711.16
Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 28.09.1993 (Stand 01.07.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 9, 36, 37 und 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1986 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September 1993
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Richtlinien regeln die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG).
Art. 2 Mehrstufige Prüfung
Bei zweistufigen Verfahren kann die zuständige Behörde, in Absprache mit der zuständigen Behörde des nachgeordneten Verfahrens sowie des Amtes für Umwelt, festlegen, dass die Prüfungen in einem Verfahren durchgeführt werden.
Ebenso kann bei einem einstufigen Verfahren die Prüfung auf zwei Schritte verteilt werden, wenn dadurch das Verfahren vereinfacht werden kann.
Art. 3 Aufgaben der Umweltschutzfachstelle
Das Amt für Umwelt als Umweltschutzfachstelle ist insbesondere zuständig für:
die Ausarbeitung von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Behörde soweit dies vom Gesetz oder diesen Richtlinien vorgesehen oder von der zuständigen Behörde gewünscht wird;
die Beratung des Gesuchstellers bei der Voruntersuchung, bei der Festlegung des Pflichtenheftes sowie bei der Ausarbeitung des Berichtes über die Umweltverträglichkeit;
die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (UVB) zuhanden der zuständigen Behörde;
das Einholen der Stellungnahmen der weiteren Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone oder des Bundes, welche sich zu den Umweltauswirkungen des Projektes zu äussern haben.
Wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, kann das Amt für Umwelt Fachleute für Expertisen beiziehen.
Art. 4 Teilprojektleitung
Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Teilprojektleitung.
Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betroffenen Amtsstellen frühzeitig zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfällige zeitliche Staffelung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung gemäss Verordnung über Verfahrenskoordination.
Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Teilprojektleiter bzw. die Teilprojektleiterin direkt Ansprechperson.
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen
Bei Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen, legt das Amt für Umwelt fest, ob, in welchem Umfang und in welchem Verfahrensschritt der Gesuchsteller Angaben zur Katastrophenvorsorge im Sinne von Artikel 5 (Kurzbericht) bzw. 6 Absatz 4 (Risikoermittlung) Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 zu machen hat.
Art. 8 Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV
In der Regel tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie bei UVP-pflichtigen Vorhaben zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 auf. Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist die kantonale Forstbehörde für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.
Art. 9 Abstimmen auf das Leitverfahren
Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung des Berichtes hinzuweisen.
Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auflage einen vorläufigen Beurteilungsbericht. Dieser wird in der Regel jedoch nicht öffentlich aufgelegt.
Das Amt für Umwelt verfasst auf Anfrage der zuständigen Behörde einen definitiven Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren umweltrelevante Einsprachen eingehen.
…
Art. 10 Entscheid der zuständigen Behörde des massgeblichen Verfahrens (Leitverfahren)
Weicht die zuständige Behörde des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang zu dieser Richtlinie bei der Beurteilung des Projektes von den Anträgen der Umweltschutzfachstelle ab, so hat sie dies zu begründen.
Art. 11 Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV des Beurteilungsberichtes
Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV wird von der zuständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens erfolgt die Auflage durch den Regierungsrat nach der entsprechenden Genehmigung.
Zusammen mit dem Entscheid und dem Umweltverträglichkeitsbericht ist auch der Beurteilungsbericht öffentlich aufzulegen (Art. 20 UVPV).
Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwerdefrist.
Art. 12 Rechnungstellung
Das Amt für Umwelt stellt dem Gesuchsteller die Kosten in Rechnung, die bei der Beurteilung nach Artikel 12 und 13 UVPV bei den kantonalen Amtsstellen anfallen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Solothurn vom 12. April 1988 werden aufgehoben.
Art. 14 Genehmigung durch den Bundesrat
Dieser Regierungsratsbeschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bund nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
GS 92, 931