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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn

414.112 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/414-112/de/vollzugsverordnung-zum-gesetz-uber-die-kantonsschule-solothurn

Consulté le 4 sept. 2026

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414.112

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn

414.112 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn1 KRB vom 5. Oktober 1909

Der Kantonsrat von Solothurn 2 in Vollziehung des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn ) vom 29. August 1909

beschliesst:

I. Die Kantonsschule

Footnotes

  1. [1] § 17 Absatz 1 aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.

Art. 1 . I. Dauer der Ferien

Die Gesamtdauer der während eines Schuljahres Lehrern und Schülern einzuräumenden Ferien beträgt 12 Wochen.

Art. 2 . II. Zahl der Lehrkräfte

Der Lehrkörper der Kantonsschule Solothurn umfasst 26 Professoren,

einen Lehrer (Turnlehrer) und die erforderliche Anzahl Hilfslehrer. )

Die Vermehrung der Zahl der Professoren und Lehrer erfolgt durch Spezialbeschluss des Kantonsrates. Die Zahl der Hilfslehrer wird vom Kantonsrat durch den Voranschlag zur Staatsrechnung oder durch besonderen

Beschluss bestimmt. ) 5

Art. 3 . ... )

6

Art. 4 . ... )

§§ 5–16. ... ) 1) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284. 2) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284. 3) Überholt. Auskunft über die Zahl der Lehrkräfte geben heute die Jahresberichte der Kantonsschulen. 4) Die Kredite für die Besoldungen der Hilfslehrer werden heute im Voranschlag nicht mehr besonders ausgewiesen. 5) Der Kantonsrat regelt die Höhe der Entschädigung für Zusatzstunden und deren zulässige Höchstzahl (§ 43 StPG); die Besoldungen der Hilfslehrer regelt der Regierungsrat in Anwendung von § 45 StPG. 6) Mit KRB vom 6. Mai 1957 ist eine einheitliche staatliche Pensionskasse geschaffen worden. 7) §§ 5-16 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Ziff. 2 G über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82.

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Art. 17 . VII. Spezialkurse

1 ... )

Der Regierungsrat ist bis zum Jahr 2004 berechtigt, je nach Bedürfnis Kurse zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchzuführen. Der letzte

Kurs endet im Jahr 2004. )

Der Kantonsrat bestimmt durch den Voranschlag zur Staatsrechung oder durch besonderen Beschluss, welche Spezialkurse im Sinne von § 41 des

Gesetzes abzuhalten sind. )

Die Organisation dieser Spezialkurse ist Sache des Regierungsrates.

II. Die landwirtschaftliche Winterschule

§§ 18–33. ... ) III. Fortbildungsschulen

§§ 34–35. ... ) IV. Schlussbestimmungen

Art. 36 . I. Aufhebung von Erlassen

Durch die vorliegende Verordnung werden alle ihr widersprechende vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften aufgehoben.

Art. 37 . II. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 9. Oktober 1909 )

Footnotes

  1. [2] § 17 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
  2. [3] § 17 Absatz 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
  3. [4] §§ 18-33 aufgehoben durch § 113 Absatz 2 lit. d BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284.
  4. [5] §§ 34-35 vollständig aufgehoben durch BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284.
  5. [6] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 3. November 1999 am 1. August 2001; - 17. Juni 2002 am 1. August 2002.