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811.233

Anzeigepflicht des Kantonsarztes

Vom 24.10.1973 (Stand 24.10.1973)

Art. 1

Der Kantonsarzt ist verpflichtet, jede Verumständung, die er in Ausübung seines Amtes wahrgenommen hat oder die ihm mitgeteilt worden ist und die den Verdacht auf ein Verbrechen im Sinne von § 15 Absatz 1 der Sanitätsverordnung rechtfertigt, dem Sanitäts-Departement mitzuteilen.

Art. 2

Das Sanitäts-Departement entscheidet bei den ihm auf diese Weise zur Kenntnis gelangten Verbrechenshinweisen über die Einreichung einer Strafanzeige.

GS 86, 242