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Prüfungsreglement und Promotionsordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege

811.427.41 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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811.427.41

Prüfungsreglement und Promotionsordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege

Prüfungsreglement und Promotionsordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege Vf des Sanitäts-Departementes vom 1. Oktober 1990

Das Sanitäts-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 der Schulordnung der Schule für psychiatrische Kranken- 1 pflege Solothurn vom 7. Oktober 1986 ) und §§ 1 Absatz 3, 4 und 27 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. 2 Dezember 1985 )

verfügt:

A. Allgemeines

Art. 1 . Zweck

Diese Promotionsordnung regelt:

  1. die Zulassungsbedingungen zu den einzelnen Ausbildungsphasen;

  2. die Bedingungen für das Bestehen der einzelnen Examen;

  3. die Zulassungsbedingungen zum Diplomexamen;

  4. das Vorgehen bei Nicht-Erfüllen der Bedingungen.

B. Noten und Bewertung

Art. 2 . Bewertungssystem

Das Bewertungssystem beruht auf dem Grundkonzept für die Ausbildung und richtet sich nach dem Ausbildungsplan.

Art. 3 . Notenskala

Die Leistungen werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei 6 die beste, 1 die schlechteste Note ist.

Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Halbe Noten dürfen gesetzt werden.

Durchschnittsnoten werden auf ganze oder halbe Noten auf- oder abgerundet, d.h.: − ab 0,25 bzw. 0,75 wird aufgerundet − bis 0,24 bzw. 0,74 wird abgerundet

Art. 4 . Ermittlung der Noten

Die Ermittlung der Noten bezieht sich auf

  1. berufliche Kenntnisse

  2. berufliche Fähigkeiten 2 Die Zusammensetzung der Noten ist in den Notenblättern festgehalten.

Art. 5 . Erfahrungsnoten

Die Erfahrungsnoten sind Durchschnittsnoten, welche am Ende jeder Ausbildungsphase ermittelt werden.

Art. 6 . Prüfungsnoten

Die Prüfungsnoten sind die Noten für die an den Zwischen- und Diplomexamen in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen.

Sie werden von den Examinatoren und der Schulleitung gemeinsam festgelegt. Die Schulleitung hat den Stichentscheid.

Art. 7 . Examensnoten

Die Examensnoten sind der Durchschnitt der Prüfungsnoten.

Art. 8 . Diplomnoten

Die Diplomnote für die beruflichen Kenntnisse ergibt sich aus folgendem Notendurchschnitt:

  1. Erfahrungsnote für die beruflichen Kenntnisse der letzten Ausbildungsphase;

  2. Examensnote für die beruflichen Kenntnisse.

Die Diplomnote für die beruflichen Fähigkeiten ergibt sich aus folgendem Notendurchschnitt:

  1. Erfahrungsnote für die beruflichen Fähigkeiten der letzten Ausbildungsphase;

  2. Examensnote für die beruflichen Fähigkeiten.

Die Diplomnoten werden weder auf- noch abgerundet.

Art. 9 . Leistungsnachweis

Die Leistungen des Schülers werden auf den entsprechenden Notenblättern festgehalten und am Ende der Ausbildungsphase dem Schüler abgegeben.

Der Schüler kann jederzeit Einsicht in die Notenblätter nehmen.

C. Promotion

Art. 10 . 1. Promotionsbestimmungen

a) Allgemeines Der Schüler promoviert in die nächsthöhere Ausbildungsphase, wenn er die Bedingungen gemäss Notenblätter der einzelnen Ausbildungsphasen erfüllt hat.

Art. 11 . b) Zulassungsbedingungen zu den einzelnen Zwischenexamen

Die Zulassungsbedingungen zu den einzelnen Zwischenexamen sind in den Notenblättern derjenigen Ausbildungsphase, in der das Examen stattfindet, festgehalten.

Art. 12 . 2. Nichtpromotion

a) Wiederholung 1 Eine Ausbildungsphase muss wiederholt werden, wenn die Bedingungen gemäss Notenblätter nicht erfüllt werden.

Während der ganzen Ausbildungsdauer kann nur eine Ausbildungsphase einmal wiederholt werden.

Die Zwischenexamen in beruflichen Kenntnissen können frühestens nach

Wochen einmal wiederholt werden.

Der Zeitpunkt, die Art und Weise, sowie Bedingungen der Wiederholung wird von der Schulleitung festgelegt und den Schülern schriftlich bekanntgegeben.

Art. 13 . b) Abbruch der Ausbildung

Werden die Bedingungen nicht erfüllt, müssen die bis dahin erworbenen Kompetenzen mit sofortiger Wirkung entzogen und das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden.

Der Entscheid über die Auflösung des Lernverhältnisses erfolgt auf Antrag des Schulleiters durch die Klinikverwaltung.

D. Prüfungsarten

Art. 14 . I. Erfolgskontrollen

Während des theoretischen Unterrichts werden schriftliche und/oder mündliche Erfolgskontrollen gemacht; sie beruhen auf den Vorgaben der Stoffplanung.

