Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2019 142

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 17. Februar 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertr. durch Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

betreffend

Sistierung Strafverfahren (unbefugte Datenbeschaffung, UWG)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 25. Juli 2019, SUM 2014 1295);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft March sistierte am 25. Juli 2019 die gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts unbefugter Datenbeschaffung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geführte Untersuchung, weil die verantwortlichen Personen der verdächtigen ausländischen Unternehmen bisher nicht ermittelt werden konnten. Dagegen beschwert sich die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO am 8. August 2019 rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, die Sistierung aufzuheben und die Sache zu weiterer Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3). Das SECO ergänzt die Beschwerde am 26. September 2019 (KG-act. 7).

2.

Der Bund hat im Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs die Rechte eines Privatklägers (Art. 23 Abs. 3 UWG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft also die Untersuchung wegen des entsprechenden Verdachts, dass eine bisher nicht ermittelbare Täterschaft den Bestellvorgang eines Abonnements für pornografische Videos unlauter ausgestaltet hätte, sistierte, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dartut (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3.

In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch eine Untersuchung sistieren, wenn, worauf sie sich vorliegend beruft, die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie schon im April 2019 die Inhaber von aktenkundigen Adressen der beschuldigten ausländischen Unternehmen in der Schweiz namentlich ausfindig gemacht habe, weshalb die Staatsanwaltschaft abklären könne, welche Rolle diese Personen in den ausländischen Unternehmen spielten. Unter anderem seien diese Personen einzuvernehmen, deren Bankkontozüge zu edieren und an ihren Wohnsitzen sowie bei sämtlichen Unternehmen, für die sie im Handelsregister eingetragen seien, Hausdurchsuchungen durchzuführen.

a) Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 314 StPO N 6). Eine Sistierung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, weshalb sie keinen tiefgreifenden Eingriff bedeutet und daher nicht ausführlich begründet werden muss. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (ebd. N 30; BEK 2014 144 vom 12. Februar 2015 E. 5). Der Staatsanwaltschaft steht ein weites Ermessen zu (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 314 StPO N 1).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft weitere mögliche Nachforschungen nach der Täterschaft unterlassen habe, behauptet aber nicht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), dass die ihr selber schon Monate vor der Sistierung vorliegenden Postauskünfte vom 9. April 2019 (KG-act. 1/3) bei der Staatsanwaltschaft vorlagen. Ob, wie und wann die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmöglichkeiten zur Identifikation der unbekannten Täterschaft ausschöpft, ist vorliegend, zumindest solange kein Beweisverlust droht (Art. 314 Abs. 3 StPO), nicht zu beurteilen, weil die Beschwerdeführerin keine Gefahr eines Beweisverlusts geltend macht. Inwiefern die Sistierung aufgrund der Ermittlungsergebnisse, welche der Staatsanwaltschaft vorlagen, zu beanstanden wäre, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt (wieder Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Darüber, ob angesichts der erst mit Beschwerde neu offengelegten Personeninformationen des SECO die Sistierung aufgehoben werden kann, hat jedoch die Staatsanwaltschaft zunächst in Berücksichtigung dieser neuen, im Sistierungszeitpunkt der Strafverfolgungsbehörde nicht vorliegenden Hinweise der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Vor einer entsprechenden Entscheidung hat die Beschwerdeführerin zurzeit kein geschütztes Interesse an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft kann und soll ohne weiteres auf ihren Sistierungs­entscheid zurückkommen, soweit die von der Beschwerdeführerin verlangten, von Vorneherein nicht besonders aufwändig und kostenintensiv erscheinenden Einvernahmen von möglicherweise in die zur Debatte stehenden unlauteren Geschäftspraktiken involvierten, in der Schweiz befindlichen Personen sachdienlich sind. Die Beantwortung der Fragen, ob vorab Hausdurchsuchungen erforderlich und verhältnismässig sind, sich nach allfälligen Einvernahmen weitere Rechtshilfeaufträge aufdrängen und wie es sich mit den in der Beschwerdeergänzung vorgeschlagenen Untersuchungsmöglichkeiten verhält, obliegt vorläufig unter Beachtung prozessökonomischer Überlegungen dem untersuchungstaktischen Ermessen der Staatsanwaltschaft.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) abzuweisen. Die Strafrechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (Omlin, a.a.O., Art. 314 StPO N 47);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie KG-act. 7 mit Hinweis auf deren Ziff. 9) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Februar 2020 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 104, Art. 299, Art. 308, Art. 314, Art. 382, Art. 385 et Art. 423 — lu dans la version du 1 février 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 23 — lu dans la version du 1 juillet 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 décembre 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.

Cité dans