Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2020 30

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Mai 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Verkehrsamt, Postfach 3214, Schlagstrasse 82, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Februar 2020, ZES 2020 007);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2020 (Postaufgabe) den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Februar 2020 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2020 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 bis spätestens am 13. März 2020 angesetzt wurde (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. März 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 30. April 2020 zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt wurde

(KG-act. 7);

- dass der Beschwerdeführer die Verfügung betr. Nachfrist für den Kostenvorschuss nicht abholte und ihm diese am 6. April 2020 mit A+ nochmals geschickt wurde (act. 9);

- dass der Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste und die Sendung damit spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 31. März 2020 als zugestellt gilt (KG-act. 9);

- dass die A+-Sendung vom 6. April 2020 dem Gesuchsgegner am 7. April 2020 via Postfach zugestellt wurde (Track & Trace vom 8. Mai 2020);

- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass der Beschwerdegegner trotz Fristansetzung keine Beschwerdeant­wort einreichte und ihm deshalb durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchs-gegner auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs­beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 227.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

13. Mai 2020 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 101 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.