225.42
Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 12. Februar 1971
beschliesst:
I.
1.
Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 bei.
2.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
1.
Die mit dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969.
in Widerspruch stehenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 237 Absatz 2 litera f sowie die §§ 277-290 der Zivilprozessordnung vom
11.
September 1966 werden aufgehoben.
2.
§ 277 der Zivilprozessordnung erhält unter dem bisherigen Abschnitt und mit dem neuen Marginale "Anwendbares Recht" folgende neue Fassung: 1 Für das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969. 2 Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und
36.
des Konkordats, über Revisionsgesuche nach Artikel 41 des Konkordats sowie über Beschwerden nach Artikel 17 des Konkordats ist das Obergericht zuständig. 3 Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3 literae a-e und g des Konkordats ist der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Gerichtspräsident kompetent. Die Vorschriften über das summarische Verfahren (§§ 239-243 ZPO) sind sinngemäss anwendbar.
III. Die bei Inkrafttreten des Konkordats und der Gesetzesänderung anhängig gemachten, aber noch nicht erledigten Schiedsgerichtsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften der Zivilprozessordnung weiterbehan-
delt. Dagegen gelten die Artikel 36-45 des Konkordats auch für diese Verfahren.
IV. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Juli 1971