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Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen

413.313.71 · Solothurn Gesetzessammlung

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413.313.71

Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen

Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen RRB vom 12. September 1980

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 50 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 )

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 . Kommission

Der Regierungsrat bestellt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kommission zur Prüfung von Bezirkslehrerkandidaten. Sie umfasst neun Mitglieder, davon einen Bezirkslehrer und einen hauptamtlichen Inspektor

der Volksschule und der Kindergärten. )

Die Kommission ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Aktuar.

Die Mitglieder, ausgenommen der Vertreter der Bezirkslehrer und der hauptamtliche Inspektor der Volksschule und der Kindergärten, nehmen

als Inspektoren die Prüfungen ab. )

Die Kommission kann weitere Examinatoren beiziehen.

II. Wählbarkeit

Art. 2 . Wählbarkeit

  1. Hauptlehrer 1 Die Wählbarkeit für Lehrer an Bezirksschulen des Kantons Solothurn wird erteilt an:

  2. Kandidaten, die ihre Prüfung im Umfang der Anforderungen dieser Verordnung an einer Universität abgelegt haben;

  3. Kandidaten, die vor der Kommission die Prüfung bestanden haben;

  4. Inhaber gleichwertiger ausserkantonaler Patente der Bezirksschulstufe;

  5. Inhaber eines nicht gleichwertigen ausserkantonalen Patents, die durch Ergänzungsprüfungen und soweit erforderlich zusätzliche Praktika die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen;

  1. Inhaber eines Diploms für das höhere Lehramt, des Lizentiats oder eines Doktordiploms, sofern der Kandidat durch Ergänzungsprüfungen die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt;

  2. Inhaber eidgenössischer Diplome in Turnen, Inhaber für die Stufe anerkannter Ausweise in Zeichnen und Inhaber von Zeugnissen des musikpädagogischen Verbandes oder eines Konservatoriums in Schulmusik-Schulgesang für die Wahl als Fachlehrer an Bezirksschulen.

In allen Fällen der vorstehenden literae a-f entscheidet das Erziehungs- Departement auf Antrag der Kommission.

Art. 3 . b) Lehrer mit Teilpensum

Als Lehrer mit Teilpensum auf Amtsdauer an Bezirksschulen ist wählbar, wer die Anforderungen dieser Verordnung für ein oder zwei Fächer und für Erziehungswissenschaften erfüllt.

Art. 4 . c) Hilfslehrer

Als Hilfslehrer für Schulmusik-Schulgesang, Turnen oder Zeichnen an Bezirksschulen können Primarlehrer gewählt werden, welche die Bedingungen der Ergänzungsprüfungen nach §§ 52–54 erfüllen.

Art. 5 . Fächer

Der Erwerb der Wählbarkeit ist für folgende Fächer möglich :

  1. Sprachlich-historische Richtung: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Geographie;

  2. Mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Geographie;

  3. Schulmusik-Schulgesang, Turnen, Zeichnen.

Art. 6 . Prüfungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen sind:

  1. Primarlehrerpatent oder Maturitätszeugnis; für das Fachstudium in Latein: das Maturitätszeugnis nach Typus A oder B oder das grosse Latinum einer Universität; für das Fachstudium in Griechisch: Das Maturitätszeugnis A oder ein dem grossen Latinum entsprechendes Universitätsexamen in Griechisch;

  2. die vorgeschriebenen Studien;

  3. allfälliger Fremdsprachaufenthalt nach § 12;

  4. Eintragung ins Verzeichnis der Bezirkslehrerkandidaten des Kantons Solothurn auf dem Erziehungs-Departement vor Antritt des Studiums.

Art. 7 . Beratung

a) Anspruch Die Kandidaten haben Anspruch auf regelmässige Studienberatung durch die von der Kommission bestimmten Examinatoren.

Art. 8 . b) Empfehlung

Den Kandidaten wird empfohlen: 1. Beratung durch die Examinatoren, womöglich vor Antritt der Studien;

2. Besprechung mit den zuständigen Examinatoren über die Gestaltung allfälliger Fremdsprachaufenthalte; 3. Vereinbarung allfälliger Lektüre mit den zuständigen Examinatoren .

