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Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule

413.621 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/413-621/de/reglement-uber-die-lektionsplane-fur-die-volksschule

Consulté le 31 août 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

413.621

Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule

Vom 09.05.2011 (Stand 01.05.2018)

Das Volksschulamt

gestützt auf die §§ 10 und 80 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verfügung regelt gestützt auf die bewilligten Unterrichtspensen der Lehrpersonen die Gestaltung und die Genehmigung der Lektionspläne für Lehrpersonen und Schüler und Schülerinnen.

II. Gestaltung und Genehmigung der Lektionspläne

Art. 2 Lektionspläne generell

Die Lektionspläne haben sich auf der Grundlage des Bildungsauftrags nach den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen zu richten und geben Auskunft über die Unterrichtszeiten von Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen.

Die Verteilung der Fächer auf die einzelnen Lektionen sind wie folgt aufzuzeigen, diese gelten als Richtgrösse und Orientierungshilfe für die Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern:

  1. Kindergarten: Allgemeiner Unterricht.

  2. Primarschule: Allgemeiner Unterricht, Turnen, Werken und Religion.

  3. Sekundarschule: Fächer gemäss Fächerkanon des jeweiligen Schultyps.

Die Lektionspläne sind ausgewogen zu gestalten. Die Fächer sowie die freien Nachmittage sind pädagogisch sinnvoll auf die Schultage zu verteilen.

Pausen sind so festzulegen, dass sie den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen gerecht werden.

Änderungen der Lektionspläne sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 3 Lektionspläne im Speziellen

Für die Gestaltung der Lektionspläne sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu erstellen.

  2. Die ordentliche Schulzeit dauert von Montag Morgen bis und mit Freitag Nachmittag. In der Regel beginnt der Unterricht frühestens um 7.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr.

  3. Ausnahmsweise kann von den in Buchstabe b) genannten Zeiten zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu 20 Minuten abgewichen werden. Die vorge-schriebene Unterrichtszeit muss insgesamt aber erteilt werden.

  4. Den Schülern und Schülerinnen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren.

  5. Eine Lektion dauert 45 Minuten (§ 352 GAV). An Schulhalbtagen mit zwei Lektionen müssen gesamthaft Pausen von mindestens 5 Minuten, bei drei Lektionen von mindestens 20 Minuten, bei vier Lektionen von mindestens 25 und bei fünf Lektionen von mindestens 30 Minuten eingehalten werden.

  6. Das Blockzeitenmodell mit vier Lektionen kann erweitert werden. Die Erweiterung betrifft alle Schultage der Woche. Pro Schulträger sind höchstens zwei Modelle möglich. Die kommunale Aufsichtsbehörde entscheidet über die Erweiterung.

  7. Kindergarten: Muss die Kindergartenlehrperson die Kinder jeden Tag während der Pausen beaufsichtigen, gilt diese begleitete Pause für die Lehrperson als Unterrichtszeit. Verbringen die Kindergartenkinder die Vormittagspausen mit Schülern und Schülerinnen anderer Schulstufen, kann die Pausenzeit für Kinder und Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichtspensums festgelegt werden. Die Kommunale Aufssichtsbehörde entscheidet über die lokale Situation und Umsetzung.

Die tägliche Unterrichtsdauer legt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin fest.

Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Lektion innerhalb der ordentlichen Schulzeit einzuräumen. Eine allfällige zweite Lektion wird nach Möglichkeit auf eine Randstunde gelegt, sofern diese nicht von der Schule beansprucht wird. In Absprache mit den Landeskirchen kann der Schulleiter bzw. die Schulleiterin andere Organisationsformen festlegen.

Art. 4 Aufstellung und Genehmigung der Lektionspläne

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ist für die Aufstellung, Bereinigung und Genehmigung der Lektionspläne verantwortlich.

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ist für die Erstellung des Gesamtlektionsplans der Schule zuständig.

Fachlehrpersonen, Religionslehrpersonen, Lehrpersonen für Sprache und Kultur eines ausländischen Staates sind vor der Festsetzung der von ihnen zu erteilenden Lektionen und vor der Erstellung des Gesamtlektionsplans anzuhören.

Mit der Unterzeichnung des Gesamtlektionenplans bestätigt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin die Richtigkeit der Lektionspläne bezüglich Unterrichtszeiten, Pflichtpensum und Verteilung der Lektionen.

Art. 5 Einhaltung der Lektionspläne

Für die Einhaltung der Lektionspläne ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin zuständig.

Art. 6 …

Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juli 2011.

GS 2011, 17