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Verordnung über die Lehrmeisterkurse

416.161 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/416-161/de/verordnung-uber-die-lehrmeisterkurse

Consulté le 1 sept. 2026

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416.161

Verordnung über die Lehrmeisterkurse

Vom 08.04.1991 (Stand 01.07.1991)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 und auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985

beschliesst:

1. Begriff

Art. 1

Lehrmeisterkurse (im folgenden Kurse) sind die in Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 vorgeschriebenen obligatorischen Ausbildungskurse für Lehrmeister.

2. Kursteilnehmer

2.1. Grundsatz

Art. 2

Der Besuch eines Kurses ist für alle Berufsleute, die sich um eine Ausbildungsbewilligung bewerben, obligatorisch.

2.2. Dispensation

Art. 3

Wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist, kann vom Kursbesuch teilweise oder ganz dispensiert werden.

Gesuche um Befreiung vom Kursbesuch sind spätestens 10 Tage nach Erhalt des Kursaufgebotes schriftlich dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen. Die Unterlagen zum Nachweis der gleichwertigen Ausbildung sind dem Gesuch beizulegen.

2.3. Freiwilliger Kursbesuch

Art. 4

Sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, können freiwillige Kursbesucher zu den Bedingungen nach § 12 an den Kursen teilnehmen.

3. Organisation

3.1. Kursdauer

Art. 5

Ein Kurs umfasst 40 bis 48 Lektionen.

Die Kurse werden in der Regel an fünf einzelnen Tagen, verteilt auf mehrere Wochen, durchgeführt.

Sofern sich genügend Interessenten dafür finden, können einzelne Kurse zusammenhängend innert einer Woche oder aufgeteilt in mehrere Blöcke durchgeführt werden.

Für teildispensierte Kurspflichtige nach § 3 können bei Bedarf einzelne Stoffgebiete im Baukastensystem angeboten werden.

3.2. Kursgruppen

Art. 6

Nach Möglichkeit werden in den einzelnen Kursen künftige Lehrmeister verwandter Berufsgruppen zusammengefasst.

4. Stoffprogramm

Art. 7

Das Stoffprogramm ist wie folgt gegliedert:

  • a) Kurseröffnung 2 Lektionen

  • 1. Einführung

  • 2. Grundlagen der Berufsbildung

  • b) Gesetzliche Grundlagen des Lehrverhältnisses 4 - 6 Lektionen

  • 1. Berufsbildungsgesetz

  • 2. Arbeitsgesetz (in Kursen gewerblich-industrieller Richtung)

  • 3. Ergonomie (in Kursen kaufmännischer Richtung)

  • c) Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge 2 Lektionen

  • d) Jugendpsychologie 8 - 10 Lektionen

  • 1. Der Jugendliche im Lehrlingsalter

  • e) Arbeitsmethode der Berufs- und Laufbahnberatung 4 Lektionen

  • 1. Bedeutung der Lehrlingsauswahl

  • f) Erziehungspsychologie 8 - 10 Lektionen

  • 1. Führung und Erziehung des Lehrlings

  • 2. Qualifikation des Lehrlings

  • g) Lehr- und Lernpsychologie 8 - 10 Lektionen

  • 1. Lehren und Lernen im Betrieb

  • 2. Ausbildungsplanung

  • h) Lehrmeister und Berufsschule 2 Lektionen

  • i) Lehrmeister und Lehrabschlussprüfung 2 Lektionen

Für den Inhalt der Stoffgebiete ist im einzelnen der Anhang zur Verordnung über das Mindestprogramm der Ausbildungskurse für Lehrmeister vom 15. Oktober 1980 massgebend.

5. Kursausweis

Art. 8

Wer das Kursobligatorium vollumfänglich erfüllt hat, erhält einen Kursausweis.

6. Kursleitung

6.1. Aufgaben und Befugnisse

Art. 9

Der vom Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezeichnete Kursleiter ist verantwortlich für die gesamte Administration, Organisation und Durchführung der Kurse sowie für die Durchsetzung des Kursobligatoriums.

Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er erlässt die Kursaufgebote;

  2. er stellt Antrag an die Amtsleitung zu Gesuchen um Kursbefreiung;

  3. er bewilligt die Erfüllung des Kursobligatoriums in andern Kantonen oder durch den Besuch von Kursen Dritter;

  4. er stellt die Kursausweise aus;

  5. er stellt Antrag an die Amtsleitung auf Sistierung, Verweigerung oder Entzug der Ausbildungsbewilligung von säumigen Kurspflichtigen;

  6. er stellt die Fortbildung der Kursreferenten sicher;

  7. er erstellt die Voranschläge im Bereich Kurswesen;

  8. er veranlasst Weiterbildungskurse für Absolventen von Lehrmeisterkursen;

  9. er übt die Aufsicht über Kurse Dritter nach § 11 aus;

  10. er arbeitet bei Kursen und Lehrmeistertagungen von Berufsverbänden mit.

7. Referenten

Art. 10

Als Kursreferenten sind Personen einzusetzen, welche die erforderliche Ausbildung und Eignung besitzen. In erster Linie sind Absolventen von Instruktorenkursen des Bundes heranzuziehen.

8. Kurse Dritter

Art. 11

Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann, auf Antrag des Kursleiters, Berufsverbänden oder andern Kursveranstaltern die Durchführung von Lehrmeisterkursen bewilligen, wenn sie Gewähr für eine einwandfreie Durchführung bieten und die nach Abzug der Bundessubventionen und der Kursgelder verbleibenden Kosten übernehmen.

Kurse nach Absatz 1 unterstehen der Aufsicht des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.

9. Finanzielles

9.1. Kursgelder

Art. 12

Für den Besuch eines Lehrmeisterkurses ist ein Kursgeld zu entrichten. Dieses hat die Kosten für das abgegebene Kursmaterial sowie einen angemessenen Teil der Referentenkosten zu decken und wird jährlich vom Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung im Rahmen des Voranschlages festgelegt.

9.2. Referentenhonorare

Art. 13

Die Entschädigung der Kursreferenten richtet sich nach dem Reglement über Honorare und Entschädigungen für die Fortbildung der Volksschullehrer vom 24. August 1971. und die dieses Reglement ergänzenden internen Richtlinien.

9.3. Kostentragung

Art. 14

Die Kosten, die durch die Kursgelder und die Bundesbeiträge nicht gedeckt sind, werden vom Kanton getragen.

10. Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 27. Juni 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 1991.

GS 92, 89