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Verordnung über die Chiropraktik
Verordnung über die Chiropraktik RRB vom 2. September 1958
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 1, 2 und 19 des Gesetzes über die Organisation des 1 Sanitätswesens vom 30. Mai 1857 )
beschliesst:
Art. 1 . A. Grundsatz
Die Ausübung der Chiropraktik wird im Kanton Solothurn nach Massgabe dieser Verordnung gestattet.
Art. 2 . B. Berufskreis
I. Befugnis
Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung und Behandlung solcher schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens bedingt sind.
Ausdrücklich verboten sind dem Chiropraktor alle anderen ärztlichen Verrichtungen, insbesondere die Vornahme chirurgischer, gynäkologischer und geburtshilflicher Eingriffe, die Behandlung entzündlicher Affektionen der inneren Organe, aller Infektionskrankheiten und bösartigen Geschwülste sowie die Verschreibung und die Abgabe von Medikamenten.
Art. 3 . II. Pflicht zum Beizug eines Arztes
Bestehen Anzeichen einer Krankheit, zu deren Behandlung der Chiropraktor nicht befugt ist, so hat er den Patienten an den Arzt zu weisen.
Ebenso ist der Chiropraktor bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines Heilerfolges verpflichtet, unverzüglich einen Arzt beizuziehen oder den betreffenden Patienten einem Arzt zu überweisen.
Art. 4 . III. Berufsgeheimnis
Der Chiropraktor ist zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
Art. 5 . C. Voraussetzungen der Berufsausübung
I. Gesuch Wer im Kanton Solothurn den Beruf eines Chiropraktors ausüben will, hat beim Sanitäts-Departement um eine Bewilligung nachzusuchen.
Art. 6 . II. Bewilligung
Die Bewilligung wird vom Sanitäts-Departement erteilt, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Schweizerisches Bürgerrecht. 2. Guter Leumund. 3. Ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand.
4. )a) Besitz eines vom Bundesrat anerkannten Maturitätsausweises einer schweizerischen Mittelschule oder eines von der eidgenössischen Maturitätskommission ausgestellten Maturitätsausweises; ausländische Maturitätsausweise werden nur zugelassen, soweit sie der eidgenössischen Maturitätskommission unterbreitet und von dieser anerkannt werden.
Erfolgreiche Absolvierung eines vom eidgenössischen Departement des Innern (Departement) anerkannten schweizerischen oder ausländischen chiropraktischen Ausbildungsinstitutes mit 36 vollen Studienmonaten.
Assistententätigkeit während mindestens eines Jahres bei einem Chiropraktor mit einem nach dieser Verordnung anerkannten Befähigungsausweis.
5. Eine in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Prüfung für Chiropraktoren im Sinne der Anforderungen der Bundesvorschriften über die Zulassung von Chiropraktoren zur Betätigung für die Krankenversiche-
rung. ) 6. Geeignete Behandlungsräume; hierüber hat eine Bescheinigung des Kantonsarztes oder eines vom Sanitäts-Departement bezeichneten Vertrauensarztes vorzuliegen. 7. Versicherung gegen Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit; die minimale Höhe der Versicherungssumme wird vom Sanitäts-Departement festgesetzt.
Die Bewilligung wird in der Regel nur solchen Bewerbern erteilt, die im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.
Art. 7 . III. Auskündung
Das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten und dergleichen, sowie jegliche marktschreierische Reklame sind untersagt.
Ebenso ist das Führen von Titeln, welche den Anschein erwecken könnten, der Betreffende habe eine medizinische Allgemeinbildung genossen, unzulässig.
Art. 8 . IV. Buchführung
Der Chiropraktor hat über seine berufliche Tätigkeit fortlaufend Buch zu führen. Die Eintragungen müssen den Namen des Patienten, die Art der Krankheit sowie die Daten und Angaben über die ausgeführte Behandlung enthalten.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 9 . D. Aufsicht
Das Sanitäts-Departement übt über die praktizierenden Chiropraktoren die Aufsicht aus. Es kann zu diesem Zwecke Sachverständige beordern, welche die berufliche Tätigkeit überprüfen. 1) § 6 Ziff. 4 und 5 Fassung vom 24. Juli 1970; GS 84, 173. 2) § 6 Ziff. 5 siehe Fussnote 1.
Es kann den Chiropraktoren weitere Weisungen erteilen.
Art. 10 . E. Entzug der Bewilligung
Überschreitet ein Chiropraktor die ihm zustehende Befugnis, leistet er den Anordnungen des Sanitäts-Departementes keine Folge oder erweist er sich zur Berufsausübung als unwürdig, so kann das Sanitäts-Departement die erteilte Bewilligung zeitweise oder dauernd entziehen.
Art. 11 . F. Schlussbestimmungen
I. Ergänzendes Recht Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Sanitätswesens
2 vom 30. Mai 1857 ) und der Verordnung vom 19. Dezember 1938 ) auch auf die Chiropraktoren anwendbar. Insbesondere gelten auch die Strafbestimmungen dieser Erlasse.
Art. 12 . II. Geltungskraft
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Inkrafttreten am 12. September 1958