Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2017 17

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 13. April 2017

BEK 2017 17 und 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, 2. C.________AG weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin,

erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung (Entschädigung)

(Beschwerden gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016, SGO 2013 005);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Nach Rückzug der Strafanträge stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten sowie dessen Firma, der C.________AGkeine Entschädigungen zu (Dispositivziffern 3 und 5). Der Beschuldigte und die C.________AG verlangen mit gemeinsamer rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 Entschädigungen von Fr. 27‘544.30 bzw. Fr. 1‘690.20 (BEK 2017 17 und 18). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2017 17: KG-act. 6). Die Strafantragstellerinnen verzichteten auf Stellungnahme und Antragstellung (ebd.: KG-act. 8).

2.

Der Vorderrichter verweigerte dem Beschuldigten die Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil er sich zugestandenermassen unlauter nach Art. 5 lit. b UWG, mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR verhalten habe.

a) Nach Art. 5 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.

b) Die Aussagen des Beschuldigten, auf die der Vorderrichter Bezug nimmt, enthalten keine Zugaben rechtswidriger direkter oder indirekter Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse. Zwar beschaffte der Beschuldigte nach Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages Ersatzteile von einer anderen Firma, was aber selbst durch die vom Vorderrichter zitierte vertragliche Bestimmung nicht unbedingt untersagt war. Das Wissen des Beschuldigten über den Urheberrechtsschutz bezieht sich ausdrücklich auf einen Plan und nicht auf die Ersatzteile (U-act. 10.0.07 Nr. 55), die er nur als Nachahmungen auf dem freien Markt beschafft haben will. Der Vorwurf, geschützte Pläne oder Informationen selber verwendet zu haben (vgl. angef. Verfügung E. 7.g), lässt sich weder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen. Es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die ihm gelieferten Ersatzteile nach urheberrechtlich geschützten Plänen und Informationen konstruiert worden wären, und so bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert hätte. Die vorderrichterlichen Erwägungen vermögen daher kein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schlüssig zu begründen.

3.

Die Entschädigung der C.________AG verweigerte der Vorderrichter, weil sich der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident unlauter verhalten habe (angef. Verfügung E. 8), was sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist (vgl. oben E. 2).

4.

Ob die unzureichende Begründung der Verweigerung der Entschädigungen vervollständigt oder substituiert werden kann, hat nicht die Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife zu neuem Entscheid über die Entschädigungen an den Einzelrichter zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss offengelassen werden können weitere Rügen betreffend die Frage eines Konkurrenzverhältnisses sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und die obsiegenden Beschwerdeführer sind über ihren Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen (Art. 428, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1‘200.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. April 2017 rfl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 — lu dans la version du 1 avril 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 397, Art. 428, Art. 429, Art. 430 et Art. 436 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 avril 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 5 — lu dans la version du 1 juillet 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 décembre 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.

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