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Hausordnung für das Untersuchungsgefängnis Olten
Hausordnung für das Untersuchungsgefängnis Olten Vf des Polizei-Departementes vom 13. März 1992
Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 des Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen und 1 sichernden Massnahmen vom 3. März 1991 (Strafvollzugsgesetz) ) und in 2 Ergänzung zu § 48 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 )
verfügt:
1. Bestimmung des Untersuchungsgefängnisses
Das Untersuchungsgefängnis Olten dient insbesondere zum Vollzug der Untersuchungshaft und kurzer Freiheitsstrafen.
2. Zweck der Hausordnung
Die Hausordnung ergänzt die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Insassen im Strafvollzugsgesetz, in der Stafvollzugsverordnung und in der Strafprozessordnung.
3. Eintritt
3.1
Bargeld und Effekten werden beim Eintritt abgenommen und sachgemäss aufbewahrt.
3.2
Der Verwalter entscheidet, welche Gegenstände in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Toilettenartikel (ohne Sprays, Scheren, Messer, Rasierklingen), Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, Schreibmaterialien, Uhren und auf dem Körper getragene Schmuckstücke sowie kleinere Andenken.
4. Einrichtung der Zelle
4.1
Der Insasse darf die Zelle in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten, soweit nicht Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt werden.
4.2
Räume, Einrichtungen und Gegenstände sind schonend zu behandeln. Die Wände dürfen nicht beschriftet, bemalt, beklebt oder verunreinigt werden.
5. Zellenordnung
5.1
Beim Eintritt werden 2 Leintücher, 1 Kopfkissen, 1 Toilettentuch und 1 Badetuch abgegeben. Die Wäsche wird mindestens alle zwei Wochen gewechselt; die Wäschestücke sind einzeln zurückzugeben.
5.2
Der Insasse hat das Bett sofort anzuziehen und jeden Vormittag wieder herzurichten.
5.3
Die Zelle ist nach den Weisungen des Personals und beim Austritt zu reinigen.
6. Kleider
Der Insasse trägt in der Regel die eigenen Kleider und die eigene Leibwäsche. Er kann seine Wäsche im üblichen Umfang einmal wöchentlich unentgeltlich im Untersuchungsgefängnis reinigen lassen.
7. Körperpflege
7.1
Jeden Dienstag und Freitag kann geduscht werden.
7.2
Gegen Bezahlung kann sich der Insasse die Haare schneiden lassen.
8. Besuch
8.1
Pro Besuch sind in der Regel höchstens 3 Personen gleichzeitig zugelassen. Die Besucher haben sich auszuweisen. Tiere sind nicht zugelassen.
8.2
Das Personal kann den Besuch abbrechen, wenn Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt sind, wenn Auflagen nicht beachtet werden oder wenn sich der Besuch nachteilig auf den Insassen auswirkt. In schweren Fällen kann der Verwalter den Besuch für eine Dauer von höchstens zwei Monaten ausschliessen.
9. Besuchszeiten
9.1
Untersuchungsgefangene mit Trennscheibe: Ein Besuch pro Woche Montag-Freitag 14.00 bis 16.00 Uhr
9.2
Untersuchungsgefangene ohne Trennscheibe: Ein Besuch pro Woche Montag-Freitag 14.00 bis 16.00 Uhr oder am Sonntag 09.00 bis 11.00 Uhr
9.3 Strafgefangene: Sonntag 09.00 bis 11.00 Uhr
9.4
Halbgefangene: Ein Besuch pro Monat am Samstag 14.00 bis 16.00 Uhr
9.5
In besonderen Fällen kann der Verwalter auch einen Besuch ausserhalb dieser Zeiten zulassen.
10. Pakete und Geschenke
10.1
Pakete und Geschenke werden kontrolliert. Pro Jahr sind 6 Pakete oder Geschenke zugelassen, die höchstens 3 Kilos schwer sein dürfen. Bei Missbräuchen sind Einschränkungen möglich.
10.2
Ausgeschlossen sind insbesondere Spraydosen, Glaswaren und Blechgebinde sowie alkoholische Getränke und Medikamente.
11. Briefe
Ein- und ausgehende Briefpost unterliegt grundsätzlich der Kontrolle. Davon ausgenommen ist Korrespondenz mit Behörden oder mit dem Verteidiger. Bei Missbräuchen kann der Verwalter Einschränkungen anordnen.
12. Zeitungen und Zeitschriften
Tageszeitungen stehen zur Verfügung. Die Abonnierung weiterer Zeitungen oder Zeitschriften ist möglich. Der Insasse ist beim Austritt selbst für die Adressänderung besorgt; eine Nachsendung erfolgt nicht.
