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Vertretung des Staates an Aktionäroder Genossenschafter-Versammlungen von privaten Verkehrsunternehmungen
Vertretung des Staates an Aktionäroder Genossenschafter-Versammlungen von privaten Verkehrsunternehmungen RRB vom 7. Juli 1939
Die Vertretung des Staates an Aktionär- oder Genossenschafter- Versammlungen von privaten Verkehrsunternehmungen (Eisenbahngesellschaften, Autokursen), an welchen der Staat finanziell beteiligt ist, und die Ausübung des Stimmrechts für die staatliche Beteiligung an diesen Versammlungen wird wie folgt neu geordnet:1
1.
Das Verkehrsamt ) ist jeweilen für die Ausstellung der Stimmrechtsausweise auf den Namen des Staates Solothurn besorgt. Ausweise, die bisher andern Amtsstellen zugekommen sind, sollen inskünftig dem Ver- 2 kehrsamt ) übermittelt werden. Die Anzahl der Stimmrechtsausweise soll gleich sein der Anzahl der staatlichen Vertreter im Verwaltungsrat oder Vorstand der Unternehmung plus1, wobei auf die einzelnen Ausweise nach Möglichkeit gleiche Stimmenzahlen entfallen sollen.
2.
Grundsätzlich wird die Vertretung des Staates an der Aktionär- oder Genossenschafterversammlung und sein Stimmrecht durch die staatlichen Vertreter im Verwaltungsrat oder Vorstand der Unternehmung ausgeübt. Durch die Übergabe des Stimmrechtsausweises gelten sie als bevollmäch- 3 tigt. Das Verkehrsamt ) übermittelt ihnen daher jeweilen die Ausweise mit der Aufforderung, sie für den Fall der Verhinderung am Besuch der Versammlung rechtzeitig zurückzugeben.4
3.
Überdies wird der Vorsteher des Verkehrsamtes ) in denjenigen Fällen, da er nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Unternehmung ist, ermächtigt, mit einem Stimmrechtsausweis an der Versammlung teilzunehmen oder hierfür einen Vertreter mit besonderer Vollmacht abzuordnen und in gleicher Weise über die Ausweise der an der Teilnahme verhinderten staatlichen Vertreter zu verfügen. Wenn er auf die Teilnahme an der Versammlung verzichtet, so händigt er seinen Stimmrechtsausweis einem der staatlichen Vertreter aus.
4.
Für besondere Fälle behält sich der Regierungsrat die Verfügung über das Stimmrecht für die staatliche Beteiligung vor.