414.62
Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen
Vom 24.01.1983 (Stand 01.08.2002)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Kantonsschule vom 29. August 1909
beschliesst:
Art. 1
An den Mittelschulen ist der Unterricht im Klassenverband in Schriftdeutsch zu erteilen.
Art. 2
In den Fächern Hauswirtschaft, Instrumentalunterricht, Singen, Turnen, Werken und Zeichnen kann Dialekt gesprochen werden. Theorieunterricht im Klassenverband ist in Schriftsprache zu erteilen.
Art. 3
Die Mittelschulkonferenz erlässt soweit notwendig ergänzende Vorschriften.
Art. 4
Die Rektorate der Kantonsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 5
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 27. Januar 1983.
GS 89, 254