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Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer RRB vom 26. September 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 des Gesetzes über die Kantonsschulen Solothurn vom 1 29. August 1909 ) und § 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep- 2 tember 1969 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Prüfungskommission
a) Wahl und Bestand 1 Der Regierungsrat bestellt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Prüfungskommission (nachstehend Kommission genannt) für die Lehrerbildungsanstalt (Unterseminar und Oberseminar Solothurn, Unterseminar Olten).
Die Kommission konstituiert sich selbst. Ihr gehören der Vorsteher des Erziehungs-Departementes, alle Inspektoren der Lehrerbildungsanstalt, ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten und zwei
amtierende Primarlehrer an. ) Der Rektor der Lehrerbildungsanstalt, der Rektor des Unterseminars Olten und der Prorektor der Lehrerbildungsanstalt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Rektor der Lehrerbildungsanstalt ist für das Protokoll verantwortlich.
Erteilt der hauptamtliche Inspektor der Volksschule und der Kindergärten
an der Lehrerbildungsanstalt Unterricht, so hat er nur beratende Stimme. )
Art. 2 . b) Aufgaben
Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Ihre Mitglieder üben zusammen mit dem Rektor die Aufsicht über den Unterricht aus;
ihre Mitglieder bestimmen in der Regel als Experten aufgrund der Vorschläge der Fachgruppen die Aufgaben für die Prüfungen sowie die zugelassenen Hilfsmittel;
ihre Mitglieder beurteilen in der Regel als Experten mit den prüfenden Lehrern die Leistungen der Kandidaten. Sie müssen im Beschwerdefall über Verlauf und Ergebnisse der Prüfungen Auskunft erteilen können;
d) die Kommission entscheidet über die Ergebnisse der Prüfungen am Ende des Oberseminars; sie beschliesst über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses und stellt dem Erziehungs-Departement über die Erteilung der Wählbarkeit Antrag .
Der Präsident der Kommission oder der Rektor können, wenn Experten verhindert sind oder ihre Zahl nicht ausreicht, im Einvernehmen mit ihnen weitere Experten beiziehen.
Art. 3 . Begriffsbestimmungen
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer, die an einer Klasse unterrichten, unter der Leitung des Rektors oder des Prorektors, wobei nur der Vorsitzende, der Klassenlehrer und die Lehrer des Schülers, der zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Die Praxislehrer können zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Abteilungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer der Lehrerbildungsanstalt in Solothurn, soweit sie Primarlehrer ausbilden, beziehungsweise des Unterseminars in Olten unter der Leitung des zuständigen Rektors, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben.
Art. 4 . Änderungen von Beschlüssen
Beschlüsse über Notengebung und über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz oder durch die Kommission nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
Art. 5 . Beschwerden
Gegen Verfügungen des Rektors sowie gegen Beschlüsse der Klassenkonferenzen und der Abteilungskonferenz aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Beschlüsse der Kommission und gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
II. Patentprüfungszeugnis
1. Bedeutung des Patentprüfungszeugnisses
Art. 6 . Bedeutung
Das Patentprüfungszeugnis gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Oberseminars .
Das Patentprüfungszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Ergebnisses von Prüfungen erteilt.
Wer den Prüfungsteil Schwimmen des Faches Turnen nicht besteht, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag «Darf keinen Schwimmunterricht erteilen».
Wer wegen körperlicher Behinderung vom Fach Turnen dispensiert werden musste, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag «Darf keinen Turnunterricht erteilen».
2. Durchführung von Prüfungen
Art. 7 . Zulassung
Zu den Patentprüfungen wird vom Rektor zugelassen, wer den Unterricht des vorangehenden Schuljahres in allen wesentlichen Teilen besucht hat.
Art. 8 . Prüfungen
a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander verbunden werden.
Art. 9 . b) Zeitpunkt und Dauer
Die schriftlichen Prüfungen dauern 2–4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens
Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnisse nicht eingerechnet.
Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Untersuchungen, Bearbeitung eines speziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden.
Art. 10 . c) Hilfsmittel
Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prüfung zur Folge. In diesem Falle wird der Kandidat erst zur nächstjährigen Prüfung wieder zugelassen.
Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Art. 11 . d) Auflage der Prüfungsarbeiten
Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme bereitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen sie im Prüfungsraum auf.
3. Festsetzung der Noten
Art. 12 . Bewertung
Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden:
= genügend
= ungenügend
= schwach
= sehr schwach
Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.
