Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2024 59

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. März 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom

8. März 2024, ZES 2023 552);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 17. März 2024 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. März 2024 (ZES 2023 552) mit Schreiben datierend vom 27. März 2024 zurückzog (KG-act. 8), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c und 106 Abs. 1 ZPO der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin als Parteientschädigung auch im Beschwerdeverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’413.06.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 7 und an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 8), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

28. März 2024 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72 et Art. 113 — lu dans la version du 1 février 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 95, Art. 106 et Art. 241 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.