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618.185.1

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

Vom 14.12.1994 (Stand 01.07.2009)

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf § 67 Absatz 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für seine Reinigungsarbeiten.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kreiskaminfeger von der Solothurnischen Gebäudeversicherung übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldungen von festgestellten vorschriftswidrigen oder feuergefährlichen Zuständen. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigung werden von der Solothurnischen Gebäudeversicherung besonders geregelt.

Art. 3 Reinigungsmethode

Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.

Die alkalische Heizkesselreinigung darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer, Mieter oder deren Vertreter ausgeführt werden. Die Kosten (Materialkosten + Zeitaufwandkosten) für die alkalische Heizkesselreinigung sind vorgängig zwischen den Parteien festzulegen.

In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsmethode vorschreiben.

2. Entschädigung

Art. 4 Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich einerseits nach dem Tarif nach Vorgabezeit (Grund- und Objekttaxe) oder andererseits nach dem Tarif nach Aufwand. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss § 13.

Art. 5 Tarif nach Vorgabezeit
a) Grundtaxe

Mit der Grundtaxe (Tabelle im Anhang) werden jene Kosten abgegolten, die nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisung, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

Die Grundtaxe wird zur Objekttaxe hinzugerechnet. Sonderkosten gemäss § 13 berechtigen nicht zur Erhebung der Grundtaxe.

Massgebend für die Berechnung der Grundtaxe sind die gesamten Objekttaxen pro selbständigen Haushalt. Bei gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. Zentralheizungen) erfolgt der Zuschlag der Grundtaxe auf die Gesamtheit der entsprechenden Objekttaxen.

Bei der Rechnungsstellung nach dem Tarif nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.

Art. 6 b) Objekttaxe

Mit der Objekttaxe werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen gemäss Arbeitspositionen im Objekttaxenverzeichnis (Tarifanhang) abgegolten.

Die Objekttaxen beruhen auf Vorgabezeiten. Diese werden von der Gebäudeversicherung festgelegt. Beratung, Barinkasso sowie allfällige Meldungen über festgestellte vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustände gemäss § 2 sind darin eingeschlossen.

Zur Objekttaxe ist die Grundtaxe hinzuzurechnen.

Art. 7 c) Ausserordentliche Fälle

Wenn aus Gründen, die in der wärmetechnischen Anlage liegen, der Reinigungsaufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Entschädigung nach dem Tarif nach Vorgabezeit steht, darf nach Orientierung des Eigentümers, Mieters oder deren Vertreter der Tarif nach Aufwand für den gesamten Reinigungsaufwand (ohne Zeitaufwand für die alkalische Heizkesselreinigung gemäss § 3 Abs. 2) angewendet werden. Die Orientierung, dass anstelle des Tarifes nach Vorgabezeit der Tarif nach Aufwand angewendet wird, hat vor Reinigungsbeginn zu erfolgen.

Ein offensichtliches Missverhältnis liegt vor, wenn die aufgewendete Objektzeit die Vorgabezeit um mehr als 20 Prozent, mindestens jedoch um 10 Minuten, über- beziehungsweise unterschreitet. Bei entsprechendem Mehraufwand kann, bei Minderaufwand muss der Tarif nach Aufwand angewendet werden. Ein eventueller nachträglich festgestellter Mehraufwand darf nicht nach dem Tarif nach Aufwand abgegolten werden.

Art. 8 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach Aufwand (Tabelle im Anhang) werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Kaminfeger (Meister, Geselle, Lehrling) im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Wegzeit, Beratung und Inkasso sowie für Meldungen über festgestellte vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustände gemäss § 2 abgegolten. Die Grundtaxe darf nicht erhoben werden.

Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Objekttaxe vorgesehen ist. Vorbehalten bleiben die in diesem Tarif ausdrücklich aufgeführten Fälle.

Art. 9 Gemeinschaftliche Anlagen

Die Reinigungsentschädigung für gemeinschaftliche Anlagen wird anteilmässig auf die Eigentümer oder Mieter aufgeteilt, die eine Benützungsmöglichkeit haben.

Art. 10 Arbeiten ausserhalb des Turnus

Dieser Tarif gilt auch für die Reinigung und Kontrolle von wärmetechnischen Anlagen ausserhalb des ordentlichen Turnus. Sofern sich aber dadurch ein Mehraufwand ergibt, bleibt seine Berechnung nach dem Tarif nach Aufwand vorbehalten.

Art. 11 Voranmeldung

Der Kaminfeger hat ordentlicherweise am Tage vorher die Hausbewohner zu avisieren; in Betrieben kann die Zeit vereinbart werden.

Kann die Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht vorgenommen werden, kann die objektbezogene Grundtaxe in Rechnung gestellt werden.

Art. 12 Überzeit

Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18.00–20.00 Uhr und 06.00–07. 00 Uhr) + 25%

  2. Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50%

  3. Sonntagsarbeit + 100%

Art. 13 Sonderkosten

Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Objekttaxe und im Tarif nach Aufwand eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Konservierungsmittel und Schlämm-Material. Diese können zu Selbstkostenpreisen verrechnet werden.

Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen werden.

Für die vom Kunden verlangte schriftliche Rechnung darf der Kaminfeger einen Zuschlag von 6 Franken (exkl. MwSt.) pro Rechnung erheben.

Art. 14 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird auf dem dafür pflichtigen Rechnungsbetrag erhoben. Sie ist separat auszuweisen.

Art. 15 Indexanpassung

Dieser Kaminfegertarif entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom März 2009 (Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Index, so kann die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung diesen Tarif entsprechend anpassen.

Art. 15bis Teuerungsausgleich

Auf den vorliegenden Tarif wird generell ein Teuerungszuschlag von 3 Prozent gewährt.

Art. 16 Rechnungsstellung

Der Kaminfeger hat bei der ersten Reinigung beziehungsweise bei Preis- oder Zeitänderungen detailliert Rechnung zu stellen. Bei schriftlicher Rechnung sind die Detailpositionen immer aufzuführen.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

Die Geschäftsleitung der Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.

Art. 18 Rechtspflege

Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 10 Tagen seit Rechnungsstellung schriftlich der Geschäftsleitung der Gebäudeversicherung unter Beilage der Rechnung einzureichen. Der Geschäftsleiter der Gebäudeversicherung entscheidet erstinstanzlich.

Gegen Entscheide des Geschäftsleiters steht dem Berechtigten die Beschwerde an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides mit einer Begründung schriftlich einzureichen.

Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieser Tarif samt Anhang tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er ersetzt den Kaminfegertarif vom 21. November 1985.

GS 93, 404