Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2026 39

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. März 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2026, ZES 2025 740);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 20. Februar 2026 verfügte, dass der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 36’026.88 nebst Zins, Fr. 1’116.46, Fr. 1’602.78 nebst Zins sowie Fr. 1’477.69 nebst Zins erteilt werde (angef. Verfügung);

- gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. März 2026 eine Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte, die von einer namentlich nicht genannten Person „i.A.“ (also in Auftrag) von D.________, dem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten der Beschwerdeführerin, unterzeichnet wurde (KG-act. 1);

- der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zugang dieser Verfügung ansetzte, um dem Kantonsgericht entweder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit- )unterzeichnete Eingabe oder eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeichnende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattet und im vorliegenden Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (KG-act. 4);

- die Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist dem Kantonsgericht weder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit-)unterzeichnete Eingabe noch eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeichnende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattet und im vorliegenden Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, einreichte, womit die Beschwerde vom 4. März 2026 als nicht erfolgt gilt und das Rechtsmittelverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

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- die Beschwerdeführerin die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Anlegung und der Wiederabschreibung des vorliegenden Verfahrens entstanden sind, unnötig verursacht hat, weshalb ihr als Verursacherin diese Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen sind (Gschwend, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 39);

- das Beschwerdeverfahren folglich als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40’223.79.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 5), die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin (2/R; inkl. KG-act. 1 und 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 24. März 2026 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 68, Art. 108 et Art. 132 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.