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Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval

431.221 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/431-221/de/verordnung-uber-den-betrieb-des-palais-besenval

Consulté le 1 sept. 2026

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431.221

Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval

Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval RRB vom 30. Mai 1989

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 1, 2 und 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 1 28. Mai 1967 )

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 . Grundsatz

Der Kanton führt unter der Bezeichnung Palais Besenval eine Stelle für den innerkantonalen Austausch zeitgenössischer Kultur. Diese Verordnung regelt den Betrieb des Palais Besenval.

Art. 2 . Aufgaben

Das Palais Besenval unterstützt den innerkantonalen Kulturaustausch, indem es

  1. die Beziehungen unter den Kulturzentren der solothurnischen Gemeinden und Regionen fördert,

  2. in Koordination mit dem Staatsarchiv und der Zentralbibliothek Solothurn eine Dokumentations- und Informationsstelle über das zeitgenössische solothurnische Kulturschaffen betreibt ,

  3. Räumlichkeiten für die Durchführung kultureller Veranstaltungen zur Verfügung stellt,

  4. selber kulturelle Anlässe durchführt,

  5. Kulturvermittler und Kulturschaffende berät. 2

Art. 3 . ... )

Art. 4 . ... )

Art. 5 . Leitung

Der Regierungsrat wählt für die Führung des Palais Besenval einen Leiter. Dieser ist verantwortlich für die Hausverwaltung, Führung der Dokumentations- und Informationsstelle, Rechnungsführung, Beratung der Benützer, Terminierung der Anlässe, Personalführung sowie die Protokollführung in der Betriebskommission . ) § 4 aufgehoben am 10. Juni 1997.

Der Leiter ist administrativ dem Vorsteher der Abteilung Kulturpflege unterstellt.

II. Durchführung kultureller Veranstaltungen im Palais Besenval

Art. 6 . Räumlichkeiten für kulturelle Veranstaltungen

Das Erdgeschoss und der Garten des Palais Besenval dienen zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

Den Benützern werden die Räumlichkeiten und, soweit vorhanden, die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter ist in der Regel selbst für die Organisation des Anlasses verantwortlich.

Art. 7 . Bewilligung Grundsatz

Für die Benützung der Räumlichkeiten und des Gartens ist eine Bewilligung einzuholen.

Soweit sich dies auf den Kulturbetrieb nicht störend auswirkt , kann auch für die Durchführung gesellschaftlicher Anlässe der öffentlichen Hand sowie privater Organisationen eine Bewilligung erteilt werden.

Art. 8 . Einreichung

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind in der Regel mindestens 2 Monate vor der Veranstaltung beim Leiter des Palais Besenval einzureichen.

Die Gesuche haben folgende Angaben zu enthalten: − Art der Veranstaltung, − durchführende Organisation, − verantwortliche Personen, − zu benützende Räume, − benötigte Apparate und Einrichtungen, − Budget der Veranstaltung, − Zeitpunkt und Dauer der Benützung (inkl. Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten).

Art. 9 . Bewilligungsinstanz

Die Bewilligung wird von der Betriebskommission erteilt.

III. Benützungsvorschriften

Art. 10 . Pflichten der Benützer; Haftung

Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.

Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.

Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.

Der Kanton lehnt jede Haftung für Diebstähle und für Schäden an Materialien der Benützer ab.

Art. 11 . Benützungsdauer

Die Benützung der Räumlichkeiten ist grundsätzlich bis zur Polizeistunde gestattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.

Die Bewilligungsinstanz kann die Benützung einschränken.

Art. 12 . Auflagen

Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen überbinden.

Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Benützer.

Art. 13 . Rauchen

Rauchen ist nur nach Massgabe der Bestimmungen der Hausordnung gestattet.

Art. 14 . Aufsicht

Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Aufsicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.

Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Weisungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige Veranstaltungen verweigern.

IV. Gebühren und besondere Entschädigungen

Art. 15 . Ort der Regelung

Die für die Benützung zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Art. 16 . Nebenkosten

In den Gebühren sind die Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung und Wasser inbegriffen.

Die Benützung von Einrichtungen ist besonders zu berechnen, ebenso das Stimmen von Musikinstrumenten.

Art. 17 . Abwartentschädigung

Die besonderen Arbeitsleistungen des Abwarts ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und dessen Präsenzzeit sowie die Arbeit des Hilfspersonals sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu

entschädigen ).

Art. 18 . Rechnungstellung

Zeitpunkt der Rechnungsstellung; Zahlungsfrist

Die Bewilligungsinstanz stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.

Die Rechnungstellung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung. Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.

Fällt eine Veranstaltung aus, so ist dies so früh wie möglich, spätestens aber 14 Tage vor dem Beginn, dem Sekretariat Palais Besenval mitzuteilen, ansonsten eine Gebühr gemäss Anhang zu erheben ist.

Art. 19 . Befreiung; Erlass

Für Veranstaltungen, die öffentlichen Interessen sowie gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen, kann die Betriebskommission die Gebühren und besonderen Entschädigungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20 . Inkrafttreten

Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen) treten unter Vorbehalt des Einspruchsrechts des

Kantonsrates am 1. September 1989 in Kraft. ) Die Einspruchsfrist ist am 14. August 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 31. August 1989 - 10. Juni 1997 am 1. Oktober 1997.

Anhang zu § 15 der Besenval-Verordnung: Gebühren für die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen im Palais Besenval 1. Benützung des Mehrzweckraumes (Südteil) je halber Tag/Abend 150 Franken je ganzer Tag 250 Franken pro Woche 600 Franken 2. Benützung der Räume im Westflügel einzelne Räume je halber Tag/Abend 100 Franken je ganzer Tag 200 Franken pro Woche 500 Franken 3. Benützung des ganzen Erdgeschosses pro Tag 300 Franken pro Woche 800 Franken 4. Benützung der Küche pro Tag/Halbtag 150 Franken 5. Benützung der Gartenanlage pro Tag/Halbtag 100 Franken pro Woche 400 Franken 6. Miete von Instrumenten, Einrichtungen und Apparaten Lautsprecheranlage 70 Franken Schmalfilmprojektor, Hellraumprojektor, Video 70 Franken Diaprojektor 50 Franken Stellwände 100 Franken zusätzliche Beleuchtung (nach effektivem Verbrauch) Flügel 60 Franken bediente Garderobe (geht voll zu Lasten des Veranstalters) 7. Besondere Bestimmungen Die Gebühren erhöhen sich um 50–100% bei Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter.

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Footnotes

  1. [1] BGS 431.11.
  2. [2] § 3 aufgehoben am 10. Juni 1997.
  3. [1] GS 86, 70; 149.
  4. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: