614.159.17
Steuerverordnung Nr. 17: Bemessung des Waldertrages
614.159.17 Steuerverordnung Nr. 17
Bemessung des Waldertrages RRB vom 28. Januar 1986
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
Art. 1 . Waldertrag
Der Waldertrag, der nicht bereits im Landwirtschaftsertrag enthalten ist, wird auf 3% der Katasterschätzung festgesetzt.
Art. 2 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Die Steuerweisung Nr.
12 vom 21. Dezember 1981 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.