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Verordnung über Staatsbeiträge an Schulbibliotheken der Gemeinden
411.311.31 Verordnung über Staatsbeiträge an Schulbibliotheken der Gemeinden RRB vom 23. Januar 1981
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 15 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1 1969 )
beschliesst :
Art. 1 . Grundsatz
Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung einmalige Investitionsbeiträge an den Bau neuer, an die Erweiterung bestehender und an den Umbau erneuerungsbedürftiger Schulbibliotheken der Gemeinden.
Art. 2 . Berechnung
Die Höhe des Investitionsbeitrages richtet sich nach der Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten für die Lehrkräfte (Klassifikationsgruppe 42%).
Massgebend ist die Klassifikation für das Jahr, in dem der Beitrag zugesprochen wird.
Beiträge werden nur Gemeinden ausgerichtet, deren Staatsanteil 50 Prozent übersteigt.
Art. 3 . Höhe
Der Staatsbeitrag richtet sich nach der Fläche der Bibliothek.
Er beträgt: Gemeinden mit Staatsanteil an die Besoldungskosten von
51–60% 25 Franken pro m
61–70% 50 Franken pro m
71–80% 75 Franken pro m
81–90% 100 Franken pro m
Beträge unter 1000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 4 . Kombinierte Schul- und Gemeindebibliotheken
In kombinierten Schul- und Gemeindebibliotheken werden 60% der Fläche als subventionsberechtigt anerkannt.
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Art. 5 . Beteiligung mehrerer Gemeinden
Sofern sich mehrere Gemeinden an Bau und Betrieb einer Bibliothek beteiligen, sind die Kosten nach Einwohnerzahlen aufzuteilen.
Art. 6 . Gesuche
a) Einrichtung Gesuche sind mit den Plänen rechtzeitig vor der Ausführung dem Erziehungs-Departement einzureichen.
Art. 7 . b) Begutachtung
Der Kantonale Beauftragte für Schul- und Gemeindebibliotheken prüft die Pläne auf deren Zweckmässigkeit.
Insbesondere klärt er ab:
ob die Bibliothek die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann;
ob Bedürfnis und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen ;
ob sich die Bibliothek in einer ansprechenden Form präsentiert;
ob der Betrieb auf längere Zeit gesichert ist.
Das Ergebnis seiner Überprüfung teilt er der Gemeinde schriftlich mit.
Art. 8 . Mitteilung
Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Beauftragten für Schul- und Gemeindebibliotheken, sobald die Bibliothek fertig eingerichtet ist. Er prüft, ob diese den Plänen entspricht und seine allfälligen Änderungsvorschläge berücksichtigt worden sind.
Art. 9 . Entscheid
Das Erziehungs-Departement entscheidet auf Antrag des Kantonalen Beauftragten für Schul- und Gemeindebibliotheken über die Ausrichtung des Staatsbeitrages. Ein Beitrag wird nur zugesprochen, sofern die Bedingungen nach §§ 7 und 8 erfüllt sind.
Art. 10 . Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
Art. 11 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 29. Januar 1981 2