13. Benützung des Telefons
13.1
Der Insasse kann wöchentlich einmal während 5 Minuten gegen Bezahlung telefonieren.
13.2
Eingehende Anrufe werden nur in dringenden Fällen vermittelt.
13.3
Untersuchungsgefangene dürfen nur mit richterlicher Bewilligung telefonieren.
13.4
Private drahtlose Telefonapparate sind nicht zugelassen.
14. Aufenthalt im Freien
Während eines Monats nach dem Eintritt ist täglich eine halbe Stunde Aufenthalt im Innenhof möglich, nach einem Monat täglich eine Stunde. Der Wunsch ist beim Einzug des Frühstücksgeschirrs anzumelden.
15. Medizinische Betreuung
Der Insasse wird auf seinen Wunsch vom Gefängnisarzt oder auf behördliche Anordnung ärztlich behandelt. Es werden nur vom Arzt verordnete Medikamente abgegeben.
16. Seelsorgerische Betreuung
Der Insasse kann den Besuch eines Seelsorgers verlangen und mit ihm ein unbeaufsichtigtes Gespräch führen.
17. Fürsorgerische Betreuung
Für die soziale Betreuung steht die Schutzaufsicht zur Verfügung.
18. Selbstbeschäftigung
Untersuchungsgefangene können sich in der Zelle selbst beschäftigen, soweit dadurch die Zellenordnung oder andere Insassen nicht beeinträchtigt werden.
19. Freiwillige Arbeit
19.1
Der Untersuchungsgefangene kann freiwillige Arbeit leisten, soweit ihm solche von der Verwaltung zugewiesen werden kann. Ausgenommen bleiben Untersuchungsgefangene, die in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können.
19.2
Die Verwaltung setzt die Arbeitszeit fest und richtet eine angemessene Entschädigung aus.
20. Bestellungen
Der Insasse kann einmal wöchentlich in angemessenem Umfang Toilettenartikel, Lebensmittel, Getränke, Raucherwaren, Schreibmaterial und Zeitschriften bestellen.
21. Radio-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte
21.1
Es stehen die hauseigene Radioempfangsanlage und ein Fernsehgerät zur Verfügung.
21.2
Tonwiedergabegeräte sind nicht zugelassen.
22. Disziplin
22.1
Die Insassen haben sich an die Hausordnung zu halten und die Weisungen des Personals zu befolgen. Widerhandlungen können vom Verwalter disziplinarisch bestraft werden.
22.2 Disziplinartatbestände sind insbesondere
22.2.1 Flucht oder Fluchtversuch
22.2.2 verspätete Rückkehr bei Halbgefangenschaft
22.2.3 Störung des Gefängnisbetriebs
22.2.4
Arbeitsverweigerung durch Insassen, die zur Arbeit verpflichtet sind
22.2.5
vorsätzliche Beschädigung von Einrichtungen oder Sachen des Untersuchungsgefängnisses
22.2.6
Drohungen, Beschimpfungen oder Tätlichkeiten gegen das Personal oder gegen andere Insassen
22.2.7
Missbrauch von Kontakten mit andern Insassen oder mit der Aussenwelt
22.2.8
Einführen von oder Handeln mit Suchtmitteln sowie Suchtmittelmissbrauch
22.3
Bei Verdacht auf strafbares Verhalten oder auf Disziplinarvergehen kann die Verwaltung Kontrollen, Durchsuchungen oder Urinproben anordnen.
23. Disziplinarstrafen
Der Verwalter kann folgende Disziplinarstrafen aussprechen:
23.1 schriftlicher Verweis
23.2
Auferlegung von Beschränkungen bei der Benützung des Fernsehens, bei der Arbeit, beim Rauchen, beim Lesestoff
23.3
Auferlegung von Beschränkungen bei Kontakten mit der Aussenwelt
23.4
Versetzung innerhalb des Gefängnisses (Einzelzelle, Sammelzelle, Sicherheitszelle)
24. Beschwerden
Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Gegen Anordnungen des Personals kann sich der Insasse an den Verwalter wenden.
25. Austritt
25.1
Bei der Entlassung werden die aufbewahrten Effekten und das Bargeld wieder ausgehändigt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände.
25.2
Das Guthaben für die geleistete Arbeit wird ausbezahlt. Wird der Austretende in eine andere Institution eingewiesen, wird das Guthaben seinem Konto bei dieser Anstalt überwiesen.
26. Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.