Für Leistungen, die ausserhalb einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
Wer Leistungen im Rahmen einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbringt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Art. 13 . Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse. Ist nur eine Zeugnisnote vorhanden, gilt diese als Erfahrungs-
note. )
Wird die Erfahrungsnote in das Patentprüfungszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeugnisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberücksichtigt wird.
Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf dem Rektorat abzugeben.
Art. 14 . Prüfungsnoten
a) Form Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzugeben. Wo schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem Mittel beider Noten. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet.
Art. 15 . b) Festsetzung
Experten und Lehrer setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Lehrer nicht einigen können, entscheidet der Experte.
Art. 16 . Noten
a) Form und Berechnung in den Prüfungsfächern 1 Im Patentprüfungszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt werden.
Bei Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Patentprüfungszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote.
Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln:
Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet.
Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet.
Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf 6 aufgerundet.
In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln.
Art. 17 . b) in den prüfungsfreien Fächern
In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach § 13 in das Patentprüfungszeugnis eingetragen.
Art. 18 . Feststellung der Noten
Die Noten der Prüfungen und die des Patentprüfungszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Kommission gültig.
Art. 19 . Akteneinsicht
Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme derjenigen für die Patentlektionen) und die Noten des Patentprüfungszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Kommission nicht bekanntgegeben werden. .
Nach der Schlusssitzung der Kommission kann der Kandidat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.
Art. 20 . Zusätzliche Noten
Das Patentprüfungszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten.
Art. 21 . Unterzeichnung
Das Patentprüfungszeugnis wird vom Rektor der Lehrerbildungsanstalt unterzeichnet.
4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen
Art. 22 . Wiederholung von Prüfungen
Die nichtbestandene Patentprüfung kann nach nochmaligem, vollständigem Besuch der 2. Klasse einmal wiederholt werden.
Art. 23 . Nachprüfungen
Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.
5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer
Art. 24 . Massgebende Fächer
Für die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend: Gruppe 1: − Deutsch schriftlich − Deutsch mündlich − Pädagogik/Psychologie − Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) − Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) − Unterrichtspraxis − Schulkunde Gruppe 2: − Französisch − Didaktik des Französischunterrichtes − Englisch oder Italienisch − Mathematik/Informatik − Geschichte − Volkswirtschaftslehre − Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes − Werken/Didaktik des Werkunterrichtes − Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung − Instrument − Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes − Wahlpflichtfach
Art. 25 . Übernahme von Noten aus Maturitätszeugnissen
Von Schülern, die als Inhaber eines Maturitätsausweises vom Besuch der Fächer Englisch oder Italienisch, Mathematik/Informatik oder Geschichte befreit waren, werden die Noten des Maturitätszeugnisses in diesen Fächern in das Prüfungszeugnis übernommen. Wurden hingegen die Fächer besucht, so zählen die Leistungen, die am Oberseminar erbracht worden sind, für das Patentprüfungszeugnis.
Art. 26 . Prüfungsfächer
Obligatorische Prüfungsfächer sind: − Deutsch schriftlich − Deutsch mündlich − Französisch − Didaktik des Französischunterrichtes − Mathematik/Informatik − Geschichte − Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes − Pädagogik/Psychologie − Unterrichtspraxis
Alternierende Prüfungsfächer sind: − Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes mit Werken/ Didaktik des Werkunterrichtes − Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung mit Instrument − allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) mit Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik)
der Rektor bestimmt, welche der alternierenden Fächer geprüft werden.
Art. 27 . Wahlpflichtfach
Im Wahlpflichtfach muss eine anspruchsvolle Arbeit erbracht werden. deren Bewertung wird als Leistungsnote für dieses Fach in das Patentprüfungszeugnis übernommen.
Art. 28 . Prüfungsmodus
Am Ende der ersten Klasse oder zu Beginn der zweiten Klasse des Oberseminars werden geprüft: − schriftlich und mündlich: Mathematik/Informatik, Englisch, Italienisch − mündlich: Geschichte − praktisch (ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Instrument, Werken/Didaktik des Werkunterrichtes.
Im zweiten Semester der zweiten Klasse wird in Probelektionen Unterrichtspraxis und Turnen geprüft.
Am Ende der zweiten Klasse werden geprüft: − schriftlich und mündlich: deutsch, Französisch − schriftlich oder mündlich: Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik), Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) − schriftlich: Didaktik des Französischunterrichtes, Didaktik des Turnunterrichtes − mündlich: Pädagogik/Psychologie − praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes, Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung .
