734.311
Richtlinien über den Ausbau von Bushaltestellen an Kantonsstrassen
Richtlinien über den Ausbau von Bushaltestellen an Kantonsstrassen RRB vom 13. Februar 1962
1.
In Abänderung der früheren Richtlinien über den Ausbau von Bushaltestellen an Kantonsstrassen (RRB vom 16. Oktober 1956 und vom 5. Dezember 1958) beteiligt sich der Staat an den Ausbaukosten von Bushaltestellen mit einem Beitrag von 35 bis 65 % unter der Voraussetzung, dass die interessierten Gemeinden den Rest übernehmen.
2.
Das Bau-Departement wird beauftragt, im Rahmen der vorstehenden Grundsätze beim Ausbau von Bushaltestellen eine Abstufung der Beiträge vorzunehmen und dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3.
Allfällig erforderliche Kreditbeschlüsse der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
4.
Das Bau-Departement bestimmt unter Berücksichtigung der kantona- 1 len Strassenschutzverordnung ) und weiterer massgebender Gesichtspunkte (Dringlichkeit, Ausführung von Strassenbauvorhaben usw.) die Reihenfolge und den Zeitpunkt des Ausbaues von Bushaltestellen an Kantonsstrassen. Dabei ist mit den interessierten Gemeinden Fühlung aufzunehmen, und es sind im Rahmen dieses Beschlusses die notwendigen Absprachen zu treffen.
5.
Die übrigen, in den erwähnten Regierungsratsbeschlüssen enthaltenen Richtlinien werden in dem Sinne ergänzt, dass das Bau-Departement die Projektierung, den Landerwerb, den Ausbau und die Abrechnung der Bushaltestellen-Anlagen veranlasst.
1) Heute gilt die V über den Strassenverkehr. BGS 733.11;