Art. 15 . II. Praktikumsqualifikationen

Die Beurteilung der Leistungen des Schülers in der Praxis erfolgt aufgrund der Rahmenanforderung, Praktikumszielen und Beurteilungskriterien.

Die Leistungen des Schülers werden auf den Qualifikationsblättern festgehalten.

Art. 16 . III. Zwischenexamen

Das Zwischenexamen in beruflichen Kenntnissen erfolgt aufgrund des theoretischen Unterrichtes und beruht auf den Vorgaben der Stoffplanung.

Das Zwischenexamen in beruflichen Fähigkeiten erfolgt in der praktischen Arbeit. Die Prüfung bezieht sich auf die konkrete Arbeitssituation des Schülers.

Art. 17 . IV Diplomexamen

1. Allgemeines Die Schule organisiert das Diplomexamen in eigener Verantwortung. Dieses soll dem Kandidaten Gelegenheit bieten zu zeigen, ob er das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Das Examen wird von den Lehrkräften der Schule abgenommen; das diplomierte Pflegepersonal der Ausbildungsstationen wird miteinbezogen.

Art. 18 . 2. Zulassungsbedingungen zum Diplomexamen

Der Kandidat wird zum Diplomexamen zugelassen, wenn:

  1. er die von der Schule durchgeführten Examen bestanden hat;

  2. die Erfahrungsnoten der letzten Ausbildungsphase genügend sind;

  3. er nicht mehr als 60 Tage der Ausbildungszeit versäumt hat (freie Zeit und obligatorische militärische Wiederholungs- und Ergänzungskurse ausgenommen). Die Kommission für Berufsbildung des SRK kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.

Zum Diplomexamen in beruflichen Fähigkeiten wird nur zugelassen, wer das Diplomexamen in beruflichen Kenntnissen bestanden hat.

Art. 19 . 3. Durchführung

  1. Berufliche Kenntnisse 1 Das Diplomexamen in beruflichen Kenntnissen wird im Verlauf der letzten Ausbildungsphase durchgeführt. Es besteht aus:

  2. einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer in Psychiatrie;

  3. einer mündlichen Prüfung von mindestens 15 Minuten Dauer in Berufskunde.

Das Examen gilt als bestanden wenn:

  1. eine der Prüfungsnoten genügend ist;

  2. die Examensnote genügend ist;

  3. die Diplomnote genügend ist.

Art. 20 . b) Berufliche Fähigkeiten

Das Diplomexamen in beruflichen Fähigkeiten besteht aus:

  1. Arbeit auf der Abteilung während mindestens 4 Stunden. Der Kandidat soll dabei beweisen, dass er fähig ist, die Verantwortung für die Pflege einer angemessenen Zahl von Patienten zu tragen und einer kleinen Pflegegruppe vorzustehen;

  2. einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten in psychiatrischer Krankenpflege.

Das Diplomexamen gilt als bestanden, wenn:

  1. die Note für die Arbeit auf der Abteilung genügend ist;

  2. die Examensnote genügend ist;

  3. die Diplomnote genügend ist.

Art. 21 . 4. Wiederholung des Diplomexamens

  1. Wiederholung des Examens in beruflichen Kenntnissen 1 Besteht ein Kandidat das Examen nicht, entscheidet die Schulleitung über den Zeitpunkt und die Art und Weise der einmaligen Wiederholung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  2. Ausbildungsstand des Schülers (z.B. Fähigkeit, mangelnde Kenntnisse im Selbststudium zu erwerben);

  3. Möglichkeiten der Schule, Unterricht anzubieten bzw. Nachhilfestunden zu organisieren.

Das Examen beschränkt sich auf die nicht bestandenen Prüfungen.

Art. 22 . b) Wiederholung des Examens in beruflichen Fähigkeiten

Besteht ein Kandidat das Examen nicht, wird er nach Repetition von mindestens sechs Monaten zur einmaligen Wiederholung zugelassen.

Die Erfahrungsnoten für die beruflichen Kenntnisse und die beruflichen Fähigkeiten der Wiederholungsphase müssen wiederum genügend sein.

Das Examen beschränkt sich auf die nicht bestandenen Prüfungen.

Art. 23 . c) Diplomurkunde

Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Schüler eine Brosche und das Diplom, das vom SRK mitunterzeichnet und registriert wird.

E. Rechtspflege

Art. 24 . Beschwerderecht

Gegen den Promotionsentscheid kann der Schüler bei der Schulkommission Beschwerde gemäss § 27 der Schulordnung einreichen.

Art. 25 . Information und Rechtsbelehrung

Der Schüler wird zu Beginn der Ausbildung über die Promotionsordnung informiert. Er erhält zudem Rechtsbelehrung in bezug auf seine Rechte und Pflichten sowie über das Beschwerdeverfahren.

F. Schlussbestimmung

Art. 26 . Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

5

Footnotes

  1. [1] BGS 811.427.3.
  2. [2] BGS 416.111.