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Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit für Absolventen und Absolventinnen des Ausbildungskurses für Berufsleute am Kindergärtnerinnenseminar Solothurn
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit für Absolventen und Absolventinnen des Ausbildungskurses für Berufsleute am Kindergärtnerinnenseminar Solothurn RRB vom 1. Juli 1994
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Kantonsschulen Solothurn vom 1 29. August 1909 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission des Kindergärtnerinnenseminars ist auch für den Ausbildungskurs für Berufsleute (nachfolgend Ausbildungskurs genannt) zuständig.
Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben folgende Aufgaben:
sie üben zusammen mit dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin und den Inspektoren beziehungsweise den Inspektorinnen die Aufsicht über den Unterricht aus;
sie legen auf Antrag der Abteilungskonferenz die Einzelheiten der Diplomprüfung fest;
sie überwachen die Diplomprüfungen;
sie beurteilen als Experten beziehungsweise als Expertinnen mit den prüfenden Lehrkräften die Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen in der praktischen Diplomprüfung;
sie entscheiden, falls Diplomprüfungen zu wiederholen sind, über den Umfang der Wiederholung und den Zeitpunkt;
sie entscheiden nach Anhörung der Prüfungskonferenz über die Ergebnisse der Diplomprüfungen, beschliessen über die Erteilung der Diplomprüfungszeugnisse und stellen dem Erziehungs-Departement Antrag über die Diplomierungen.
Art. 2 . Zusätzliche Experten und Expertinnen
Der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Aufsichtskommission für die Diplomprüfungen weitere Experten und Expertinnen bei- ziehen. Diese besitzen in der Diplomprüfungskonferenz Stimmrecht, soweit Kandidaten und Kandidatinnen beurteilt werden, an deren Prüfung sie mitgewirkt haben.
Art. 3 . Begriffsbestimmungen
Abteilungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die am Kindergärtnerinnenseminar unterrichten, unter Leitung des zuständigen Schulleiters beziehungsweise der zuständigen Schulleiterin, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben.
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin, wobei nur die Lehrkräfte des Kandidaten beziehungsweise der Kandidatin, die zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrkräfte zu den Konferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Diplomprüfungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte und Experten und Expertinnen, die an der Diplomprüfung beteiligt sind, unter dem Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin. Die Lehrkräfte und Experten und Expertinnen werden von der Aufsichtskommission bestimmt.
II. Diplomierung
Art. 4 . Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist in drei Teile gegliedert:
Schreiben von zwei Arbeiten aus Fächern in den Fächergruppen gemäss Absatz 2;
Mündliche Prüfung von 20 Minuten im Fach einer Fächergruppe gemäss Absatz 2;
Berufspraktische Prüfung.
Fächergruppen der Diplomprüfung sind:
– Pädagogik-Psychologie, – Didaktik/Methodik, – Deutsch, – Kultur- und Religionskunde.
– Rhythmik, – Turnen, – Musik, – Instrumentalspiel.
– Zeichnen, – Werken/Gestalten,
– Naturkunde.
Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen für die schriftlichen Arbeiten und die mündliche Prüfung die Fächer selber; es sind Fächer dreier verschiedener Fächergruppen zu wählen. Die Wahl ist dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin zu Beginn des letzten Semesters des Hauptkurses mitzuteilen.
Die Prüfungen sind am Ende des dritten Semesters des Hauptkurses beziehungsweise am Ende des Praxissemesters abzulegen.
Art. 5 . Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen bezieht sich auf den Unterrichtsstoff des Hauptkurses.
Art. 6 . Durchführung
Diplomprüfungen werden von den Lehrkräften des Kindergärtnerinnenseminars abgenommen.
Art. 7 . Hilfsmittel
Vor den Prüfungen ist den Kandidaten und den Kandidatinnen schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prüfung zur Folge. In diesem Fall legt die Aufsichtskommission das Ausmass und den Zeitpunkt der Prüfungswiederholung fest.
Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Art. 8 . Diplomfächer
Für das Diplomprüfungszeugnis sind folgende Fächer massgebend: 1. Pädagogik-Psychologie 2. Didaktik/Methodik 3. Deutsch 4. Rhythmik 5. Naturkunde 6. Zeichnen 7. Werken/Gestalten 8. Turnen 9. Musik 10. Instrumentalspiel 11. Kultur- und Religionskunde
12. Praxis
Art. 9 . Bewertung
Bei der Beurteilung der Leistung werden folgende Notenstufen unterschieden: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach.
Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.
Leistungen, die im Rahmen der Diplomprüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, sind mit der Note 1 zu bewerten.
Art. 10 . Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote entspricht dem Durchschnitt der drei Zeugnisnoten des Hauptkurses.
Wird die Erfahrungsnote ins Diplomprüfungszeugnis eingetragen, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet.
Art. 11 . Festlegung der Prüfungsnote
Experte beziehungsweise Expertin und Lehrkraft setzen die Prüfungsnote in ihrem Fachbereich gemeinsam fest.
In Fällen, in denen sie sich nicht einigen können, entscheidet die Aufsichtskommission.
Art. 12 . Diplomzeugnisnoten
In den Fächern, in denen eine schriftliche Arbeit erbracht beziehungsweise eine mündliche Prüfung abgelegt wird, zählen die Erfahrungsnote und die Diplomprüfungsnote je zur Hälfte zur Festsetzung der Diplomzeugnisnote.
In den Fächern ohne Diplomprüfung zählt die Erfahrungsnote als Diplomzeugnisnote.
Wo für die Festsetzung der Diplomzeugnisnote eines Faches mehrere Durchschnitte zu ermitteln sind, darf erst bei der Berechnung des letzten Durchschnitts gerundet werden.
Es gelten die üblichen Rundungsregeln: 0,25 und 0,75 werden aufgerundet.
Art. 13 . Prüfungsanforderungen
Die Prüfung ist bestanden, wenn
in den Diplomfächern der Durchschnitt von 4,0 erreicht wird;
die Summe der Abweichungen von 4,0 bei den ungenügenden Noten höchstens einen Punkt beträgt;
die Summe der Abweichungen von 4,0 bei den ungenügenden Noten in den Fächern Pädagogik-Psychologie, Didaktik/Methodik, Praxis, Deutsch mündlich und Deutsch schriftlich nicht mehr als einen halben Punkt beträgt.
Art. 14 . Nachprüfungen
Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.
Art. 15 . Festlegung der Prüfungsergebnisse
Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Diplomprüfungskonferenz die Ergebnisse fest.
Die Aufsichtskommission entscheidet auf Antrag der Diplomprüfungskonferenz über die Prüfungsergebnisse.
Art. 16 . Fächer
In Fächern, in denen keine Note erteilt wird, ist im Zeugnis der Vermerk besucht einzutragen.
Art. 17 . Freikurse
Freikurse können im Diplomzeugnis mit dem Vermerk besucht oder mit der entsprechenden Leistungsnote festgehalten werden. Diese Noten werden für die Erteilung des Diplomzeugnisses nicht mitgerechnet.
Art. 18 . Diplomierung
Das Erziehungs-Departement trifft gestützt auf den Antrag der Aufsichtskommission den Entscheid über die Erteilung des Kindergärtnerinnendiploms.
Das Diplomzeugnis wird vom Vorsteher beziehungsweise der Vorsteherin des Erziehungs-Departementes, dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Aufsichtskommission und vom Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin unterzeichnet.
Art. 19 . Wiederholung von Diplomprüfungen
Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Diplomprüfung nicht, so entscheidet auf Antrag der Diplomprüfungskonferenz die Aufsichtskommission, in welchen Fächern und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Sind seit dem Austritt aus dem Kindergärtnerinnenseminar zwei Jahre verstrichen, so können keine Prüfungen mehr wiederholt werden;
§ 13 gilt sinngemäss.
Eine zweite Wiederholung ist nur gestattet, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.
Art. 20 . Schweigepflicht/Akteneinsicht Instanz
Die Diplomzeugnisnoten dürfen vor der Genehmigung durch die Aufsichtskommission den Kandidaten und Kandidatinnen nicht mitgeteilt werden.
Nach der Sitzung der Aufsichtskommission können die Kandidaten und Kandidatinnen in ihre Arbeiten und Noten Einsicht nehmen.
III. Rechtsmittel
Art. 21 . Gegen Beschlüsse der Aufsichtskommission, der Abteilungs-, der
Klassen- und Prüfungskonferenz aufgrund dieser Verordnung kann innert
Tagen beim Erziehungs-Departement schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 . Ergänzende Bestimmungen
Soweit dieses Reglement nichts anderes festlegt, gelten ergänzend die Bestimmungen für die Kantonsschule, im Zweifelsfall diejenigen für die Lehrerbildungsanstalt.
Art. 23 . Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 15. August 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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