Art. 9 . Abklärung der beruflichen Eignung

Kandidaten ohne Lehrerpatent haben die berufliche Eignung vor dem 3. Semester abzuklären. Wenn die Hochschule dazu keine Gelegenheit bietet, ist an einer Bezirksschule ein Berufsfindungspraktikum von 3 Wochen zu absolvieren.

Stellvertretungen auf der Bezirksschulstufe können von der Kommission angemessen berücksichtigt werden.

Für die Organisation und Durchführung des Berufsfindungspraktikums ist der kantonale Oberstufeninspektor zuständig.

Art. 10 . Ausbildung

a) Dauer Die Ausbildung zum Bezirkslehrer dauert in der Regel 8 Semester. Für Inhaber von Lehrerpatenten kann die Kommission die Ausbildungszeit unter Berücksichtigung der Vorbildung angemessen verkürzen.

Art. 11 . b) Anforderungen

Anforderungen beider Studienrichtungen:

  1. Besuch der Grundvorlesungen und Übungen in Erziehungswissenschaften;

  2. Absolvierung von Praktika an Bezirksschulen. Einschliesslich Hauptpraktikum von 4 Wochen im letzten Semester. Für die Zuweisung an die Praktikumslehrer ist der kantonale Oberstufeninspektor zuständig ;

  3. Ausbildung in deutscher Diktion und in der Verwendung der deutschen Sprache im Unterricht;

  4. Besuch der Veranstaltungen in einem selbstgewählten vierten Fach; die Veranstaltungen müssen speziell auf die Erteilung des Unterrichts in diesem Fach ausgerichtet sein und im Umfang dem viersemestrigen Orientierungsfach der Universität Bern entsprechen.

Art. 12 . c) Aufenthalt im Fremdsprachgebiet

Für Kandidaten sprachlich-historischer Richtung ist ein Aufenthalt von 9 Monaten im rein französischen Sprachgebiet obligatorisch. Eine einmalige Unterbrechung ist gestattet. Ein Semester an einer Hochschule muss in diesem Aufenthalt eingeschlossen sein.

Für Kandidaten, die Englisch oder Italienisch wählen, beträgt der Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet mindestens 6 Monate.

Grundsätzlich werden nur Aufenthalte angerechnet, die in die Zeit des Hochschulstudiums fallen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission.

Der Aufenthalt und die an Hochschulen besuchten Vorlesungen und Kurse sind durch die Behörden und Schulleitungen bestätigen zu lassen.

Art. 13 . d) Ergänzungsprüfungen

Durch Ergänzungsprüfung kann das Recht zum Unterricht in Fächern zusätzlich zu denjenigen, die nach § 16 zu wählen sind, erworben werden.

Bei den Ergänzungsprüfungen werden die in den §§ 41-54 genannten Anforderungen gestellt. Diese können durch berufsbegleitenden Besuch von Vorlesungen und Übungen oder durch Literaturstudien in Vereinbarung mit dem Experten erfüllt werden. Die Ergänzungsprüfungen können gleichzeitig mit den obligatorischen Prüfungen oder nachträglich abgelegt werden. Sie müssen spätestens 2 Jahre nach Aufnahme des Unterrichts in den betreffenden Fächern erfolgen. In begründeten Fällen kann die Kommission nach Anhörung des zuständigen Inspektors die Frist verlängern.

Art. 14 . Zuständige Instanz

Das Erziehungs-Departement ist befugt, in ausserordentlichen Fällen von dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 15 . Beschwerde

Gegen Beschlüsse der Kommission kann beim Erziehungs-Departement innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

III. Umfang der Prüfungen

Art. 16 . Umfang

Die wissenschaftliche Prüfung umfasst 3 Studienfächer der gewählten Richtung.

Die berufliche Prüfung besteht aus 2 Probelektionen, in der Regel in verschiedenen Fächern, und aus der Prüfung in Erziehungswissenschaften.

