Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung über Staatsbeiträge an Schulbibliotheken der Gemeinden

411.311.31 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/411-311-31/de/verordnung-uber-staatsbeitrage-an-schulbibliotheken-der-gemeinden

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Législation Soleure
Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

411.311.31

Verordnung über Staatsbeiträge an Schulbibliotheken der Gemeinden

411.311.31 Verordnung über Staatsbeiträge an Schulbibliotheken der Gemeinden RRB vom 23. Januar 1981

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 15 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1 1969 )

beschliesst :

Art. 1 . Grundsatz

Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung einmalige Investitionsbeiträge an den Bau neuer, an die Erweiterung bestehender und an den Umbau erneuerungsbedürftiger Schulbibliotheken der Gemeinden.

Art. 2 . Berechnung

Die Höhe des Investitionsbeitrages richtet sich nach der Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten für die Lehrkräfte (Klassifikationsgruppe 42%).

Massgebend ist die Klassifikation für das Jahr, in dem der Beitrag zugesprochen wird.

Beiträge werden nur Gemeinden ausgerichtet, deren Staatsanteil 50 Prozent übersteigt.

Art. 3 . Höhe

Der Staatsbeitrag richtet sich nach der Fläche der Bibliothek.

Er beträgt: Gemeinden mit Staatsanteil an die Besoldungskosten von

51–60% 25 Franken pro m

61–70% 50 Franken pro m

71–80% 75 Franken pro m

81–90% 100 Franken pro m

Beträge unter 1000 Franken werden nicht ausgerichtet.

Art. 4 . Kombinierte Schul- und Gemeindebibliotheken

In kombinierten Schul- und Gemeindebibliotheken werden 60% der Fläche als subventionsberechtigt anerkannt.

411.311.31

Art. 5 . Beteiligung mehrerer Gemeinden

Sofern sich mehrere Gemeinden an Bau und Betrieb einer Bibliothek beteiligen, sind die Kosten nach Einwohnerzahlen aufzuteilen.

Art. 6 . Gesuche

a) Einrichtung Gesuche sind mit den Plänen rechtzeitig vor der Ausführung dem Erziehungs-Departement einzureichen.

Art. 7 . b) Begutachtung

Der Kantonale Beauftragte für Schul- und Gemeindebibliotheken prüft die Pläne auf deren Zweckmässigkeit.

Insbesondere klärt er ab:

  1. ob die Bibliothek die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann;

  2. ob Bedürfnis und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen ;

  3. ob sich die Bibliothek in einer ansprechenden Form präsentiert;

  4. ob der Betrieb auf längere Zeit gesichert ist.

Das Ergebnis seiner Überprüfung teilt er der Gemeinde schriftlich mit.

Art. 8 . Mitteilung

Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Beauftragten für Schul- und Gemeindebibliotheken, sobald die Bibliothek fertig eingerichtet ist. Er prüft, ob diese den Plänen entspricht und seine allfälligen Änderungsvorschläge berücksichtigt worden sind.

Art. 9 . Entscheid

Das Erziehungs-Departement entscheidet auf Antrag des Kantonalen Beauftragten für Schul- und Gemeindebibliotheken über die Ausrichtung des Staatsbeitrages. Ein Beitrag wird nur zugesprochen, sofern die Bedingungen nach §§ 7 und 8 erfüllt sind.

Art. 10 . Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 11 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 29. Januar 1981 2

Footnotes

  1. [1] BGS 413.111.