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Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen

414.72 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 5 sept. 2026

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414.72

Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen

Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen RRB vom 25. März 1977

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschulen vom 29. August 1909 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971

beschliesst :

I. Allgemeines

Art. 1 . Die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie der Aushang von Mitteilungen und

Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen sind in den Hausordnungen der Schulen zu regeln. Dabei ist den nachgenannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

II. Ankündigung von Veranstaltungen und Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen 1

Art. 2 . ) Die Ankündigung von Veranstaltungen durch Plakate und Hinweise

auf den Anschlagflächen oder durch andere Werbemittel sowie die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen in den Räumen oder auf dem Areal der Schule bedürfen der Bewilligung der Schulleitung beziehungsweise des Rektors der Berufsschule; die Schulleitung kann die Kompetenz an den Verwalter delegieren. 2

Art. 3 . ) Für die Ankündigung von politischen Veranstaltungen und die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen politischen Inhalts ist

das Departement für Bildung und Kultur Bewilligungsinstanz.

1) § 2 Fassung vom 10. Dezember 2001. 2) § 3 Fassung vom 10. Dezember 2001.

Art. 4 . Bewilligungen nach §§ 2 und 3 sind rechtzeitig einzuholen.

III. Aushang von anderen Mitteilungen und Meinungsäusserungen

Art. 5 . Den Schülern sind für andere Mitteilungen und zur Meinungsäusserung die dafür bestimmten Anschlagflächen zur freien Verfügung zu halten. Die Anschläge haben den Namen des Verfassers und das Datum aufzuweisen. Nicht ausgehängt werden dürfen Mitteilungen und Meinungsäusserungen, die Persönlichkeitsrechte verletzen oder Gesetzwidriges

enthalten.

IV. Sanktionen

Art. 6 . Gegen Schüler, die gegen die bezüglichen Bestimmungen der Hausordnung verstossen, können die in § 18 Absatz 1 literae b-d der Absenzen-

und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976 beziehungsweise in § 18 Absatz 1 literae b und c des Absenzen- und Disziplinarreglementes der Berufsschulen vom 25. März 1974 vorgesehenen Massnahmen und Strafen ergriffen werden; Verstösse von Lehrern sind als Dienstpflichtverletzungen nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 zu ahnden. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalten.

V. Rechtsmittel 1

Art. 7 . ) Gegen Verfügungen der Schulleitung, des Verwalters beziehungsweise des Rektors auf Grund der Bestimmungen der Hausordnung kann

innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen dessen Verfügungen innert der gleichen Frist beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

1) § 7 Fassung vom 10. Dezember 2001.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 8 . Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 3

bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 9 . Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt.

Inkrafttreten am 16. April 1977. ) - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.

3

Footnotes

  1. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: