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Verordnung über den schulpsychologischen Dienst

413.151 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/413-151/de/verordnung-uber-den-schulpsychologischen-dienst

Consulté le 30 août 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

413.151

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst

Vom 12.09.1980 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses betreffend den Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 1963 und auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst:

Art. 1 Aufgaben

Der Kanton Solothurn führt für die Volksschule einen schulpsychologischen Dienst (nachfolgend SPD) zur Erfüllung von folgenden Aufgaben:

  • a) Allgemein: Untersuchung und Behandlung von Erziehungsschwierigkeiten, Leistungs- und Verhaltensstörungen.

  • b) Im Speziellen: Mitwirkung bei der Früherfassung und Einschulung von Kindern mit Minderleistungen:

  • 1. Mitwirkung bei der Einweisung in Kleinklassen und Sonderschulen, bei Rückversetzung in die Primarschule oder in die Oberschule sowie bei weiteren schulischen Massnahmen;

  • 2. Abklärung bei Anträgen auf vorzeitigen Schuleintritt;

  • 3. Befreiung vom Besuch des 9. Schuljahres aus charakterlichen Gründen;

  • 4. Abklärung in Fällen, bei denen die Invalidenversicherung eine Begutachtung verlangt;

  • 5. Abklärung bei weiteren schulischen Massnahmen nach Weisung des Departementes für Bildung und Kultur im Einzelfall;

  • 6. Mitwirkung im Rahmen der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung;

  • 7. Mitwirkung bei der Schulentwicklung.

  • c) Ausnahme: Versetzungen von Kleinklassen in die Primar- oder in die Oberschule können, sofern Eltern, Lehrer und der Inspektor für Kleinklassen und Sonderschulen einverstanden sind, ohne Mitwirkung des SPD erfolgen.

Art. 2 Organisation

Der SPD wird in Regionalstellen aufgeteilt:

  1. Zentralstelle Solothurn;

  2. Regionalstelle Olten;

  3. Regionalstelle Breitenbach.

Art. 3 …

Art. 4 b) Leitung

Ein Psychologe amtet als kantonaler Leiter des SPD. Er vertritt diesen nach aussen und im Verkehr mit den ihm übergeordneten Instanzen. Er ist gleichzeitig Regionalstellenleiter.

Die Konferenz der Mitarbeiter des SPD steht ihm als beratendes Organ zur Seite.

Für die Regionalstelle ist ein Regionalstellenleiter zuständig.

Art. 5 …

Art. 6 d) Praktikanten

Der SPD kann im Rahmen des Voranschlages Praktikanten einstellen.

Art. 7 e) weitere Mitarbeiter

Das Departement für Bildung und Kultur kann im Einvernehmen mit dem SPD für besondere Aufgaben geeignete Lehrer und Kindergärtnerinnen beiziehen.

Art. 8 Zuweisung
a) Berechtigte

Berechtigt, den SPD in Anspruch zu nehmen, sind:

  1. Schüler, Eltern;

  2. Kindergärtnerin, Lehrer;

  3. Arzt, Schularzt;

  4. Psychiatrischer Dienst für Kinder und Jugendliche;

  5. Schul- und Vormundschaftsbehörden;

  6. Invalidenversicherung;

  7. Gerichte.

Art. 9 b) Verfahren

Eltern und Schüler können den SPD von sich aus in Anspruch nehmen, die übrigen nach § 8 Berechtigten nach Anhörung der Eltern.

Wenn die Eltern eine Abklärung der Situation ihres Kindes durch den Schulpsychologischen Dienst ablehnen und damit die gesetzliche Begutachtung durch diese Dienststelle verunmöglichen, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines Antrages der Kindergärtnerin beziehungsweise der Lehrkraft gemäss den vorhandenen Unterlagen.

Art. 10 Vorgehen

Das Vorgehen bei der Untersuchung von Kindern richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Untersuchung;

  2. Feststellung der Diagnose;

  3. Aussprache mit den Berechtigten nach § 8 und mündliche Bekanntgabe des Befundes;

  4. Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellungnahme der Eltern an die zuständige Instanz und an die Eltern, Orientierung der Lehrer über die vorgeschlagenen Massnahmen;

  5. Beratungen und Behandlungen soweit nötig und durch den SPD möglich;

  6. Zuweisung an andere Fachstellen soweit erforderlich.

Art. 10bis Einschulungsabklärung

In Abweichung von § 10 richtet sich das Vorgehen bei Einschulungsabklärungen nach folgenden Grundsätzen:

  • a) In jeder Schulgemeinde hat die für die Primarschule zuständige Aufsichtsbehörde ein Einschulungsteam zu bilden, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • 1. ein Mitglied der zuständigen Aufsichtsbehörde, Leitung;

  • 2. eine Vertretung der Kindergärtnerinnen;

  • 3. eine Vertretung der Einführungsklassenlehrkräfte;

  • 4. eine Vertretung der Unterstufenlehrkräfte;

  • 5. eine Vertretung des SPD;

  • 6. Das Team konstituiert sich im übrigen selbst.

  • b) In kleinen Gemeinden kann das Einschulungsteam nach Absprache zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Schulpsychologischen Dienst reduziert werden.

  • c) Aussprache des Teams mit den Eltern und bei Bedarf mit dem betroffenen Kind und der betroffenen Kindergärtnerin.

  • d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellungnahme der Eltern an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie zur Kenntnisnahme an die Eltern.

  • e) Sofern sich dies als notwendig erweist, kann der Vertreter des SPD anstelle des Verfahrens gemäss Ziffer 3 eine Einzelfallabklärung gemäss dem Verfahren von § 10 durchführen.

Art. 11 Ort der Untersuchung

Die Untersuchung gemäss § 10 findet in der Regel im zuständigen Regionalzentrum statt.

Bei Untersuchung am Wohnort haben die Gemeinden die dafür erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Kosten

Der Kanton trägt die Kosten des schulpsychologischen Dienstes.

Art. 13 Schweigepflicht

Die Mitarbeiter des SPD sind zur Geheimhaltung der beruflich wahrgenommenen Kenntnisse verpflichtet. Personen und Behörden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht unterstehen, können im Bedarfsfall vom SPD die Abgabe von Gutachten über § 10 Ziffer 4 hinaus verlangen. Akten dürfen nur schulpsychologischen und psychiatrischen Dienststellen herausgegeben werden. Die Herausgabe von Akten an Personen, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nicht unterstehen, bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Art. 14 Zusammenarbeit

Der Leiter des SPD ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, verpflichtet.

Art. 15 Fortbildung

Der Leiter des SPD unterbreitet Vorschläge für die Fortbildung des Fachpersonals.

Art. 16 Unterstellung

Der SPD untersteht administrativ dem Vorsteher des Amtes für Volksschule und Kindergarten. Der SPD ist fachtechnisch unabhängig.

Art. 17 Vollzug

Das Departement für Bildung und Kultur trifft die zum Vollzug notwendigen Verfügungen.

Art. 18 Aufhebung geltenden Rechts

Die Verordnung über den SPD vom 1. Juni 1973 wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 18. September 1980.

GS 88, 442