Art. 29 . Zeitpunkt, Art und Dauer
Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen sind im Rahmen der §§ 8, 9, 26 und 28 9 Monate zum voraus auf Antrag des Rektors von der Seminarkonferenz festzulegen.
Art. 30 . Bedingungen
das Patentprüfungszeugnis wird erteilt, wenn
der Notendurchschnitt aller massgebenden Fächer gemäss § 24 wenigstens 4,0 erreicht;
die Abweichung von 4 nach unten bei den ungenügenden Noten in der Gruppe 1 gemäss § 24 höchstens 1 - Punkte beträgt;
die Summe der vier tiefsten Noten in der Gruppe 2 gemäss § 24 mindestens 14,5 beträgt;
die Abweichungen von 4 nach unten in den Fächern Deutsch schriftlich, Deutsch mündlich, Französisch, Mathematik, Geschichte, Pädagogik und in der Wahlpflichtarbeit dürfen insgesamt nicht mehr als ein- 1 einhalb Punkte betragen; ) 2 e) der Kandidat in der Regel das ganze Oberseminar besucht hat. ) 3 f) ... ) 1) § 30 lit. d Fassung vom 27. Januar 1998.
2) § 30 lit. e Fassung vom 27. Januar 1998. 3) § 30 lit. f aufgehoben am 27. Januar 1998.
III. Wählbarkeit 1. Erwerb des Wählbarkeitszeugnisses für Absolventen des Oberseminars
Art. 31 . Zuständige Instanz
das Wählbarkeitszeugnis (Primarlehrerpatent) wird auf Antrag der Kommission vom Erziehungs-Departement erteilt. Die Kommission stützt sich bei ihrem Antrag auf den Vorschlag der Klassenkonferenz.
Art. 32 . Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Erteilung des Wählbarkeitszeugnisses sind:
das Patentprüfungszeugnis des Oberseminars;
guter Leumund und Eignung zum Lehrerberuf.
Art. 33 . Nichterteilung
Wenn das Patentprüfungszeugnis im Fach Pädagogik/Psychologie, beim Mittelwert aus Allgemeiner Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) und Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) und in der Unterrichtspraxis nicht mindestens die Note 4 aufweist, wird das Wählbarkeitszeugnis nicht erteilt. Dieses kann nur nach Wiederholung der 2. Klasse des Oberseminars erlangt werden.
Art. 34 . Mangelnde Eignung zum Lehrerberuf
Wer die Bedingungen nach §§ 30 und 33 erfüllt, jedoch in der Eignung zum Lehrerberuf zu Bedenken Anlass gibt, erhält das Wählbarkeitszeugnis erst, wenn er sich bewährt hat. der Betreffende kann in der Zwischenzeit auf Zusehen hin als Stellvertreter im Schuldienst eingesetzt werden. In diesem Fall ernennt das Kantonale Schulinspektorat im Einvernehmen mit der Lehrerbildungsanstalt einen Betreuer. der Antrag auf Erteilung der Wählbarkeit kann frühestens nach einem Jahr, spätestens nach drei Jahren gestellt werden. Über die Erteilung entscheidet das Erziehungs- Departement nach Anhörung des Kantonalen Schulinspektorates und auf Antrag der Prüfungskommission.
2. Erwerb des Wählbarkeitszeugnisses für ausserkantonal patentierte Lehrer
Art. 35 . Ausserkantonal patentierte Lehrkräfte
das Erziehungs-Departement stellt fest, welche ausserkantonalen Wählbarkeitszeugnisse dem solothurnischen Wählbarkeitszeugnis gleichgestellt sind und damit zum sofortigen Erwerb der solothurnischen Wählbarkeit berechtigen, und welche erst nach zweijähriger Bewährung im solothurnischen Schuldienst.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 36 . Inkrafttreten
diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Sie unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Art. 37 . Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Die Verordnung über die Ausbildung der Primarlehrer vom 17. Februar
1978 ) wird aufgehoben.
Art. 38 . Übergangsbestimmungen
Für diejenigen Klassen, die noch nicht nach der Stundentafel vom
21. April 1987 ) ausgebildet werden, gilt weiterhin die Verordnung vom
17. Februar 1978 ).
Die Einspruchsfrist ist am 18. Dezember 1989 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 1989.