521.81
Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
Vom 10.06.1997 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG) vom 12. Juni 1959
beschliesst:
Art. 1 Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe
Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist die Veranlagungs- und Bezugsbehörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
Art. 2 Stundung und Erlass
Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für den Entscheid über Stundung und Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
Der Ersatzpflichtige kann gegen den Erlassentscheid der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe innert 10 Tagen Beschwerde beim kantonalen Steuergericht erheben.
Art. 3 Kreiskommando
…
Das Kreiskommando ist zuständig für die Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen.
Art. 4 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Wehrpflichtersatzabgabewesen.
Er erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 5 Passbüro
Das Passbüro hat jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat.
Es hat die Vorschriften von Artikel 49 Absatz 3 WPEV über die Herausgabe von Pässen an landesabwesende Wehrpflichtige zu beachten.
Art. 6 Kantonales Steueramt
Das kantonale Steueramt ist verpflichtet, der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 WPEG zu gewähren. Es ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten. Der Zugriff kann durch persönliche Einsichtnahme oder mit EDV-Mitteln erfolgen.
Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe alle Revisionen und Nachbesteuerungen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer von Personen, die im Kanton wohnen.
Art. 7 Kontrollstelle
Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für die Revisionen.
Art. 8 Kantonales Steuergericht
Das kantonale Steuergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe.
Die für das kantonale Steuergericht geltenden Vorschriften sind im Rahmen des Bundesrechts sinngemäss anwendbar. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Kosten und Gebühren.
Art. 8bis …
Art. 9 Strafverfolgung
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist der zuständige Untersuchungsrichter.
Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 WPEG erfolgt durch die Amtsgerichte.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz vom 2. Dezember 1960 aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 21. August 1997 unbenutzt abgelaufen.
GS 94, 158