614.72
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
Vom 06.03.2007 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf das Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 20061, Artikel 30a-34d der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19812 und Artikel 16-18 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953
beschliesst:
Art. 1 Vollzug, Aufsicht
Der Veterinärdienst vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine andere Stelle bestimmt ist. Er stellt insbesondere die erforderlichen Haltebewilligungen für Hunde aus und kann allgemeinverbindliche Weisungen erlassen. Er übermittelt den Oberämtern die für den Vollzug gemäss Absatz 2 notwendigen Daten und Unterlagen.
Die Oberämter verordnen im Einzelfall die Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung durch Hunde zu schützen. Sie übermitteln dem Veterinärdienst die Daten und Unterlagen jener Halter oder Halterinnen und deren Hunde, gegen die sie gestützt auf das Hundegesetz Massnahmen angeordnet haben.
Beide Stellen können die Polizeiorgane zur Hilfeleistung beiziehen.
Die Einwohnergemeinden ziehen die Abgaben ein und führen die Bezugslisten.
Die Aufsicht obliegt dem Departement.
Art. 2 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19774 und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19705, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdienstes kann beim Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 3 Haltebewilligung
Hunde der folgenden Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nur mit Bewilligung erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden:
Bullterrier;
Staffordshire Bull Terrier;
American Staffordshire Terrier;
American Pit Bull Terrier;
Rottweiler;
Dobermann;
Dogo Argentino;
Fila Brasileiro.
Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
Hunde gemäss Absatz 1, die ohne Bewilligung gehalten werden, werden durch den Veterinärdienst bis zum Vorliegen eines Entscheides auf Kosten des Halters oder der Halterin vorsorglich entzogen.
Erfüllt der Halter oder die Halterin die Voraussetzungen gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 20066 nicht, wird durch den Veterinärdienst
die Bewilligung verweigert oder entzogen und
der Hund entzogen, bis der Halter oder die Halterin die Voraussetzungen erfüllt. Kann er sie nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.
Bei Halterwechsel ist die Bewilligung neu einzuholen.
Art. 4 Leinenpflicht
Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1. im Wald vom 1. April bis 31. Juli;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.
Art. 5 Bezugsliste
Die Einwohnergemeinden erfassen in der Bezugsliste
Name, Adresse des Halters oder der Halterin;
die Rasse oder den Rassetyp des Hundes;
die Nummer des Kontrollzeichens;
die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung;
züchterische Aktivitäten gemäss Angaben des Halters oder der Halterin;
das Vorliegen der Bewilligung des Veterinärdienstes, wenn der Hund nur mit Bewilligung gehalten werden darf.
Anlässlich des Einzuges der Abgaben überprüfen sie die korrekte Kennzeichnung des Hundes anhand des von der Datenbank ausgestellten Hundeausweises.
Sie haben dem Veterinärdienst eine Kopie der vollständig ausgefüllten Bezugsliste bis zum 30. Juni in elektronischer Form zu übermitteln.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
Halter und Halterinnen, die einen Hund gemäss § 3 Absatz 1 bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben, erhalten die Bewilligung zum Halten auf Zusehen, sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt werden soll, erbracht werden kann.
Art. 7 Aufhebung bzw. Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft. Insbesondere wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. September 19837 aufgehoben.
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 20068 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Referendumsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2007.
GS 102, 72