813.13
Verordnung über den Einsatz von Heilmitteln in der Tierhaltung
Vom 28.12.1971 (Stand 01.01.1972)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ l, 2 litera i und 3 des Gesetzes über öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882, sowie auf §§ 1 und 40 Absatz 1 der Verordnung über die Heilmittel vom 28. März 1962
beschliesst:
Art. 1 Heilmittel
Als Heilmittel im Sinne von § 2 der Verordnung über die Heilmittel gelten auch verwendungsfertige Tierarzneimittel mit einem Futtermittel als Trägerstoff (Medizinalfutter) oder Arzneimittel in nicht verwendungsfertiger Form (Stoffe, Vormischungen und Konzentrate), die zum Einmischen in Futtermittel bestimmt sind.
Art. 2 Bewilligungspflicht; Voraussetzungen
Wer im Kanton Solothurn Heilmittel im Sinne von § 1 herstellen, im Gross- oder Kleinhandel vertreiben oder in Depotstellen lagern will, bedarf einer Bewilligung des Sanitäts-Departementes nach § 10 Absatz 1 und § 27 der Verordnung über die Heilmittel oder einer gleichwertigen Bewilligung eines andern Kantons.
Für die Erteilung der Bewilligung müssen die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Heilmittel erfüllt sein.
Art. 3 Buchführungspflicht
Betriebe, die eine Bewilligung im Sinne von § 2 besitzen, haben über den Bestand an Arzneimitteln Buch zu führen; die Buchführung hat sich auch auf Ein- und Ausgang solcher Arzneimittel zu erstrecken.
Art. 4 Reklame
Die Publikumsreklame für Arzneimittel, Tierarzneimittel und Medizinalfutter ist den Bestimmungen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) unterstellt.
Die Publikumsreklame für supplementierte Futtermittel richtet sich nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrikulturchemie.
Art. 5 Vormischungen Konzentrate
Die zum Einmischen in Futtermittel bestimmten Arzneimittel in nicht verwendungsfertiger Form (Stoffe, Vormischungen und Konzentrate) unterstehen bis zur unmittelbaren Verarbeitung zu Futtermischungen (supplementierte Futtermittel und Medizinalfutter) den Bestimmungen der Verordnung über die Heilmittel. Die Betriebe haben über Ein- und Ausgang sowie Bestand dieser Arzneimittel Buch zu führen.
Die in Absatz 1 umschriebenen Arzneimittel dürfen nur an Betriebe abgegeben werden, welche eine Bewilligung im Sinne von § 2 Absatz 1 oder eine Bewilligung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrikulturchemie zur Herstellung von supplementierten Futtermitteln besitzen.
Art. 6 Verwendungsfertige Tierarzneimittel Abgabe Selbstdispensation
Verwendungsfertige Tierarzneimittel im Sinne von § 1 dürfen im Kleinhandel nur von den hierzu nach § 2 berechtigten Stellen abgegeben werden. Die Abgabe hat sich nach den Verkaufsabgrenzungsvorschriften der IKS zu richten. Die Bestimmungen von §§ 27ff. der Verordnung über die Heilmittel sind sinngemäss anzuwenden.
Das Selbstdispensationsrecht der Tierärzte bleibt vorbehalten. Als Selbstdispensation gilt auch die auf Rezept eines Bestandes-Tierarztes hin erfolgte Abgabe von Heilmitteln (Medizinalfutter) durch Betriebe oder Depotstellen, die eine Bewilligung nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über die Heilmittel beziehungsweise § 2 dieser Verordnung besitzen.
Art. 7 Verpackung
Heilmittel im Sinne von § 1 sind, um Verwechslungen zu verhindern, in auffallender Verpackung und mit dem Herstellungs- und Verfalldatum versehen abzugeben. Besondere Vorschriften der IKS sind zu beachten.
Art. 8 Supplementierte Futtermittel Anzeigepflicht Abgrenzung
Betriebe, die supplementierte Futtermittel herstellen beziehungsweise vertreiben, haben dies dem Sanitäts-Departement anzuzeigen.
Für supplementierte Futtermittel sind die Bestimmungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrikulturchemie massgebend.
Für die Abgrenzung zwischen Futtermitteln und Tierarzneimitteln sind die Grundsätze der IKS-Fachkommission massgebend.
Art. 9 Kontrollinstanz Oberaufsicht
Die Kontrolle über die Betriebe, die Gegenstand dieses Beschlusses bilden, erfolgt unter der Oberaufsicht des Regierungsrates durch das Sanitäts-Departement.
Art. 10 Übergangsrecht Fristen
Wer für den von ihm geführten Betrieb beziehungsweise für die von ihm geführte Depotstelle einer Bewilligung nach § 2 bedarf, hat beim Sanitäts-Departement innert 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch zu stellen.
Betrieben und Depotstellen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt sind, ist die Verwendung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätigen Arzneimittel noch während 2 Jahren gestattet.
Art. 11 Kosten und Gebühren
Die für die Ausstellung der Bewilligungen und die Vornahme von Kontrollen zu erhebenden Kosten und Gebühren richten sich nach § 42 der Verordnung über die Heilmittel und nach den Bestimmungen des Gebührentarifs.
Art. 12 Strafbestimmungen und Massnahmen
Wird eine Bestimmung dieser Verordnung verletzt, finden die §§ 30-32 der Verordnung über die Heilmittel sinngemässe Anwendung.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. Januar 1972.
GS 85, 776