesene der Massnahme nicht mehr bedarf, ist er unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen.
Art. 15 . Ärztliches Gutachten Art. 397 e Ziff. 5 ZGB
Bei einer Freiheitsentziehung wegen Suchterkrankung, Geistesschwäche oder Geisteskrankheit hat das Departement ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Das Departement kann bei einem Betroffenen eine Freiheitsentziehung von kurzer Dauer anordnen, sofern dies zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist.
Die betroffene Person darf nur so lange zurückbehalten werden als dies für die Untersuchung unbedingt erforderlich ist.
Art. 16 . Angehörige und Fürsorgebehörden
Das Departement eröffnet nahestehenden Personen die Anordnung der Freiheitsentziehung.
Von der Eröffnung kann abgesehen werden, wenn berechtigte Interessen des Betroffenen dies gebieten.
Die Fürsorgebehörde ist zu benachrichtigen, wenn durch die Freiheitsentziehung Personen, für die der Eingewiesene zu sorgen hat, in Not geraten.
Art. 17 . Meldepflicht
Die Anstaltsleitung hat dem Departement unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen zur Freiheitsentziehung bei einem Eingewiesenen nicht mehr vorliegen.
Sie hat einmal jährlich dem Departement über alle Personen Bericht zu erstatten, die sich gestützt auf die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und dieses Gesetzes in der Anstalt befinden.
Art. 18 . Entlassung
Die betroffene Person, ihr nahestehende Personen, die Anstalt und die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde können die Entlassung beantragen.
Das Gesuch ist an die Anstalt zu richten. Sie leitet es, soweit sie nicht selber zuständig ist, unverzüglich mit einem Antrag an die Einweisungsbehörde weiter.
Art. 19 . Weisungen bei der Entlassung
Die Entlassung kann mit Weisungen im Sinne von § 10 ff. dieses Gesetzes verbunden werden.
1 Die Betreuung nach der Entlassung kann durch den Oberamtmann ) einer dazu geeigneten Fürsorgestelle übertragen werden.
V. Verfahren
Art. 20 . Grundsatz
Soweit das ZGB und dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften vorsehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechts-
schutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 ).
Art. 21 . Einleitung des Verfahrens, Anzeige
Die vormundschaftlichen Behörden leiten das Verfahren von Amtes wegen ein.
Sozialhilfebehörden der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, die von Fällen Kenntnis erhalten, in denen sich eine Betreuung oder fürsorgerische Freiheitsentziehung aufdrängt, sind berechtigt, diese Fälle der zuständigen vormund- 1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegeseztes vom 16. Februar 1992.
schaftlichen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach besonderen
Vorschriften anderer Erlasse bleibt vorbehalten. )
Art. 22 . Rechtsmittel in Betreuungssachen
Gegen Verfügungen des Oberamtmannes ) oder des Departementes in Betreuungssachen kann innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Art. 23 . Gerichtliche Beurteilung Art. 397 d Abs. 1 ZGB
Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide der Vormundschaftsbehörde bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung, gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuches durch die Anstalt nach Artikel 397 b Absatz 3 ZGB sowie gegen die Einweisungsverfügung eines Arztes oder eines Vormundes kann innert 10 Tagen seit Eröffnung das Verwaltungsgericht mit Beschwerde angerufen werden.
Art. 24 . Pflichten der Anstaltsleitung Art. 397 e Ziff. 3 ZGB
Die Anstalt hat das Begehren um gerichtliche Beurteilung unverzüglich an den zuständigen Richter weiterzuleiten.
Die Anstalt hat Entlassungsgesuche gegenüber Entscheiden vormundschaftlicher Behörden bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn das Begehren innerhalb der Frist der Anstaltsleitung übergeben wird.
Art. 25 . Verhandlung Art. 397 f Abs. 3 ZGB
Bei gerichtlicher Beurteilung einer Freiheitsentziehung findet in der Regel eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Betroffenen statt.
Wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, ist der Betroffene vorweg vom Präsidenten oder vom Instruktionsrichter mündlich einzuvernehmen.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Art. 26 . Kosten
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberamt und dem Departement trägt der Kanton. Kosten von Untersuchungen oder Massnahmen gelten nicht als Verfahrenskosten.
