Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2018 191

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Januar 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. November 2018, APD 2018 68);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. November 2018 die Beschwerde, das Betreibungsamt Höfe sei dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustellung eines Betreibungsregisterauszuges per E-Mail nicht nachgekommen, abwies (angef. Verfügung);

- dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;

- dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);

- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. November 2018 der Post aufgab, adressiert an das Bezirksgericht Höfe (vgl. Beschwerdeschrift, KG-act. 2, Couvert mit Poststempel vom 30. November 2018), und dieses mit Überweisungsschreiben vom 5. Dezember 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz weiterleitete (KG-act. 1);

- dass die angefochtene Verfügung am 8. November 2018 zum Versand kam, die Zustellung aber laut Track & Trace-Auszug am 9. November 2018 nicht erfolgreich war und die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger verlängert wurde (vgl. Track & Trace, Vi-act. 7);

- dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), woran ein Auftrag des Adressaten an die Post, die Sendung zurückzubehalten, nichts ändert (vgl. BGE 134 V 49, E. 4 f.);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2018 vor dem Erstrichter Beschwerde erhob und die Verfügung am 8. November 2018 erging, weshalb die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49, E. 5), so dass die Sendung am siebten Tag nach erfolgloser Zustellung (9. November 2018) als zugestellt gilt, vorliegend also am 16. November 2018;

- dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag zu laufen begann und folglich am Montag, 26. November 2018 ablief;

- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt erst am Freitag, 30. November 2018 der Post aufgab und sie die Beschwerde deshalb verspätet erhob;

- dass mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin eine zehntätige Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung gesetzt wurde (KG-act. 4, unter Beilage des Track & Trace-Auszugs und dem Hinweis u.a. auf Art. 148 ZPO), diese bis dato jedoch keine Stellungnahme einreichte;

- dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass der Weiterzug eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. Januar 2019 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 138, Art. 142 et Art. 148 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 18, Art. 61 et Art. 62 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.