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Verordnung über die Organisation der Spitäler
Verordnung über die Organisation der Spitäler RRB vom 14. November 1995
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1, 101 und 142 Absatz 1 der Kantonsver- 1 fassung vom 8. Juni 1986 )
beschliesst:
Art. 1 . Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation der vom Kanton geführten Spitäler.
Art. 2 . Strategische Führung und Aufsicht
Das zuständige Departement übt die strategische Führung und Aufsicht über die Spitäler aus.
Darunter fallen insbesondere:
Aufsicht über die Einhaltung der Leistungsaufträge;
Aufteilung des Globalbudgets auf die einzelnen Spitäler;
Aufsicht über die Einhaltung des Globalbudgets;
Aufsicht über die Qualitätssicherung;
Vertragsverhandlungen mit den Versicherern;
Festlegen der Taxen und Tarife;
Genehmigung der Organisationsreglemente der Spitäler (§ 4 Absatz 3);
Genehmigung der Vertragsbeitritte der Spitäler;
Koordination und Festlegung der Arbeitsteilung zwischen den Spitälern im strategischen Bereich.
Art. 3 . Spitalleitung
a) Zusammensetzung 1 Die Leitung des Spitals besteht aus der Spitaldirektorin bzw. dem Spitaldirektor, der Vertretung der Chefärztinnen bzw. Chefärzte und der Leitung Pflegedienst sowie allenfalls aus Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche.
Die Spitaldirektorin bzw. der Spitaldirektor führt den Vorsitz.
Art. 4 . b) Aufgaben
Die Spitalleitung koordiniert die medizinischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
Sie setzt insbesondere die Leistungsaufträge um, sorgt für die Einhaltung des Globalbudgets sowie für die Qualitätssicherung und stimmt den Be- triebsablauf der einzelnen Bereiche aufeinander ab. Sie ist zur Berichterstattung an das zuständige Departement verpflichtet.
Sie legt ihre Aufgaben, Kompetenzen, Organisation sowie Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
Art. 5 . c) Spitaldirektorin bzw. Spitaldirektor
Die Spitaldirektorin bzw. der Spitaldirektor leitet das Spital und trägt die Verantwortung gegenüber dem zuständigen Departement. Sie bzw. er vertritt das Spital gegenüber der Öffentlichkeit.
Sie bzw. er trifft insbesondere den Endentscheid in allen finanziellen Belangen.
Art. 6 . Spitalkommission
Aufgaben Die Spitalkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Beratung der Spitalleitung;
Interessenvertretung gegenüber dem Kanton sowie gegenüber Dritten;
Ombudsfunktion gegenüber Patientinnen und Patienten, sofern es sich nicht um Tariffragen handelt, gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber dem Personal;
Abschliessende Behandlung von Aufsichtsbeschwerden;
Antragsrecht gegenüber der Spitalleitung sowie dem Departement, insbesondere auf Ergänzung oder Änderung des Leistungsauftrages und des Leitbildes.
Art. 7 . b) Zusammensetzung
Die Spitalkommission besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Darin sind insbesondere vertreten:
die Krankenkassen;
die Patientinnen bzw. Patienten;
Die Ärzteschaft des Einzugsgebietes;
der Spitex- oder Heimbereich des Einzugsgebietes.
Die Spitalkommission wird vom Regierungsrat auf Vorschlag der Spitalleitung auf 4 Jahre gewählt.
Die Spitalkommission konstituiert sich selbst.
Art. 8 . Aufhebung widersprechenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
Insbesondere sind aufgehoben:
a) Kantonsratsbeschluss zur Organisation der kantonalen Psychiatrischen 1 Klinik vom 4. Dezember 1875 );
Reglement des Kantonsrates für die Aufsichtskommission der kantona- 1 len Psychiatrischen Klinik vom 30. Mai 1876 );
Dienstreglement für den Verwalter des Kantonsspitals Olten, RRB vom 2 13. Januar 1961 ).
Art. 9 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 1. Februar 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996