Die Anforderungen in den einzelnen Fächern sind in den §§ 41-54 geregelt.

Art. 17 . Fächer

a) wissenschaftliche 1 Für Kandidaten sprachlich-historischer Richtung sind Deutsch und Französisch obligatorische Prüfungsfächer.

Für Kandidaten mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung ist Mathematik obligatorisches Prüfungsfach.

Art. 18 . b) nichtwissenschaftliche

An Stelle eines wissenschaftlichen Faches kann in beiden Studienrichtungen ein Fach der Gruppe Schulmusik-Schulgesang, Turnen, Zeichnen gewählt werden.

IV. Durchführung der Prüfungen A. Prüfungen an Universitäten

Art. 19 . Massgebende Vorschriften

Studierende des Sekundarlehramtes der Universität Bern haben die Prüfungen dort abzulegen.

Für Studierende anderer Universitäten entscheidet die Kommission, ob die Prüfungen an der Universität oder vor der Kommission abzulegen sind.

B. Prüfungen vor der Kommission

Art. 20 . Fächer und Termine

Die Kommission führt ordentlicherweise zweimal jährlich Prüfungen durch.

Die Kommission führt Prüfungen für Unterricht in den unter § 5 literae a-c genannten Fächern durch.

Die Kommission setzt die Termine fest und veröffentlicht sie im Amtsblatt und im Schulblatt.

Art. 21 . Teilprüfungen

Die Prüfung in den Studienfächern kann in 2 Teilen abgelegt werden: Erster Teil frühestens nach dem sechsten Semester .

Die erste und die zweite Teilprüfung dürfen nicht mehr als 2 Jahre auseinanderliegen, andernfalls verfällt die erste Prüfung. In besonderen Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

Art. 22 . Fremdsprachaufenthalt

Zu den Prüfungen in Fremdsprachen werden nur Kandidaten zugelassen, die den vorgeschriebenen Fremdsprachaufenthalt absolviert haben.

Art. 23 . Prüfung in Erziehungswissenschaften und Probelektionen

Zur Prüfung in Erziehungswissenschaften werden die Kandidaten im letzten Semester zugelassen.

Die 2 Probelektionen sind am Ende des Hauptpraktikums im letzten Semester an einer Bezirksschule zu halten.

Art. 24 . Prüfung für ein Fachpatent

Kandidaten, die ein Fachpatent für Lehrer mit Teilpensum erwerben wollen, haben die Prüfung in Erziehungswissenschaften und nach einem Fachpraktikum von 30 Stunden eine Probelektion im geprüften Studienfach abzulegen.

Art. 25 . Anmeldung

Die Kandidaten haben dem Erziehungs-Departement bis zu dem im Amtsblatt und im Schulblatt genannten Termin die Anmeldung einzurei- chen und darin die Art der Prüfung, die Fachrichtung und die zu prüfenden Fächer aufzuführen.

Art. 26 . Ausweise

Bei der Anmeldung zur Prüfung in den 3 Studienfächern sind folgende Ausweise beizulegen: 1. Wenn die Prüfung auf einmal abgelegt wird:

  1. Geburtsschein;

  2. Darlegung des Lebenslaufes und des Bildungsganges;

  3. Maturitätszeugnis oder Primarlehrerpatent und allfällige Zusatzausweise nach § 6 litera a;

  4. Testathefte der Hochschulen;

  5. Ausweise über den allfälligen Aufenthalt im Fremdsprachgebiet;

  6. Ausweise über den Besuch von Veranstaltungen in einem vierten Fach im Umfang des Orientierungsfaches der Universität Bern;

  7. Ausweise über den Besuch von Veranstaltungen in deutscher Diktion und in der Verwendung der deutschen Sprache im Unterricht .

