712.651
Verordnung über Gruppenwasserversorgungen
712.651 Verordnung über Gruppenwasserversorgungen RRB vom 5. Januar 1962
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 und § 51 des Gesetzes über die Rechte am Was- 1 ser vom 27. September 1959 ) und § 15 der zugehörigen Vollzugsverord- 2 nung vom 22. März 1960 )
beschliesst:
Art. 1 . Begriff
Eine Gruppenwasserversorgung liegt vor, wenn zwei oder mehr Gemeinden ganz oder teilweise aus der gleichen Anlage mit Wasser versorgt werden.
Art. 2 . Form des Gemeinschaftsverhältnisses
Die Gemeinden können das Gemeinschaftsverhältnis durch die Bildung eines Zweckverbandes, durch den Abschluss eines Wasserlieferungsvertrages oder auf andere zweckmässige Weise begründen.
Art. 3 . Anordnungen des Regierungsrates
Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben (§ 28 Abs. 3 WRG SO).
Der Regierungsrat kann, sofern es zweckmässig und allen beteiligten Gemeinden zumutbar ist, insbesondere:
mehrere Gemeinden zur Planung und Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Wasserversorgung verpflichten;
eine Gemeinde zur Wasserlieferung an andere Gemeinden verpflichten.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die Beteiligten innert
Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.
Art. 4 . Kostenverteilung
Die Anteile an den Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen und die Vergütungen für Wasserlieferungen sind von den Beteiligten zu vereinbaren.
Können sich diese nicht verständigen, so entscheidet der Regierungsrat.
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Art. 3 der Wasserrechtsverordnung ) findet sinngemäss Anwendung.
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Art. 5 . ) Staatsbeiträge
Staatsbeiträge werden nach den Vorschriften des Gebäudeversicherungs- )
und des Finanzausgleichsgesetzes ) ausgerichtet. 4
Art. 6 . ... )
Art. 7 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 26. Januar 1962 )