416.911.3
Durchführung von Vorkursen für den Eintritt in die HTL Oensingen
Durchführung von Vorkursen für den Eintritt in die HTL Oensingen KRB vom 16. März 1993
Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf Artikel 36 und 74 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 ), auf die §§ 6 und 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonale Ingenieur- 2 schule HTL vom 24. September 1989 ) sowie auf § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember3
1985. )
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
5. Januar 1993
beschliesst:
1.
Der Durchführung von Vorkursen in den Jahren 1994-1997 an den gewerblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) Solothurn und eventuell Olten für den Eintritt in die HTL Oensingen wird zugestimmt.
2.
Der Kredit von maximal 150’000 Franken (exkl. Teuerung) für die Durchführung der Vorkurse ist jährlich anteilmässig in die Budgets jener gewerblich-industriellen Berufsschulen aufzunehmen, an denen die Vorkurse geführt werden.
3.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
4.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten am 16. August 1993