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Schwyz ER vereinfacht (vorm. beschleunigt)

BEK 2026 32 · Schwyz District Court

Du 30 mars 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/bek-2026-32/de/schwyz-er-vereinfacht-vorm-beschleunigt

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Schwytz
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2026 32

Schwyz ER vereinfacht (vorm. beschleunigt)

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. März 2026

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Schreiben vom 1. Februar 2026, SU 2025 4805);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der fallführende Staatsanwalt B.________ am 18. Februar 2026 die vom 1. Februar 2026 datierende und zuhanden des Leitenden Staatsanwalts adressierte Eingabe von A.________ als Ausstandsbegehren gegen ihn als zuständigen Staatsanwalt der Untersuchung SU 2025 4805 zusammen mit den Verfahrensakten und seiner Stellungnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1);

- dem Beschuldigten die Stellungnahme vom 18. Februar 2026 zur Kenntnisnahme sowie zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 3);

- der Beschuldigte sich innert Frist vernehmen liess und geltend machte, nie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B.________ eingereicht zu haben (KG-act. 4) und auf Nachfrage hin (KG-act. 5) dezidiert bestätigte, mit dem Schreiben vom 1. Februar 2026 kein Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 56 StPO gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt haben zu wollen (KG-act. 6);

- folglich das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht ohne Weiterung als gegenstandslos in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren BEK 2026 32 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-chen.

Zufertigung an A.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an Staatsanwalt B.________, 1/R an die 4. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

30. März 2026 amu