Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZK1 2019 8

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Juli 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Haftung (Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschulden; Ereignis vom 31.05.2009)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018, ZGO 2016 003);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Klägerin am 29. Januar 2019 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018 betr. Genugtuung und Regressforderung aus dem Ereignis vom 31. Mai 2009 erhob und verlangte, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 95'000.00 nebst Zins, d.h. eine Genugtuung ohne Abzug eines Selbstverschuldens der Klägerin zuzusprechen;

- dass die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (KG-act. 14) um Abschreibung des Verfahrens gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung vom 10./11. Juli 2019 ersucht und beantragt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen;

- dass das Berufungsverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass den Parteien antragsgemäss keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Gerichtskosten antragsgemäss (Art. 109 ZPO) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei bei der Kostenfestsetzung dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 400.00 zurückzuerstatten. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 zurückzuzahlen.

3.

Die ausserrechtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28'500.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 14, inkl. Beilage), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Juli 2019 kau

ZK1 2019 8

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 109 et Art. 241 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.