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Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn
414.694.1 Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn RRB vom 22. März 1977
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909
beschliesst :
Art. 1 . Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kantonsschule Solothurn.
Art. 2 . Bezeichnungen
Ausflüge und Reisen von Klassen während der obligatorischen Schulzeit werden als Schulreisen, von Klassen nach der obligatorischen Schulzeit als Wanderungen bezeichnet.
Art. 3 . Schulreisen
a) Dauer Die Schulreisen dauern einen Tag. Im neunten Schuljahr können sie 2 Tage umfassen.
Art. 4 . b) Beiträge
Der Kanton gewährt im Rahmen des mit dem Voranschlag bewilligten Kredites Beiträge an die Schulreisen.
Art. 5 . Wanderungen
a) Dauer Die Wanderungen dauern einen Tag.
Art. 6 . b) Obligatorium
Im zehnten und im elften Schuljahr werden Wanderungen in der Regel, im zwölften und im dreizehnten Schuljahr nach Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durchgeführt.
Art. 7 . c) Beiträge
An die Wanderungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.
Art. 8 . d) Lehrerbildungsanstalt
An der Lehrerbildungsanstalt werden keine Wanderungen durchgeführt.
Art. 9 . Schülerbeiträge
Die Rektorenkonferenz erlässt Richtlinien über die Höhe der Reisekosten.
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Art. 10 . Bildungsreisen
Die Wanderungen sowie die Schulreisen im neunten Schuljahr können durch Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durch eine Bildungsreise ersetzt werden.
Art. 11 . Aufhebung geltender Bestimmungen
Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Ziffern 14, 15, 17, 21-24, 34 der Schulreiseordnung vom 13. April 1965 werden aufgehoben.
Art. 12 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1977 in Kraft.
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