Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2019 188

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 19. Dezember 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019, SUH 2019 1490);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die E.________ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkontos zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung

(U-act. 3.1.03 Beilage 2) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, weshalb der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft über­wies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01). Mit durch die Oberstaatsanwaltschaft am 5. November 2019 genehmigter Verfügung vom 31. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht anhand. Am 18. November 2019 beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in seiner Anzeige aufgeführten Straftaten eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vernehmlassend stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten

(KG-act. 4).

2.

Die Staatsanwaltschaft hielt es für gerechtfertigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges in den beanstandeten Verfügungen die Voraussetzungen für die Kontosperren bzw. Beschlagnahmen darlegte und stellte fest, dass er bei den Begründungen nicht über das Notwendige zur Erfüllung dieser prozessualen Begründungspflichten hinausgegangen sei. Mit seinen Ausführungen habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügungen beurteilen zu können. Deshalb könnten die verzeigten Straftatbestände auf die Verfügungen an die E.________ (Bank I) nicht angewandt werden. Diese Begründung leuchtet, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht ein, weil sie sich auf Begründungspflichten in Bezug auf Beschlagnahmen gegenüber einer beschuldigten Person abstützt, der Gegenstand der Verfügungen gegenüber der Bank aber nicht derselbe ist. Die Bank muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Beschlagnahme, soweit sie in ihre Rechte eingreift, beurteilen zu können. Der Inhalt einer entsprechenden Begründung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit den Begründungspflichten gegenüber einer beschuldigten Person vergleichen bzw. rechtfertigen. Inwiefern sich in vorliegendem Fall die Begründungsanforderungen decken würden bzw. allfällige Abweichungen in Bezug auf die verzeigten Straftatbestände unerheblich wären, legt die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren dar.

3.

Die Sache erweist sich nach dem Gesagten nicht als spruchreif und ist daher in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung ohne weitere Weisungen, welche nicht erforderlich sind, im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 397 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Beschwerdeführer ist gemäss Kostennote mit im Kanton Schwyz üblichem Ansatz von Fr. 250.00 in der Stunde zu entschädigen (Art. 423, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘150.00 (inkl. MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, vertraulich), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2019 sl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 397, Art. 423, Art. 428 et Art. 436 — lu dans la version du 1 mars 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.