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Präsidial

BEK 2017 53 · Kantonsgericht Schwyz

Du 13 juin 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2017-53/de/prasidial

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal cantonal Schwytz
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2017 53

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Juni 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG in Liquidation,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. März 2017, ZES 2017 84);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf eine Überschuldungsanzeige des von der FINMA eingesetzten Liquidators mit Verfügung vom 7. März 2017 über die B.________ AG den Konkurs eröffnet hat;

- dass A.________ am 13. März 2017 auf dem Briefpapier der B.________ AG beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesellschaft wieder schwarze Zahlen schreibe, eine Überschuldung im Betrage von Fr. 631'998.85 für ihn nicht erkennbar sei und er als mit Abstand grösster Gläubiger den Rangrücktritt erklärt habe (KG-act. 1);

- dass A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. KG-act. 1a) ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert ist, wenn wie vorliegend der Verwaltungsrat von der Bilanzdeponierung keine Kenntnis hatte und sich deshalb am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnte (Brunner/Boller, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, N 24 zu Art. 192 SchKG);

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG-act. 2) aufgefordert worden ist, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen;

- dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2017 eine Nachfrist bis Dienstag, 9. Mai 2017 unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel gesetzt worden ist (KG-act. 5);

- dass die Zahlung gemäss VESR-Kontrolljournal am 10. Mai 2017 aufgegeben und verarbeitet und am 11. Mai 2017 dem Kantonsgericht gutgeschrieben worden ist (vgl. Anhang zu KG-act. 5);

- dass die Frist für eine Zahlung an das Gericht gemäss Art. 143 Abs. 3 SchKG eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 Frist gesetzt worden ist, um den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu erbringen, insbesondere durch Belastung auf seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz innert der Zahlungsfrist (KG-act. 7);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 diesen Nachweis nicht erbringt, sondern anerkennt, dass die Zahlung erst am 10. Mai 2017 erfolgte, und darum ersucht, die Zahlung infolge seines Liquiditätsengpasses zu akzeptieren;

- dass somit die Zahlung verspätet ist und das Gericht über die gesetzten Fristen nicht hinwegsehen kann, weil der geltend gemachte Liquiditätsengpass kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 148 ZPO für eine Wiederherstellung darstellt;

- dass auf die Beschwerde somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. Juni 2017 rfl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 74 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 148 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 143 — lu dans la version du 28 mars 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.