2. Wenn die Prüfung in 2 Teilen abgelegt wird: Erste Prüfung

  1. Geburtsschein;

  2. Darlegung des Lebenslaufes und des Bildungsganges;

  3. Maturitätszeugnis oder Primarlehrerpatent und allfällige Zusatzausweise nach § 6 litera a;

  4. Testathefte der Hochschulen;

  5. Ausweise über den allfälligen Aufenthalt im Fremdsprachgebiet.

Zweite Prüfung

  1. Testathefte der Hochschulen;

  2. Ausweise über den allfälligen Aufenthalt im Fremdsprachgebiet;

  3. Ausweise über den Besuch von Veranstaltungen in einem vierten Fach im Umfang des Orientierungsfaches der Universität Bern;

  4. Ausweise über den Besuch von Veranstaltungen in deutscher Diktion und in der Verwendung der deutschen Sprache im Unterricht.

Art. 27 . Anzahl Experten

Jeder Prüfung hat neben dem Examinator mindestens ein vom Präsidenten bestimmtes Kommissionsmitglied als Experte beizuwohnen.

Die Praktikumslehrer bewerten die Praktikumsarbeit des Kandidaten mit einer Note. Sie nehmen an den Probelektionen und an der anschliessenden Sitzung teil.

Art. 28 . Prüfungsarten

Alle Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft. Für Turnen, Schulmusik-Schulgesang und Zeichnen gelten besondere Regelungen.

Art. 29 . Prüfungsdauer

Dauer der Fach- und Ergänzungsprüfungen:

a) schriftliche Prüfung 4 Stunden;

b) mündliche Prüfung 30 Minuten. Für Turnen, Schulmusik-Schulgesang und Zeichnen gelten besondere Regelungen.

Art. 30 . Hilfsmittel

Die bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten rechtzeitig vor der Prüfung von den Examinatoren mitgeteilt.

Art. 31 . Ungültigkeit der Prüfung

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel oder andere Unredlichkeiten ziehen die Ungültigkeit der Teilprüfung oder der ganzen Prüfung nach sich. Eine Wiederholung der Prüfung ist in diesem Fall erst am nächsten ordentlichen Termin statthaft. Die Kandidaten sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

Sanktionen werden von der Kommission ausgesprochen.

Art. 32 . Bewertung

Die Prüfungsleistungen werden vom Prüfenden mit ganzen und halben Notenstufen von 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 sind ungenügend.

Die Noten werden erst mit der Feststellung durch die Kommission gültig.

Art. 33 . Bedingungen

Die wissenschaftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten aller Fächer mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 und höchstens eine Note unter 4 liegt. In Ergänzungsprüfungen und in den Prüfungen für ein Fachpatent für Lehrer mit Teilpensum muss in jedem Fache mindestens die Note 4 erreicht werden.

Die Note der Lehrbefähigung entspricht dem Mittel aus den Noten der beiden Lehrproben und der Note des Hauptpraktikums.

Die berufliche Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten in Erziehungswissenschaften und Lehrbefähigung mindestens 4 beträgt und wenn in Lehrbefähigung eine genügende Note und in Erziehungswissenschaften mindestens die Note 3 erreicht wird.

Art. 34 . Festsetzung der Noten

Auf Vorschlag der Examinatoren und der Experten setzt die Kommission die Noten fest und entscheidet über das Prüfungsergebnis.

C. Wiederholung von Prüfungen

Art. 35 . Prüfungen an Universitäten

Kandidaten, die ihre Prüfung an einer Hochschule abgelegt haben, können nichtbestandene Prüfungen nur dort wiederholen.

Art. 36 . Prüfung vor der Kommission

Nichtbestandene Prüfungen oder Teile von Prüfungen können einmal, frühestens nach einem Semester, spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. In besonderen Fällen kann die Kommission die Frist ändern.

V. Prüfungszeugnis und Wählbarkeitsausweis

Art. 37 . Prüfungszeugnis

Der Kandidat, der die Prüfung vor der Kommission bestanden hat, erhält ein vom Präsidenten der Kommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis mit den in den einzelnen Fächern erreichten Noten.

