411.311.711
Staatsbeitrag an die Betriebskosten des Abendtechnikums Grenchen
Staatsbeitrag an die Betriebskosten des Abendtechnikums Grenchen RRB vom 1. Dezember 1964
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1. ... )
2.
Gestützt auf die Zusicherung des Bundes sowie auf die positive Stellungnahme der vom Regierungsrat eingesetzten Expertenkommission zur erneuten Prüfung der Technikumsfrage im Kanton Solothurn erachtet der Regierungsrat auch für den Kanton die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung als erfüllt.
3.
In Anwendung der §§ 40 und 41 der Vollzugsverordnung zum Bundes- 2 gesetz über die berufliche Ausbildung vom 15. Oktober 1948 ) ist für das Abendtechnikum Grenchen-Solothurn auf Grund der eingereichten Betriebsrechnung für das Schuljahr 1963/1964 der Staatsbeitrag für das Jahr
1964.
zu berechnen und zur Zahlung anzuweisen. Derselbe beträgt
33.
1/3 % der beitragsberechtigten Besoldungen und allgemeinen Lehrmittel; dazu kommt ein Beitrag an die Verwaltungskosten.3