523.25
Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen
Vom 16.06.1942 (Stand 15.12.1959)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Die Genehmigung der Schiessplätze für Kleinkaliberwaffen wird dem Militär-Departement übertragen.
Art. 2
Die Begutachtung erfolgt durch den Schiessoffizier 11 nach den Grundsätzen, weIche nach der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 für die Begutachtung der Schiessplätze für Gewehr-, Pistolen- und Revolverschiessen Gültigkeit haben.
Art. 3 …
GS 75, 512