Art. 38 . Antrag

Die Prüfungsergebnisse werden dem Erziehungs-Departement mit dem Antrag der Kommission auf Erteilung oder Nichterteilung des Wählbarkeitsausweises zugestellt.

Art. 39 . Wählbarkeitsausweis

Der Kandidat, der die Prüfung an der Universität bestanden hat und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, reicht der Kommission die Unterlagen nach § 26 und das Prüfungszeugnis seiner Hochschule ein. Gestützt darauf beantragt die Kommission dem Erziehungs-Departement die Erteilung des Wählbarkeitsausweises.

Art. 40 . Entscheid

Das Erziehungs-Departement entscheidet, gestützt auf den Antrag der Kommission und unter Beachtung der in § 49 des Volksschulgesetzes vom

14. September 1969 ) genannten Bedingungen, über die Erteilung des Wählbarkeitsausweises.

Der Wählbarkeitsausweis wird vom Vorsteher des Erziehungs- Departementes unterschrieben.

VI. Fach- und Ergänzungsprüfungen:

Voraussetzungen und Anforderungen

Art. 41 . Erziehungswissenschaften

Erziehungswissenschaften. Bezirkslehrerpatent: 1. Ausweise über den Besuch von Vorlesungen und Übungen in Erziehungswissenschaften an einer Hochschule. Vorweisung einer Proseminararbeit zu einem erziehungswissenschaftlichen Thema. 2. Pädagogische Psychologie: Kenntnis der grundlegenden psychologischen Prozesse und Zusammenhänge, die das Verhalten von Lehrer und Schüler leiten und bedingen. 3. Systematische Pädagogik: Kenntnis der Prinzipien und Bedingungen menschlicher Entfaltung. Kriterien für die Beurteilung von Erziehungszielen und -methoden. 4. Theorie der Schule: Überblick über nationale und internationale Tendenzen der Schulentwicklung und Schulreform.

5. Kenntnis der Formen und Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Schularten. 6. Didaktik: Allgemein: Zielsetzung und Bedingungen für die Auslösung und Lenkung von Lernprozessen. In den Prüfungsfächern: spezielle Strukturen und Methoden der Prüfungsfächer (Kriterien für Stoffauswahl, Gestaltung des Unterrichts, Lehr- und Lernhilfen, Unterrichtstechnologie, Kontrolle).

Fachpatent (Lehrer mit Teilpensum): 1. Kandidaten mit Lehrerpatent: Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 6.

2. Kandidaten ohne Lehrerpatent: Anforderungen nach Absatz 1

Ziffer 1 –6.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 6. Literatur zum Selbststudium nach Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 42 . Deutsch

Deutsch. Fachprüfung und Ergänzungsprüfung: 1. a) Sprachwissen: Befähigung zum Erkennen von synchronen Strukturen und deren diachronen Entwicklungsprozessen in Schriftsprache und Mundart;

b) Sprachkönnen: erweiterte individuelle sprachliche Befähigung. 2. Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der deutschen Gegenwartssprache. Richtige Intonation und lautreines Sprechen. Kenntnisse der wichtigsten Tatsachen der Phonetik. Sicherheit in der Nachgestaltung sprachlicher Kunstwerke. 3. Überblick über die geschichtliche Entwicklung der deutschen Sprache (Laut- und Bedeutungswandel, Geschichte des Wortschatzes). Fähigkeit, einen leichtern mittelhochdeutschen Text zu übersetzen. Kenntnisse der Hauptmerkmale der schweizerischen Mundarten . 4. Kenntnisse der Grammatik des Neuhochdeutschen inklusive Wortbildungslehre, der Elemente der Stillehre. Kenntnisse neuerer Sprachtheorien und ihrer Auswirkungen auf den Unterricht. Elemente der Soziolinguistik. 5. Kenntnisse der deutschen Literaturgeschichte in ihren Grundzügen. Vertiefte Kenntnisse über Leben und Werk ausgewählter Autoren. Kenntnisse der Strukturen von Trivial- und Jugendliteratur, der Verslehre und der literarischen Gattungen. 6. Fähigkeit, in anregender Weise

  1. den informativen Gehalt von Sachtexten,

  2. den sachlichen, sprachlichen und ideellen Gehalt fiktionaler Texte zu erschliessen und den Zusammenhang zwischen Form und Inhalt zu erarbeiten.

