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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

521.81 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/521-81/de/verordnung-uber-die-wehrpflichtersatzabgabe

Consulté le 1 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

521.81

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 10.06.1997 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG) vom 12. Juni 1959

beschliesst:

Art. 1 Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe

Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist die Veranlagungs- und Bezugsbehörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

Art. 2 Stundung und Erlass

Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für den Entscheid über Stundung und Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.

Der Ersatzpflichtige kann gegen den Erlassentscheid der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe innert 10 Tagen Beschwerde beim kantonalen Steuergericht erheben.

Art. 3 Kreiskommando

…

Das Kreiskommando ist zuständig für die Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen.

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Wehrpflichtersatzabgabewesen.

Er erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 5 Passbüro

Das Passbüro hat jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat.

Es hat die Vorschriften von Artikel 49 Absatz 3 WPEV über die Herausgabe von Pässen an landesabwesende Wehrpflichtige zu beachten.

Art. 6 Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt ist verpflichtet, der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 WPEG zu gewähren. Es ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten. Der Zugriff kann durch persönliche Einsichtnahme oder mit EDV-Mitteln erfolgen.

Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe alle Revisionen und Nachbesteuerungen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer von Personen, die im Kanton wohnen.

Art. 7 Kontrollstelle

Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für die Revisionen.

Art. 8 Kantonales Steuergericht

Das kantonale Steuergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Die für das kantonale Steuergericht geltenden Vorschriften sind im Rahmen des Bundesrechts sinngemäss anwendbar. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Kosten und Gebühren.

Art. 8bis …

Art. 9 Strafverfolgung

Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist der zuständige Untersuchungsrichter.

Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 WPEG erfolgt durch die Amtsgerichte.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz vom 2. Dezember 1960 aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 21. August 1997 unbenutzt abgelaufen.

GS 94, 158