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416.911

Gesetz über die kantonale Ingenieurschule HTL

416.911 Gesetz über die kantonale Ingenieurschule HTL (HTL-Gesetz) vom 24. September 1989

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 74 litera a der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 20. Dezember 1988

beschliesst:

Art. 1 . 1. Grundsatz

Der Kanton Solothurn errichtet und betreibt eine Kantonale Ingenieurschule HTL.

1 Die HTL wird in die kantonale Fachhochschule eingegliedert. )

Art. 2 . 2. Standort

Der Regierungsrat führt eine öffentliche Ausschreibung über den Standort durch.

Der Standortentscheid unterliegt der Volksabstimmung.

Art. 3 . 3. Finanzielles

a) Baukredit 1 Für den Bau der erforderlichen Gebäulichkeiten einschliesslich Landerwerb, Einrichtungen und Umgebungsarbeiten wird ein Rahmenkredit von 80 Millionen Franken bewilligt.

Der Rahmenkredit nach Absatz 1 erhöht oder vermindert sich entsprechend den Indexveränderungen gegenüber dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1988 (756,7 Punkte).

Der Kantonsrat genehmigt die Projekte und gibt die Teilkredite frei.

Sofern die Bruttokosten den Rahmenkredit nach Absätzen 1 und 2 übersteigen, unterliegen die entsprechenden Beschlüsse des Kantonsrates der Volksabstimmung.

Art. 4 . b) Beitrag der Standortgemeinde

An die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Investitionskosten leistet die Standortgemeinde 10% nach § 106 des Gesetzes über die Be-

rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ).

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Art. 5 . c) Betriebskredite

Die Kredite für den Betrieb und für die Investitionen zur Erneuerung der Ausstattung der Schule werden in den Staatsvoranschlag aufgenommen. 1

Art. 6 . ... )

Art. 7 . 5. Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beautragt.

Inkrafttreten am 28. September 1989 )