Art. 43 . Moderne Fremdsprachen

Französisch, Englisch, Italienisch. Fachprüfung und Ergänzungsprüfung: 1. Fähigkeit, sich in der Umgangssprache fliessend und korrekt auszudrücken (Beherrschung der sprachlichen Strukturen). 2. Einwandfreie Intonation und Aussprache. 3. Solide Grammatikkenntnisse.

4. Literaturkenntnisse, wobei das Schwergewicht auf persönliche Lektüre gelegt werden soll.

Art. 44 . Latein

Latein. Fachprüfung und Ergänzungsprüfung: 1. Kenntnisse in allgemeiner Sprachwissenschaft, in Grammatik und in Metrik. 2. Kenntnisse in lateinischer Literaturwissenschaft, insbesondere der klassischen Zeit. 3. Kenntnisse in griechischer und römischer Geschichte sowie in klassischer Archäologie. 4. Kenntnisse in griechisch-römischer Mythologie und Religionsgeschichte.

Die Prüfung umfasst: 1. Schriftlich

  1. Übersetzung eines lateinischen Textes ins Deutsche (Caesar, Cicero, Livius; Ovid, Phaedrus, Vergil ) mit Interpretation einzelner Stellen dieses Textes (grammatikalisch-stilistisch, inhaltlich , geistesgeschichtlich: 2 ½ Stunden);

  2. Übersetzung eines deutschen Textes ins Lateinische (1 ½ Stunden).

2. Mündlich

  1. Vorlesen eines oder mehrerer Abschnitte aus dem Werk eines lateinischen Dichters, Beantwortung metrischer Fragen, Übersetzung;

  2. Behandlung von Problemen aus den oben unter Absatz 1 Ziffer 1–4 angeführten Gebieten.

Art. 45 . Griechisch

Griechisch. Fachprüfung und Ergänzungsprüfung: 1. Kenntnisse in allgemeiner Sprachwissenschaft, in Grammatik und in Metrik. 2. Kenntnisse in griechischer Literaturwissenschaft, insbesondere der klassischen Zeit. 3. Kenntnisse in griechischer Geschichte und in Geschichte des Vorderen Orients sowie in klassischer Archäologie. 4. Kenntnisse in griechischer Mythologie und Religionsgeschichte.

Die Prüfung umfasst: 1. Schriftlich

  1. Übersetzung eines griechischen Textes ins Deutsche (Xenophon, Platon; Homer, Sophokles (ohne Chorlieder)) mit Interpretation einzelner Stellen dieses Textes (grammatikalisch-stilistisch, inhaltlich, geistesgeschichtlich: 2 ½ Std.);

  2. Übersetzung eines deutschen Textes ins Griechische (1 ½ Std.).

2. Mündlich

  1. Vorlesen eines oder mehrerer Abschnitte aus dem Werk eines griechischen Dichters, Beantwortung metrischer Fragen, Übersetzung ;

  2. Behandlung von Problemen aus den oben unter Absatz 1 Ziffer 1–4 angeführten Gebieten.

Art. 46 . Geschichte

Geschichte. Fachprüfung: 1. Ausweise über den Besuch von Vorlesungen und Übungen zur allgemeinen Geschichte und zur Schweizergeschichte. 2. Vorweisung von mindestens einer an einer Hochschule eingereichten grösseren Proseminar- oder Seminararbeit. 3. Übersicht über die bedeutendsten Ereignisse und Strukturen einer Epoche der Schweizergeschichte sowie einer Teilepoche der allgemeinen Geschichte, unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte. 4. Besondere Vertrautheit mit einem enger begrenzten Gebiet der allgemeinen oder der Schweizergeschichte. 5. Fähigkeit zur Interpretation historischer Quellen. 6. Kenntnis einiger zuverlässiger Darstellungen der allgemeinen und der Schweizergeschichte sowie von Quellensammlungen. Es gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 3, 5 und 6. Literatur zum Selbststudium in Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 47 . Geographie

