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Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn

414.694.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/414-694-1/de/verordnung-uber-schulreisen-an-der-kantonsschule-solothurn

Consulté le 1 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

414.694.1

Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn

414.694.1 Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn RRB vom 22. März 1977

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909

beschliesst :

Art. 1 . Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kantonsschule Solothurn.

Art. 2 . Bezeichnungen

Ausflüge und Reisen von Klassen während der obligatorischen Schulzeit werden als Schulreisen, von Klassen nach der obligatorischen Schulzeit als Wanderungen bezeichnet.

Art. 3 . Schulreisen

a) Dauer Die Schulreisen dauern einen Tag. Im neunten Schuljahr können sie 2 Tage umfassen.

Art. 4 . b) Beiträge

Der Kanton gewährt im Rahmen des mit dem Voranschlag bewilligten Kredites Beiträge an die Schulreisen.

Art. 5 . Wanderungen

a) Dauer Die Wanderungen dauern einen Tag.

Art. 6 . b) Obligatorium

Im zehnten und im elften Schuljahr werden Wanderungen in der Regel, im zwölften und im dreizehnten Schuljahr nach Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durchgeführt.

Art. 7 . c) Beiträge

An die Wanderungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.

Art. 8 . d) Lehrerbildungsanstalt

An der Lehrerbildungsanstalt werden keine Wanderungen durchgeführt.

Art. 9 . Schülerbeiträge

Die Rektorenkonferenz erlässt Richtlinien über die Höhe der Reisekosten.

414.694.1

Art. 10 . Bildungsreisen

Die Wanderungen sowie die Schulreisen im neunten Schuljahr können durch Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durch eine Bildungsreise ersetzt werden.

Art. 11 . Aufhebung geltender Bestimmungen

Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Ziffern 14, 15, 17, 21-24, 34 der Schulreiseordnung vom 13. April 1965 werden aufgehoben.

Art. 12 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1977 in Kraft.

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