Die Kosten von Massnahmen und Untersuchungen werden, können sie nicht vom Betroffenen übernommen werden, nach den Bestimmungen der
4 Sozialhilfegesetzgebung ) getragen. ) 388.
Art. 27 . Kosten vor Verwaltungsgericht Rechtsbeistand
Für die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gilt das Ge-
setz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. ) Kosten für Untersuchungen werden nach § 26 Absatz 2 getragen.
Der Präsident oder der Instruktionsrichter bestellt dem Beschwerdeführer wenn nötig einen Rechtsbeistand.
Art. 28 . Gerichtsferien
In Fällen fürsorgerischer Freiheitsentziehung sind die Vorschriften über die Gerichtsferien nicht anwendbar.
VI. Aufsicht und Organisation
Art. 29 . Aufsicht
Alle interkantonalen Anstalten und Institutionen, die dem Vollzug fürsorgerischer Freiheitsentziehung dienen, stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Organisation und Betrieb dieser Anstalten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
VII. Finanzielles
Art. 30 . Neue und bestehende Anstalten
Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksabstimmung über die Errichtung kantonseigener Anstalten und über die Beteiligung an privaten oder interkantonalen Einrichtungen.
Die für den Unterhalt und Betrieb benötigten Mittel werden auf dem Budgetweg bewilligt.
Art. 31 . Alkoholfürsorgestellen
Der Kanton unterstützt und fördert die Errichtung und den Betrieb von Alkoholfürsorgestellen mindestens durch Ausrichtung von Subventionen aus dem Ertrag des Alkoholzehntels. 2
Art. 32 . ) Beratungs- und Betreuungsstellen
Beratungs- und Betreuungsstellen, die im Sinne dieses Gesetzes Hilfe anbieten, werden nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Sozialgesetzgebung unterstützt und gefördert.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 33 . Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
Art. 34 . Anstalt Schachen
Bis zur Vornahme einer Zweckänderung dient die kantonale Anstalt Schachen dem Vollzug von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen.
Art. 35 . Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.
Namentlich sind aufgehoben:
die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Änderung 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Dezember 1980 );
das Gesetz über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten 2 vom 20. Juni 1954 );
c) das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 31. Juli 1938 );
Art. 36 . Änderungen und Ergänzungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Erlasse wie
a) Das Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des 4 Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 ) wird wie
Art. 24 Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 vom 4. April 1954 ) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 34 lautet neu: Die Mündigerklärung erfolgt durch das Departement des Innern. Es hört vor seinem Entscheid die zuständige Vormundschaftsbehörde an. Die Mündigerklärung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2. § 89 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 91 lautet neu:
Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden über den Entzug
der elterlichen Gewalt ist die Beschwerde an den Oberamtmann ) gegeben. Seine Verfügungen können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden über andere Kin-
desschutzmassnahmen ist die Beschwerde an den Oberamtmann ) gegeben. Seine Verfügungen können mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden. Marginale: Verfahren, Artikel 314 ZGB, Entzug der elterlichen Gewalt bis 4. Als § 91 wird eingefügt: Verfügungen und Entscheide haben sich auch über die Kostentragung der Kindesschutzmassnahmen auszusprechen. Marginale: Massnahmekosten 5. § 92 Absatz 2 lautet neu: Über die Versorgung bei Pflegeeltern und in Heimen erlässt der Regierungsrat die nötigen Vorschriften. Marginale: Pflegekinder, Artikel 316 ZGB 6. § 116 Absatz 2 lautet neu: Das Departement des Innern ist Aufsichtsbehörde zweiter Instanz in Vormundschaftssachen. Es führt die Oberaufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen. 7. § 118 lautet neu: Gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden kann innert 10 Ta-
gen seit Zustellung beim Oberamtmann ) und gegen Verfügungen
des Oberamtmannes ) innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden. Marginale: Beschwerden, Artikel 420
c) Die Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 ) wird wie folgt geändert:
Art. 224 II. litera o lautet neu:
o) Aufhebung der Vormundschaft (Art. 436ff. ZGB).
d) Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ) wird wie 1. § 49 litera c lautet neu:
der Oberamtmänner unter Ausschluss von Vormundschaftssachen. 2. Als § 49 litera h wird eingefügt:
der Anstalten, des Arztes und des Vormundes nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung. 3. § 49 litera h a. F. wird neu zu litera i.
1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegeseztes vom 16. Februar 1992.
Art. 37 . Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.