Geographie. Fachprüfung: 1. Ausweise über den Besuch allgemeiner und spezieller Vorlesungen in Geographie und Geologie-Mineralogie sowie praktischer Übungen und Exkursionen. 2. Vorweisung einer praktischen Arbeit aus dem Gebiet der Geographie oder der Geologie-Mineralogie, die an einer Hochschule ausgeführt worden ist. 3. Kenntnisse der Grundbegriffe der Geographie, Geologie-Mineralogie und Klimatologie. Übersicht über die Gliederung der Erde und über die natur- und anthropogeographischen Aspekte ihrer klimatischen Grossräume. Kenntnisse der natur-, wirtschafts- und sozialgeographischen Grundlagen der Schweiz und ihrer Regionen. Probleme der Entwicklungsländer. Landschaftswandel und Raumplanung. 4. Fähigkeit, geographische Übungen und Beobachtungen durchzuführen und zu leiten. Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 3 und 4. Literatur zum Selbststudium in Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 48 . Mathematik

Mathematik. Fachprüfung und Ergänzungsprüfung: 1. Ausweise über den Besuch von Einführungsvorlesungen in Mathematik:

  1. Differential- und Integralrechnung, mit Übungen;

  2. Lineare Algebra, mit Übungen;

  3. Grundbegriffe der modernen Mathematik (Algebra und Geometrie), mit Übungen;

  1. Grundlagen der Schulmathematik (Axiomatik, Mengentheorie, geometrische Konstruktionen: Kombinatorik, Zahlentheorie) , mit Übungen;

  2. Kenntnisse auf den Gebieten der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Statistik, der Informatik sowie der Darstellenden Geometrie.

2. Verständnis für Probleme und Methoden der Mathematik. 3. Kenntnis des Stoffgebietes der Bezirksschule und der entsprechenden Literatur

Art. 49 . Physik

Physik. Fachprüfung: 1. Ausweise über den Besuch von Vorlesungen und Praktika: Experimentalphysik I und II mit Übungen, Physik III mit Übungen. Praktikum I, II und III. Empfohlen wird: Einführung in die Elektronik. 2. Sichere Kenntnisse in den folgenden Gebieten der Experimentalphysik: Mechanik, Wellenlehre, Akustik, Hydromechanik, Thermodynamik, Optik, Elektrodynamik, Elemente der Atomphysik, soweit in den erwähnten Vorlesungen der Universitäten behandelt. 3. Kenntnisse der wichtigsten Anwendungen der physikalischen Gesetze in der Technik. 4. Fähigkeit, das Prinzip von Apparaten und Maschinen des täglichen Lebens zu erklären. 5. Fähigkeit, physikalische Versuche durchzuführen und zu leiten. Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 5. Literatur zum Selbststudium in Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 50 . Chemie

Chemie. Fachprüfung: 1. Ausweise über den Besuch von:

  1. Einführungsvorlesungen in allgemeiner und anorganischer Chemie für Lehramtskandidaten;

  2. Anfängerpraktikum in allgemeiner und anorganischer Chemie für Lehramtskandidaten;

  3. Einführungsvorlesung in organischer Chemie;

  4. Spezialvorlesung zur wahlweisen Vertiefung in einem Gebiet der analytischen, physikalischen oder organischen Chemie. Praktikum in analytischer, physikalischer oder organischer Chemie.

