414.112
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
414.112 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn1 KRB vom 5. Oktober 1909
Der Kantonsrat von Solothurn 2 in Vollziehung des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn ) vom 29. August 1909
beschliesst:
I. Die Kantonsschule
Art. 1 . I. Dauer der Ferien
Die Gesamtdauer der während eines Schuljahres Lehrern und Schülern einzuräumenden Ferien beträgt 12 Wochen.
Art. 2 . II. Zahl der Lehrkräfte
Der Lehrkörper der Kantonsschule Solothurn umfasst 26 Professoren,
einen Lehrer (Turnlehrer) und die erforderliche Anzahl Hilfslehrer. )
Die Vermehrung der Zahl der Professoren und Lehrer erfolgt durch Spezialbeschluss des Kantonsrates. Die Zahl der Hilfslehrer wird vom Kantonsrat durch den Voranschlag zur Staatsrechnung oder durch besonderen
Beschluss bestimmt. ) 5
Art. 3 . ... )
6
Art. 4 . ... )
§§ 5–16. ... ) 1) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284. 2) Titel und Ingress Fassung nach dem BBG vom 1. Dezember 1985. GS 90, 284. 3) Überholt. Auskunft über die Zahl der Lehrkräfte geben heute die Jahresberichte der Kantonsschulen. 4) Die Kredite für die Besoldungen der Hilfslehrer werden heute im Voranschlag nicht mehr besonders ausgewiesen. 5) Der Kantonsrat regelt die Höhe der Entschädigung für Zusatzstunden und deren zulässige Höchstzahl (§ 43 StPG); die Besoldungen der Hilfslehrer regelt der Regierungsrat in Anwendung von § 45 StPG. 6) Mit KRB vom 6. Mai 1957 ist eine einheitliche staatliche Pensionskasse geschaffen worden. 7) §§ 5-16 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Ziff. 2 G über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82.
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Art. 17 . VII. Spezialkurse
1 ... )
Der Regierungsrat ist bis zum Jahr 2004 berechtigt, je nach Bedürfnis Kurse zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchzuführen. Der letzte
Kurs endet im Jahr 2004. )
Der Kantonsrat bestimmt durch den Voranschlag zur Staatsrechung oder durch besonderen Beschluss, welche Spezialkurse im Sinne von § 41 des
Gesetzes abzuhalten sind. )
Die Organisation dieser Spezialkurse ist Sache des Regierungsrates.
II. Die landwirtschaftliche Winterschule
§§ 18–33. ... ) III. Fortbildungsschulen
§§ 34–35. ... ) IV. Schlussbestimmungen
Art. 36 . I. Aufhebung von Erlassen
Durch die vorliegende Verordnung werden alle ihr widersprechende vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften aufgehoben.
Art. 37 . II. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 9. Oktober 1909 )