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Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Solothurn
Vom 30.04.2007 (Stand 01.08.2012)
Die Schulleitung der Kantonsschule Solothurn
gestützt auf § 11 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 und § 2 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen vom 26. April 2007
beschliesst:
Art. 1 Absenzen
Für die Kontrolle des Absenzenwesens ist für jede Klasse die Klassenlehrperson zuständig. Diese führt Buch über die Absenzen. Die Klassenlehrperson visiert die entschuldigten Absenzen und legt das Original sämtlicher Entschuldigungen und Dispensationsgesuche zu den Akten. Sie informiert das zuständige Konrektorat über längere oder wiederholte unentschuldigte Absenzen einzelner Schüler bzw. Schülerinnen.
Nicht als Absenz gerechnet werden alle Abwesenheiten, die von der Schule selber verursacht oder durch sie veranlasst werden, z.B. Abwesenheiten im Rahmen von schulischen Anlässen (Studientage, Proben, Auftritte des Orchesters, von Instrumentalgruppen, der Chöre, der Theaterfreikurse) oder Abwesenheiten wegen des Einsatzes der Schüler bzw. Schülerinnen in Teams der Kantonsschule bei Sportanlässen, Meisterschaften oder als Helfer und Helferinnen bei Schulsporttagen.
Auch für diese Abwesenheiten müssen grundsätzlich Dispensationen eingeholt werden. Sie werden zur Orientierung der Lehrpersonen immer ins Klassenbuch eingetragen. Auf den Eintrag ins Absenzenbüchlein kann verzichtet werden, wenn eine allgemeine Dispensation durch die Schulleitungskonferenz vorliegt.
Alle übrigen Abwesenheiten vom Unterricht werden als Absenzen gerechnet, d.h. neben den üblichen Absenzen auch z.B. Besuchstage an Universitäten, Abwesenheit wegen militärischer Aushebung, Gerichtstermine.
Das Total der Absenzen wird am Tag vor der Notenabgabe ermittelt. Absenzen nach diesem Termin zählen in der 1.-3. Klasse für das nächste Semester bzw. Schuljahr.
Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat, sobald ein Schüler bzw. eine Schülerin 100 Absenzen erreicht hat. Es folgt eine schriftliche Warnung des Schülers bzw. der Schülerin durch das zuständige Konrektorat.
Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat sofort, sobald ein Schüler oder eine Schülerin 150 Absenzen erreicht hat. Es folgt eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Konrektorats an den Schüler bzw. an die Schülerin, dass er bzw. sie grundsätzlich - sofern nicht ein Sonderfall vorliegt, wofür der Schüler bzw. die Schülerin beweispflichtig ist - nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten könne bzw. nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen werde.
Art. 2 Dispensationen
Die Fachlehrperson kann einen Schüler oder eine Schülerin von einer einzelnen Lektion dispensieren, indem sie die Dispensation visiert. Der Schüler bzw. die Schülerin weist die Dispensation bei nächster Gelegenheit, spätestens aber innert zwei Wochen, der Klassenlehrperson vor.
Für jede voraussehbare Absenz von mehr als einer Lektion ist mindestens eine Woche zum Voraus auf dem zuständigen Konrektorat eine Dispensation einzuholen.
Für Dispensationen wegen sportlicher Aktivitäten muss der Schüler bzw. die Schülerin vorgängig die Einwilligung der Turnlehrperson einholen.
Im Fach Turnen und Sport werden Dispensationen über längere Zeit von der Schulleitung im Einvernehmen mit den Turnlehrpersonen behandelt. In diesen Fällen ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
Art. 3 Verspätetes Antreten des Unterrichts
Bei wiederholter selbst verschuldeter Unpünktlichkeit einer Schülerin bzw. eines Schülers ordnet die Klassenlehrperson jeweils nach drei Vorfällen Strafarbeiten im Umfang von einer Lektion an. Für die Aufgabenstellung ist die Klassenlehrperson zuständig, falls nötig in Absprache mit den betroffenen Fachlehrpersonen. Beim sechsten und jedem darauffolgenden Vorfall pro Semester erfolgt zudem eine Meldung an das zuständige Konrektorat. Weitere Massnahmen erfolgen gemäss Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen.
Schüler und Schülerinnen, für die der Weg zur Schule mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist (abgelegener Wohnort, ungünstiger Fahrplan etc.), können beim zuständigen Konrektorat um eine Spezialbewilligung für verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen des Unterrichts nachsuchen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2007 in Kraft.
Genehmigt vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 1. Mai 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2007.
GS 102, 108