2. Atom- und Bindungslehre. Reaktionskinetik. Hauptsächliche Stoffklassen und Reaktionstypen der anorganischen und organischen Chemie. Stereochemie. Wichtige technische Prozesse. 3. Fähigkeit, chemische Versuche durchzuführen und zu leiten. Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3. Literatur zum Selbststudium in Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 51 . Biologie

Biologie. Fachprüfung: 1. Vorweisung einer praktischen Arbeit aus dem Gebiet der Botanik oder der Zoologie, die an einer Hochschule ausgeführt worden ist. 2. Botanik

  1. Ausweis über den Besuch von Vorlesungen und Praktika: Allgemeine Botanik mit botanisch-mikroskopischem Übungskurs und Anfängerpraktikum für Lehramtskandidaten. Spezielle Botanik mit Anfängerpraktikum und geobotanischem Praktikum. Oekologie der Pflanzen. Botanische Exkursionen;

  2. Kenntnisse der häufigsten einheimischen Blütenpflanzen und der makroskopisch erkennbaren blütenlosen Pflanzen und deren Stellung im Pflanzensystem.

  3. Kenntnisse in Morphologie, Anatomie und Physiologie der Pflanzen.

3. Zoologie und Humanbiologie

  1. Ausweise über den Besuch von Vorlesungen und Praktika: Allgemeine Zoologie der Wirbeltiere und der wirbellosen Tiere mit Praktika für Anfänger. Bau und Biologie einheimischer Tiere. Vorlesungen und Übungen in Anthropologie, Oekologie mit Exkursionen, Einführung in die Verhaltensforschung;

  2. Kenntnisse der Haupttypen des Tierreiches hinsichtlich Bau, Entwicklung und systematischer Stellung, Grundbegriffe der Vererbungslehre und der Humanbiologie.

4. Fähigkeit, biologische Übungen und Beobachtungen durchzuführen und zu leiten. Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 2 literae b und c, Ziffer 3 litera b und Ziffer 4. Literatur zum Selbststudium in Vereinbarung mit den Experten.

Art. 52 . Schulmusik-Schulgesang

Schulmusik-Schulgesang. Fachprüfung: 1. Fachstudium nach den schweizerischen Richtlinien für Schulmusik, abgeschlossen durch die Prüfung für das Schulmusikdiplom I. 2. Prüfung vor der Kommission: Fachstudium nach den schweizerischen Richtlinien für Schulmusik. Anforderungen nach den schweizerischen Richtlinien für Schulmusik. Prüfungsvorbereitung in Vereinbarung mit dem Experten.

Art. 53 . Turnen

Turnen. Fachprüfung: 1. Fachausbildung mit Prüfungsabschluss für das eidgenössische Turnlehrerdiplom I. 2. Turnen als Studienfach am Sekundarlehramt der Universität Bern oder eine andere gleichwertige Ausbildung mit Prüfungsabschluss an der Ausbildungsstätte oder vor der Kommission.

Besuch der vom kantonalen Turninspektorat vorgeschriebenen Turn- und Sportkurse. Prüfung im Umfange von Absatz 1 Ziffer 2.

Art. 54 . Zeichnen

Zeichnen. Fachprüfung: 1. Zeichnen als Studienfach am Sekundarlehramt der Universität Bern oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule mit Prüfungsabschluss. 2. Prüfung vor der Kommission: Ausbildung im Umfange von Ziffer l. Anforderungen nach Absatz 1. Prüfungsvorbereitung in Vereinbarung mit dem Experten.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 55 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 56 . Aufhebung bestehender Vorschriften

Die Verordnung über den Erwerb der Wahlfähigkeit an Bezirksschulen des

Kantons Solothurn vom 28. April 1972 ) ist vorbehältlich § 57 aufgehoben.

Art. 57 . Übergangsbestimmungen

Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können sich bis Ende 1981 nach der Verordnung über den Erwerb der Wahlfähigkeit an Bezirksschulen des Kantons Solothurn vom

28. April 1972 ) prüfen lassen.

Inkrafttreten am 20. November 1980 )

Footnotes

  1. [1] BGS 413.111.
  2. [2] § 1 Abs. 1 Satz 2 Fassung vom 8. September 1998.
  3. [3] § 1 Abs. 3 Fassung vom 8. September 1998.
  4. [1] GS 85, 870; 86, 441.
  5. [2] GS 85, 870; 86, 441.
  6. [3] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 8. September 1998 am 1. Februar 1999.