416.151
Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
Vom 08.11.1983 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978, § 49 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 und § 23 der Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 8. Juli 1976
beschliesst:
Art. 1
Die Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen werden wie folgt festgesetzt:
a) …
b) Für die Schulprüfungen:
1. Schul- und Zentralprüfungen 62.50 Franken für den ganzen Tag, 37.50 Franken für den halben Tag;
2. Lehrerexperten während der Schulzeit 44 Franken für den ganzen Tag, 25 Franken für den halben Tag.
Art. 2
Die Reisezeit wird nicht zusätzlich vergütet.
Art. 3
Die Kosten für Reisen und allfällige Übernachtungen werden nach den Vorschriften über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen vergütet
Art. 4
Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.
Art. 5
Dem Kantonal-solothurnischen Gewerbeverband wird je Prüfungskandidat eine Vergütung von 16.50 Franken ausgerichtet.
Art. 6
Der Regierungsratsbeschluss vom 31. August 1979 wird aufgehoben.
GS 89, 347