212.473.92
Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung
Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung KRB vom 27. Mai 1997
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 38 der Verordnung des Bundesrates über die Amtliche Ver- 1 messung vom 18. November 1992 (VAV) ) und auf § 371 des Gesetzes über 2 die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 22. April 1997
beschliesst:
Art. 1 . Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit
Wer Daten der Amtlichen Vermessung bezieht, muss Gebühren nach dieser Verordnung bezahlen.
Gebührenpflichtig sind auch kantonale und kommunale Stellen.
Für die gewerbliche Nutzung von Daten der Amtlichen Vermessung gel-
ten zusätzlich die Bundesvorschriften ).
Die Bundesverwaltung, mit Ausnahme der PTT-Betriebe und der SBB, ist von der Investitionsgebühr befreit (Art. 38 Abs. 3 VAV).
Art. 2 . Daten
Daten der Amtlichen Vermessung sind Auszüge und Auswertungen aus dem Grunddatensatz (Art. 6 VAV) in der Grundbuchvermessung alter Ordnung und in der Amtlichen Vermessung neuer Ordnung.
Die Daten können in grafischer Form (als Pläne) oder, soweit vorhanden, in numerischer Form bezogen werden.
Art. 3 . Nutzungsberechtigung
Wer Daten der Amtlichen Vermessung bezieht, darf sie nur für den eigenen Gebrauch nutzen.
Wer Daten im Auftrag eines oder einer Dritten bezieht (Projektverfasser oder Projektverfasserin usw.), darf sie nicht für sich selbst oder für andere Personen oder für andere Zwecke verwenden.
Art. 4 . ) Investitionsgebühr
Für den Bezug von Daten in grafischer Form (Pläne) beträgt die Investitionsgebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde: Planformat Franken grösser als A3 bis Grundbuchplan 21
Für den Bezug von Daten in numerischer Form beträgt die Investitionsgebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde: Bezogene Fläche Franken bis 10 a 11 über 10 a bis 1 ha 16 über 1 ha bis 10 ha 21 über 10 ha bis 100 ha 32 über 100 ha 53 2
Art. 5 . ) Ausgabegebühr
Die Ausgabegebühr für Daten in grafischer Form (Pläne) auf Papier beträgt pro Plan und pro Gemeinde: Planformat Franken grösser als A3 bis Grundbuchplan 60
Die Ausgabegebühr für Daten in numerischer Form beträgt pro Bezug und pro Gemeinde: Bezogene Fläche Franken bis 10 ha 126 über 10 ha bis 100 ha 158 über 100 ha 211 3
Art. 6 . ) Bescheinigungsgebühr
Die Gebühr für die Bescheinigung der Richtigkeit der bezogenen Daten (Art. 37 VAV) beträgt 12 Franken pro Planausschnitt. 4
Art. 7 . ) Beratungsgebühr
Wer Beratung der Abgabestelle beansprucht, die über die Entgegennahme der Datenbestellung hinausgeht, bezahlt eine Gebühr von 88 Franken pro Stunde.
1) § 4 Fassung vom 23. März 2004. 2) § 5 Fassung vom 23. März 2004. 3) § 6 Fassung vom 23. März 2004. 4) § 7 Fassung vom 23. März 2004.
Art. 8 . ) lnvestitionsgebühr und Ausgabegebühr bei direktem Zugriff
Wer mit Informatikhilfsmitteln auf Daten der Amtlichen Vermessung direkt zugreifen darf, bezahlt:
als Investitionsgebühr pro Informationsebene einer Gemeinde, auf welche zugegriffen werden kann, 11 Franken pro Kalendermonat;
als Ausgabegebühr 53 Franken pro Kalendermonat sowie 42 Franken pro Stunde der Anlagebenützung.
Art. 9 . Anpassung an die Teuerung
Die Gebührenansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103,6 Punkten (Mai 1993 = 100). Der Regierungsrat passt sie bei jeder Veränderung der Teuerung um 5% seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an.
Art. 10 . Gebührenverfügung und Rechtsschutz
Die Abgabestelle setzt die Gebühren in Form einer Verfügung fest.
Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement, gegen dessen Entscheid beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.
Art. 11 . Fälligkeit und Bezug
Die Gebühren werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Das Kantonale Vermessungsamt kann für die Gebühren nach § 8 andere Fälligkeiten festlegen.
Die Gebühren sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Sie werden von der Abgabestelle bezogen.
Verzugszins, Vergütungszins, Vollstreckung, Haftung, Zahlungserleichterungen und Erlass richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom
24. Oktober 1979 ).
Art. 12 . Verwendung des Gebührenertrags
Der Ertrag der Gebühren für Ausgabe, Bescheinigung und Beratung (§§ 5–7 sowie 8 Abs. 1 lit. b) verbleibt den Abgabestellen.
Der Ertrag der Investitionsgebühr (§§ 4 und 8 Abs. 1 lit. a) fällt je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinde. Die Abgabestellen überweisen den Berechtigten periodisch die eingegangenen Beträge. Das Kantonale Vermessungsamt regelt die Einzelheiten durch Weisungen.
Art. 13 . Widerhandlungen
Wer dem § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, bezahlt den dreifachen Betrag der Gebühren, die für die rechtmässige Nutzung geschuldet gewesen wären. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
1) § 8 Fassung vom 23. März 2004.
Art. 14 . Referendum und Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Die Referendumsfrist ist am 11. September 1997 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 1998. ) - 23. März 2004 am 1. Mai 2004.
4