411.11
Verordnung über die Koordinationskommission Bildung
Verordnung über die Koordinationskommission Bildung RRB vom 4. Juli 2000
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisati- 1 onsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999 )
beschliesst:
Art. 1 . Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt eine aus sieben Mitgliedern bestehende Koordinationskommission Bildung.
Die Koordinationskommission Bildung besteht aus sieben Persönlichkeiten aus den Bereichen Volksschule, Mittelschule, Berufsbildung und Wirtschaft.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departementes für Bildung und Kultur gehört der Koordinationskommission Bildung von Amtes wegen an und führt den Vorsitz. Kann er oder sie an der Sitzung nicht teilnehmen, so übernimmt der Departementssekretär oder die Departementssekretärin stellvertretend die Leitung der Verhandlungen.
Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Koordinationskommission Bildung teil.
Art. 2 . Aufgaben
Die Koordinationskommission Bildung stellt die Koordination pädagogischer und bildungspolitischer Geschäfte zwischen den verschiedenen Schulstufen und Schularten der Volksschule, der Mittelschule und der Berufsbildung sicher und trägt zur Vernetzung der Bildungsbereiche bei.
Die Koordinationskommission Bildung widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:
Bildungspolitische Früherkennung: Diskussion über künftige Entwicklungen im gesamten Bildungsbereich, Erkennen neuer Herausforderungen an den Schnittstellen zwischen Volksschule, Mittelschule und der Berufsbildung, Anregung von Massnahmen zur Verbesserung schulischer Schnittstellen;
Inhaltliche Absprachen betreffend Schulübergänge (Prüfungsanforderungen, Lehrplan, Lehrmittel, Stundentafel, Unterrichtsfächer, weitere Zugangsbedingungen zu weiterführenden Bildungseinrichtungen etc.);
Absprachen betreffend Übertrittsverfahren (Organisation und Evaluation der Prüfungsverfahren, Berufswahl, Lehrstellenvermittlung etc.);
d) Beratung grundsätzlicher Geschäfte, die alle Stufen und Schularten betreffen und zu denen das Departement für Bildung und Kultur die Koordinationskommission Bildung als konsultatives Organ beiziehen will (z.B. Schulstrukturen, Schularten).
Art. 3 . Einberufung
Die Koordinationskommission Bildung versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin.
Art. 4 . Beizug sachverständiger Personen
Die Koordinationskommission Bildung kann zur Beratung einzelner Traktanden Sachverständige beiziehen.
Art. 5 . Einsetzung von Kommissionen und Fachleuten
Für spezialisierte Aufgaben der Koordinationskommission Bildung kann das Departement für Bildung und Kultur bedarfsweise, aufgabenbezogen und zeitlich begrenzt Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
Art. 6 . Zirkulationsbeschluss
Der Präsident oder die Präsidentin kann für Geschäfte, die keinen Aufschub erlauben, die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.
Art. 7 . Aktuariat
Das Departement für Bildung und Kultur besorgt das Aktuariat der Koordinationskommission Bildung. 1
Art. 8 . ) Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der Verordnung über
die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002 ).
Art. 9 . Bisherige Kompetenzen des Erziehungsrates
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompetenzen des bisherigen Erziehungsrates an das Departement für Bildung und Kultur über.
Art. 10 . Aufhebung geltenden Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) §§ 13 Absatz 1 Sätze 2 und 3, 84 und 85 des Volksschulgesetzes vom 14. 3 September 1969 ) betreffend die Paritätische Kommission und den Erziehungsrat;
b) § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 4 29. August 1909 );
1) § 8 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitzungsgelder und Sitzungspauschalen.
Verordnung für den Erziehungsrat vom 9. November 1993 );
§§ 7 und 8 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen- 2 bildung vom 1. Dezember 1985 ) betreffend die Kantonale Berufsbildungskommission;
§ 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und 3 die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 ) betreffend die Kantonale Berufsbildungskommission;
Reglement für die Kantonale Berufsbildungskommission vom 20. Mai 4 1997 );
Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 23. Juli 1992 betreffend Subkommissionen der Paritätischen Kommission zur Koordinie- 5 rung der Bezirks- und Kantonsschule ).
Art. 11 . Änderung bestehender Erlasse
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse geändert:
a) Volksschulgesetz vom 14. September 1969 ):
Art. 11 Absatz 1 lautet neu:
Art. 11 Lehrmittel 1 Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt auf Vorschlag der kantonalen Lehrmittelkommission, welche Lehrmittel in den Schulen
zu verwenden sind.
Art. 12 lautet neu:
Art. 12 . Schülerzahl
Der Regierungsrat setzt Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige fest.
b) Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 ):
Art. 8 Absatz 2 lautet neu: Der Lehrplan wird, nachdem er von der Lehrerkonferenz vorberaten
worden ist, vom Regierungsrat aufgestellt.
Art. 21 Absatz 1 lautet neu: Die Professoren und Lehrer werden vom Regierungsrat, die Hilfslehrer
und Stellvertreter der Professoren, Lehrer und Hilfslehrer vom Erziehungs-Departement ernannt.
Art. 29 Absatz 1 litera a lautet neu:
durch den Regierungsrat;
1) 64, 484 (BGS 411.11). 2) 90, 284 (BGS 416.111). 3) 90, 517 (BGS 416.112). 4) 94, 138 (BGS 416.124). 5) nicht publiziert in der GS oder BGS. 6) 84, 361 (BGS 413.111). 7) 64, 484 (BGS 411.11).
Art. 12 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2001 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 8. November 2000 abgelehnt. Publiziert im Amtsblatt vom 17. November 2001.
- 23. September 2002 am 1. Januar 2003.
4